BEV - Endabrechnung von Stromanbieter bzw. dessen Insolvenzverwalter

26. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)
BEV - Endabrechnung von Stromanbieter bzw. dessen Insolvenzverwalter

Hallo,

habe die Endabrechnung vom Insolvenzverwice

BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH
Albert-Einstein-Straße 2b
77656 Offenburg
www.bev-inso.de

Hinweis:
Aufgrund des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind sämtliche Kommunikationskanäle der BEV überlastet. Es kann daher zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Anfrage kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Weitere Informationen finden Sie auf www.bev-inso.de. Nutzen Sie für Ihre Anfragen bitte ausschließlich das Kontaktformular www.bev-inso.de/kontakt.[/i]

Ich lese in den mir natürlich im Original vorliegenden Bedingungen (Wortlaut s.o.) nicht nach 12 Monaten sondern spätestens nach 12 Monaten. Was ist anzuraten? Ich mach wegen dem betrag sicher kein Fass auf, aber es könnte ja auch genau darauf abzielen. Vielen Dank für Euren Rat.


-- Editiert von Bebbi1971 am 26.07.2019 14:01

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Die Verbraucherschutzzentrale sieht es so (Quelle Zitat: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/energie/energieversorger-bev-ist-insolvent-was-das-fuer-kunden-bedeutet-32540 )

Beim Neukundenbonus ist folgendes zu beachten: Es kommt immer darauf an, was das Unternehmen in Bezug auf den Bonus mit Ihnen in Ihrem Vertrag vereinbart hat. Die Voraussetzungen des Neukundenbonus ("XX% (Jahresumsatz)") waren in den von uns gesichteten Fällen unklar gehalten. Unklarheiten in den Geschäftsbedingungen gehen im Allgemeinen zu Lasten desjenigen, der die Geschäftsbedingungen verwendet. Wenn Sie ein Jahr durchgängig beliefert wurden, ist der Neukundenbonus in der Endabrechnung aufzuführen. Das gilt unserer Ansicht nach aber auch, wenn Sie durch die Insolvenz nicht ein Jahr lang beliefert wurden und der Bonusanspruch laut den für Sie geltenden AGB bei vorzeitigem Lieferende nicht ausgeschlossen wurde. Wenn Sie einen anteiligen Bonus von der Rechnungssumme abziehen, müssen Sie sich allerdings auf Nachforderungen der BEV einstellen. Das kann auch bedeuten, dass Ihnen anteilige Inkassokosten in Rechnung gestellt werden – auch wenn dies unserer Meinung nach unberechtigt wäre.

Nochmals die Frage, was meint Ihr? Mit obigem Antworten und nochmals widersprechen?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ein Widerspruch reicht!

Ab jetzt sind irgendwelche Inkassokosten (da die Forderung bereits bestritten wurde) eh rechtlich nicht mehr durchsetzbar.

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Ein Widerspruch reicht!

Ab jetzt sind irgendwelche Inkassokosten (da die Forderung bereits bestritten wurde) eh rechtlich nicht mehr durchsetzbar.


Zwischenzeitlich ist nun, obwohl ich der Fordernung nochmals wiedersprochen habe, ein Schreiben der Creditreform eingegangen. Man ferdert nun den strittigen Betrag nebst 5 Euro Mahngebühr ein.

Es wäre intern geprüft worden. Der Vertrag wäre vorzeitig beendet worden (stimmt) und dabei spiele es keine Rolle warum und von wem. In diesem Fall durch die Insolvenz der BEV. Somit wäre meine Bonuszahlung nicht angefallen und könne auch nicht verrechnet werden.

Was nun? Rechtsschutz ist vorhanden.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

9x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

könntest du vielleicht erstmal schreiben worum es überhaupt geht?

Spekulation:
- die warst Kunde von BEV
- ab Insolvenz wurdest du nicht mehr beliefert
- nun kam die Endabrechnung mit einer Nachzahlung
- der Bonus blieb dabei unberücksichtigt weil du - vertragswidrig - nicht für volle 12 Monate Kunde warst
- mit Bonus käme es zu einer Erstattung

Alles richtig?

Stefan

PS: Ich war übrigens selbst Kunde von BEV, hab' aber bisher noch rein gar nichts von dem Insolvenzverwalter gehört.

8x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

könntest du vielleicht erstmal schreiben worum es überhaupt geht?

Spekulation:
- die warst Kunde von BEV
- ab Insolvenz wurdest du nicht mehr beliefert
- nun kam die Endabrechnung mit einer Nachzahlung
- der Bonus blieb dabei unberücksichtigt weil du - vertragswidrig - nicht für volle 12 Monate Kunde warst
- mit Bonus käme es zu einer Erstattung

Alles richtig?

Stefan

PS: Ich war übrigens selbst Kunde von BEV, hab' aber bisher noch rein gar nichts von dem Insolvenzverwalter gehört.


Hallo Stefan,

sorry ... ganz genau so wie von Dir angenommen verhält es sich ==> alles richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

OK.
Der Vertrag ist ja nicht von dir beendet worden,sondern von BEV (durch Nichtlieferung). Daher greift imho die 12-Monatsklausel nicht (wäre sonst mindestens arglistig). Ich schließe mich der Meinung aus #1 an.

Wie sieht es denn aus wenn du den Bonus nur anteilig einrechnest? Also beispielsweise bei nur 5 Monaten auch nur 5/12 des Bonus.
Ist es dann immer noch eine Erstattung?

Wenn ja dann würde ich diese Berechnung vielleicht noch bekanntgeben, und dann einfach nicht mehr reagieren (außer es kommt was vom Gericht).

Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Haido
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Bebi1971,

hab das gleiche Problem. Auch bei uns würden die Boni nicht berücksichtigt ((Jubiläumsbonus, sof rt- und Neukundenbonus). Ich habe dann der Rechnung widersprochen. Als Antwort kam, das aufgrund der Vertragslaufzeit (1 Monat) die Boni nicht berücksichtigt werden können.

Wir haben bis heute nicht gezahlt, daraufhin kam heute das Schreiben des Insolvenzverwalter mit zusätzlichen 5€ Mahngebühren.

Und nun?

Grüße Markus

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Kommt ganz darauf an, was genau man bezüglich der Boni vereinbart hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

OK.
Der Vertrag ist ja nicht von dir beendet worden,sondern von BEV (durch Nichtlieferung). Daher greift imho die 12-Monatsklausel nicht (wäre sonst mindestens arglistig). Ich schließe mich der Meinung aus #1 an.

Wie sieht es denn aus wenn du den Bonus nur anteilig einrechnest? Also beispielsweise bei nur 5 Monaten auch nur 5/12 des Bonus.
Ist es dann immer noch eine Erstattung?

Wenn ja dann würde ich diese Berechnung vielleicht noch bekanntgeben, und dann einfach nicht mehr reagieren (außer es kommt was vom Gericht).

Stefan


Ich wurde 8 Monate beliefert und es ist in der Tat so, dass der anteilige Bonus die Forderung dennoch übersteigt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an, was genau man bezüglich der Boni vereinbart hat.


Mein Vertrag hat am 01.06.2018 begonnen und es wurde dazu folgendes vereinbart:

3.
Vertragsbeginn, Lieferbeginn, Vertragslaufzeit
3.1
Die Lieferung beginnt zum nächstmöglichen Termin, bei Neueinzug frühestens zum gewünschten
Lieferbeginn. Die BEV unterrichtet den Kunden in ihrer Belieferungsbestätigung darüber,
zu welchem Termin die Belieferung beginnen wird. Der tatsächliche Lieferbeginn ist insbe
-
sondere von der Bestätigung des Beginns der Netznutzung durch den zuständigen Netzbe
-
treiber an die BEV sowie ggfs. weiterer für die Belieferung notwendiger Maßnahmen (z.B.
Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Durchführung des Geschäftsprozesses „Liefer
-
beginn" nach der Vorgabe der Bundesnetzagentur- „Geschäftsprozesse zur Kundenbelie
-
ferung mit Elektrizität" (GPKE)) abhängig. Sofern eine Belieferung zum bestätigten Termin
nicht möglich ist, wird die BEV dem Kunden den nächstmöglichen Liefertermin unverzüglich
mitteilen. Bei einem Lieferantenwechsel beginnt die Belieferung entsprechend der gelten
-
den Regelungen zum Lieferantenwechsel, grundsätzlich spätestens nach drei Wochen, ge
-
rechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen
Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist.
Die Stromlieferung durch die BEV beginnt frühestens mit dem auf die Beendigung des vor
-
ausgegangenen Vertrages folgenden Tag.
3.2
Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb von zwei
Monaten nach dem bestätigten Liefertermin entsprechend Ziffer 3.1 beliefert werden kann,
kann der Kunde bzw. kann die BEV den Vertrag mit sofortiger Wirkung mindestens in Text
-
form kündigen. Für die BEV ist die Kündigung nach dem vorstehenden Satz ausgeschlossen,
wenn diese die Verzögerung der Belieferung zu vertreten hat. Liegt der gewünschte oder
vereinbarte voraussichtliche Liefertermin entsprechend Ziffer 3.1 später als drei Monate
nach Auftragserteilung, so ist die BEV berechtigt, dem Kunden ein neues Preisangebot zu
unterbreiten.
3.3
Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem gewählten Produkt. Es gilt die in der Belieferungs-
bestätigung genannte Vertragslaufzeit. Sofern hierzu in der Belieferungsbestätigung keine
Regelung getroffen wird, gilt eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten als vereinbart.
3.4
Der Vertrag verlängert sich, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, automatisch
um jeweils zwölf Monate, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung der in der Belie
-
ferungsbestätigung genannten Kündigungsfrist mindestens in Textform gekündigt wird. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung (Ziffer 13) bleibt hiervon unberührt.


Zum Boni wurde wie folgt vereinbart:

7.
Abrechnung / Bonus
7.1
Sofern nicht abweichend vereinbart, stellt die BEV am Ende des Abrechnungszeitraums
dem Kunden eine Jahresabrechnung, in der die geleisteten Abschlagszahlungen berück
-
sichtigt sind. Abweichend vom jährlichen Abrechnungszeitraum kann auch eine monatliche,
vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (unterjährige Abrechnung) vereinbart wer
-
den. Die BEV ist berechtigt, dem Kunden den mit unterjähriger Abrechnung verbundenen
Mehraufwand pauschal in Rechnung zu stellen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehal
-
ten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die Bearbeitungspauschale beträgt
je Abrechnung entsprechend des vereinbarten Intervalls EUR 40,00. Der Kunde erhält die
Abrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums
und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhält
-
nisses.
7.2
Der Energieverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnWG abgerechnet.
7.3
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Bruttopreise,
so wird der für die neuen Bruttopreise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jah
-
reszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für den jeweiligen Kunden
und der ihm vergleichbaren Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berück
-
sichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger
Abgabesätze.
7.4
Sofern im jeweiligen Tarif vereinbart, bietet die BEV als Abschlussprämie für den Abschluss
des Vertrages einen einmaligen Prämienbetrag (Bonus). Die Modalitäten der Gewährung
eines zugesagten Bonus sind dem jeweiligen Angebot bzw. der Belieferungsbestätigung
zu entnehmen.
7.5
Die Verrechnung eines dem Kunden ggf. von der BEV zu gewährenden Bonus mit Forderungen
der BEV aus unterjähriger Abrechnung vor Ablauf eines Belieferungsjahres sowie mit Ab
-
schlagszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.


Was schließt man nun daraus? Die Modalitäten lauteten: Neukundenbunus 15% vom Bruttopreis. Es wird jedoch überhaupt kein Bonus in der Abrechnung angerechnet.

-- Editiert von Bebbi1971 am 06.09.2019 10:07

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Nachdem ich nun der Creditreform schriftlich mitgeteilt habe, dass ich bereits Widerspruch eingelegt und mit dem Boni aufgerechnet habe, erreichte mich innerhalb weniger Minuten ein Schreiben via Mail.

Ich zitiere:


Rechtsanwalt Axel W. Bierbach als vorläufiger
Insolvenzverwalter

ü. d. V. d. BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH,

Kundennummer:



Sehr geehrter Herr Blabla,


Neukundenboni werden erstmalig nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit (12 oder 24 Monate)
nach Belieferungsbeginn fällig. Die Mindestvertragslaufzeit können Sie Ihrer individuellen
Auftragsbestätigung entnehmen. Soweit in Ihrem Vertrag keine Regelung zu einer Mindestvertragslaufzeit
getroffen wurde, gilt gemäß Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV eine
Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten als vereinbart.


Des Weiteren verweisen wir auf Ziffer 7.5 der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV, aus welchen sich ergibt, das eine Verrechnung mit einer unterjähriger Abrechnung ausgeschlossen ist.


Wir bitten um Verständnis, dass wir Bonusansprüche (Neukundenbonus) grundsätzlich nicht an Sie
auszahlen können. Sofern ein berechtigter und noch nicht an den Kunden ausbezahlter Bonusanspruch
besteht, wird dieser in die Endabrechnung eingestellt und verrechnet. Wenn sich aus der Endabrechnung
insgesamt eine Forderung des Kunden gegen die BEV ergibt, handelt es sich um eine Insolvenzforderung
nach § 38 Insolvenzordnung und ist daher nach Verfahrenseröffnung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Weitere, aktuelle Informationen zum Insolvenzverfahren und auch zu Ihrer Abrechnung erhalten Sie auf
www.bev-inso.de
.

Bitte überweisen Sie die Gesamtforderung in Höhe von xx,xx € bis zum xx.09.2019 ab sofort und
ausschließlich auf folgendes eingerichtetes Forderungseinzugskonto.


Bank : DB Privat-und Firmenkundenbank AG

IBAN: DExxxxxxxx

BIC: DEUTDEDBMUC

Verwendungszweck: BEV000xxxxxx

Kontoinhaber: RA Axel W. Bierbach / Forderungseinzugskonto

Mit freundlichen Grüßen

Creditreform Solingen Kirschner GmbH & Co.KG

i. V.


Was kann der Kunde denn dafür, wenn der Anbieter die Lieferung vor dieser Frist einstellt bzw. eine Abrechnung erstellt? Bin gespannt was Ihr dazu meint. Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bin gespannt was Ihr dazu meint.
Hatte ich ja schon gesagt, ich denke das ist mindestens arglistig.

Und auf ein weiteres Bestehen dieser Forderung würde ich glatt mit einer Betrugsanzeige reagieren.

Ganz davon abgesehen kann man aufgrund der Nichtlieferung natürlich auch Schadenersatz geltend machen (der neue Anbieter verlangt doch bestimmt etwas mehr); und damit aufrechnen.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Was kann der Kunde denn dafür, wenn der Anbieter die Lieferung vor dieser Frist einstellt bzw. eine Abrechnung erstellt?

Nichts.
Nur steht man hier vor dem Problem, das im Insolvenzrecht halt andere Regeln gelten. Verbraucherschutz kann man da schlicht vergessen.



Zitat (von Bebbi1971):
Wenn sich aus der Endabrechnung insgesamt eine Forderung des Kunden gegen die BEV ergibt, handelt es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 Insolvenzordnung und ist daher nach Verfahrenseröffnung zur Insolvenztabelle anzumelden.

So ist es. Da wird man hoffen müssen das am Ende genug übrig bleibt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
So ist es.
Klar, eine Erstattung gibt es nicht. Darum geht es aber gar nicht.

Es geht um die Frage, ob BEV bzw. der Insolvenzverwalter eine Abrechnung ohne Bonus durchsetzen kann, weil die 12 Monate nicht erreicht wurden. Und das geht imho nicht.

Wie gesagt bin ich sogar der Meinung, dass man den direkten* Schaden aufrechnen kann. Das Problem ist nur, dass man bei Versorgern in der Regel nicht viel zum Aufrechnen hat, man zahlt ja im Voraus.

*dazu gehören aber keine alten Forderungen, etwa aus Rückständen oder Rücklastschriften (dazu gibt es hier schon einen Thread, auch BEV)

Zitat:
Da wird man hoffen müssen das am Ende genug übrig bleibt...
Bei BEV wette ich dagegen, da bleibt gar nichts übrig.
Das liegt einerseits am Geschäftsmodell (es gibt praktisch kein Vermögen, die Gelder werden nur weitergereicht, quasi von der Hand in den Mund), und andererseits an der von mir stark vermuteten Insolvenzverschleppung (nicht ohne Grund kam die Insolvenz genau in der Zeit in der es hohe Erstattungen hätte geben müssen, das kann einfach nicht richtig gebucht gewesen sein).
Aber wenn überhaupt dann greifen sich die Juristen und vorrangige Gläubiger - etwa das Finanzamt - den letzten Rest ab.
Nur meine Meinung als Außenstehender.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Bei BEV wette ich dagegen, da bleibt gar nichts übrig.

Deine Prognosen sind ziemlich zutreffend ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Mir ist das Schreiben von creditreform ebenfalls zugegangen.
Ich werde da entsprechend antworten - ich habe nicht vor Zahlungen aufgrund einer m.E. nicht korrekten Endabrechnung (vereinbarten Neukundenbonus nicht berücksichtigt) zu leisten, weil schliesslich die BEV die Mindestvertragslaufzeit nicht eingehalten hat!

Auf der Informationsseite des Insolvenzverwalters > www.bev-inso.de verkündet der übrigens:

Zitat:
2. Versorgung, Abrechnungen und Zählerstände
Warum weist meine Abrechnung keinen Neukundenbonus aus ?
Neukundenboni werden erstmalig nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) nach Belieferungsbeginn fällig. Die Mindestvertragslaufzeit können Sie Ihrer individuellen Auftragsbestätigung entnehmen. Soweit einzelvertraglich keine Regelungen zu einer Mindestvertragslaufzeit getroffen wurden, gilt gemäß Ziff. 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten als vereinbart. Soweit Ihre Abrechnung keinen Neukundenbonus enthält, überprüfen Sie bitte, ob Sie bereits für die Dauer Ihrer Mindestvertragslaufzeit in Belieferung durch die BEV standen. Eine anteilige Bonuszahlung vor Erreichen der Mindestvertragslaufzeit in Belieferung ist vertraglich nicht vorgesehen und im vorläufigen Insolvenzverfahren deshalb nicht möglich. Neben dem Neukundenbonus gibt es verschiedene weitere Bonusarten, deren vertragliche Voraussetzungen abweichen können.
...
5. Mahn- und Schlichtungsverfahren
Sie wurden von der Creditreform kontaktiert. Warum?
Mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters übernimmt Creditreform die Beitreibung von fälligen Forderungen der BEV, die sich in der Mahnstufe befinden.
Creditreform ist ausdrücklich ermächtigt, notwenige Rechtshandlungen vorzunehmen und Zahlungen zu empfangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Zahlungen und Anfragen ausschließlich an das Inkassounternehmen richten, welches zu Ihnen Kontakt aufgenommen hat.
...
letzte Aktualisierung: 30.08.2019

Rechtsbelehrung:
Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Seite eine unverbindliche Übersicht über häufig gestellte Fragen darstellt. Für deren Vollständigkeit und Richtigkeit können wir keine Gewähr übernehmen. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.


Ich halte diese "Info" für eine bewusste Täuschung der BEV-Kunden - das ist aber nur meine ganz persönliche Ansicht. Muss jeder selber wissen, wie er damit umgeht ...

Vielleicht noch eine Meinung aus dem forum.energienetz.de (die Frage war nach einer Sammelklage)
Zitat:
Ich würde da gar nicht aktiv gegen vorgehen. Lassen Sie die doch ihre Forderungen beitreiben (wollen). Wenn der Insolvenzverwalter Klage erhebt über den Restbetrag, können Sie sich immer noch wehren, dann zwar alleine, aber viele Dinge erledigen sich manchmal durch Zeitablauf. Nicht jede Forderung eines Inkassounternehemns, welche nicht beglichen wird, landet vor Gericht. Geduld ist da oft erste Pflicht.


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Haido
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 6x hilfreich)

Habe online einen Artikel im Finanztipp gefunden, der sich auf die erste Mahnung durch die Fa. Creditreform bezieht.

https://www.finanztip.de/blog/bev-pleite-kein-bonus-fuer-viele-ehemalige-kunden/

4x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

ja, da ist eigentlich alles Wesentliche kurz erklärt

mehr Lesestoff findest du einer geschlossenen Facebook-Gruppe
(du musst dort erst beitreten um Lesen/Schreiben zu können)

Falls der erste BEV-Kunde einen Mahnbescheid erhält, wird man es dort sicher mitbekommen

https://www.facebook.com/groups/596767164088233/

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
amz526818-28
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo
Mir geht es ähnlich wie allen anderen! Jedoch habe ich noch nicht mal eine Endabrechnung erhalten. Nun soll ich fiktiv irgendwas zahlen und gleich 5€ Mahngebühren.
Ich weiß ehrlich gesagt nicht was ich machen soll?! Hab jetzt erstmal um eine detaillierte Endabrechnung und Aufschlüsselung der Kosten gebeten.

Ich hoffe einer von euch hat nen Rat was ich tun soll, oder ob ich noch mehr tun kann!?

Mit freundlichen Grüßen
Julia

-- Editiert von amz526818-28 am 27.09.2019 16:02

5x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Mir geht es ähnlich wie allen anderen!
Was soll das heißen? Es gibt keine "alle", weil es ganz unterschiedliche Sachverhalte gibt.
Die meisten dürften imho beispielsweise gar keine Mahnung bekommen haben, vielmehr warten sie - wohl vergeblich - auf Erstattungen.

Also,
- wann endete dein Vertrag?
- zwangsweise oder regulär?
- gibt es Rückstände?
- vor oder nach Bonus?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
go538754-47
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich habe kürzlich ein Schreiben der Creditreform erhalten. Ich soll eine offene Forderung in Höhe von 115,45,- haben. Zusätzlich natürlich 5,-€ Mahngebühr...
Soweit sogut.

1. Ich habe keine Endabrechnung erhalten.
2. Wenn ich über dieses Portal gehe, wäre die Forderung bei 123,81,-€ sprich höher, als der geforderte Betrag.

Ich habe die Inkassofirma schon dazu aufgefordert, mir meine Daten zukommen zu lassen. Ist bis heute nicht erfolgt (7 Arbeitstage) vergangen.

Ganz ehrlich, anfangs dachte ich, das dies ein Betrügerschreiben ist. Zumal ja viele Daten nicht passen... IBAN, Summe ect.

Was tun? BEV bzw. den Insolvenzverwalter erreicht man ja nur über die HP.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
ich habe kürzlich ein Schreiben der Creditreform erhalten. Ich soll eine offene Forderung in Höhe von 115,45,- haben.
Und warum sollst du diese Schulden haben? Hast du einen/mehrere Abschläge nicht gezahlt?

Stefan


-- Editiert von reckoner am 13.02.2020 23:01

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
joho123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
heute habe ich von der BEV, Offenburg, datiert vom 27.02.2020, meine Endabrechnung per Post bekommen.

Glücklicherweise nahm ich erst ab dem 01.12.2018 Strom von der BEV.

Weil der 1ste Abschlag deutlich höher war als der tatsächliche Verbrauch im Dezember 2018, hatte ich Guthaben. Nach dem 2ten Abschlag genau das gleiche. Meine Schreiben Mitte Januar 2019 wegen Abschlagsreduzierung wurden nicht beantwortet.

Unmittelbar nach Bekanntwerden der Insolvenz sah ich meine überzahlten Beträge ins Nirvana schwinden. Eilig beautragte ich meine Bank den letzten Abschlag als Rücklastschrift zurückzufordern. Entgegen meiner ersten Annahme funktionierte dies tasächlich.

Dieser Fehlbetrag (unter Euro 100) wird mir nun als unberechtigte Rücklastschrift in Rechnung gestellt. Klar, ich habe 2 Monate Strom bekommen und nur 1 Abschlagzahlung geleistet. Da fehlen denen ein paar Euronen.

Auf der anderen Seite hätte ich laut Vertrag nach 60 Tagen ab dem Lieferbeginn einen Sofortbonus von Euro 220 auf mein Konto erhalten sollen, der natürlich ausblieb.

Gerne würde ich mir wünschen, dass meine Zahlungspflicht aufgrund der Rücklastschrift mit der Insolvenzforderung der Sofortbonuszahlung verrechnet wird, aber der Insolvenzverwalter zog in seinem Schreiben hier einen klaren Trennungsstrich zwischen beiden Beträgen. Rücklastschrift soll unabhängig der Insolvenzforderung bezahlt werden. Insolvenzforderung ist separtat einzureichen.

Wird mir wohl nichts anderes übrigbleiben als zu zahlen.

Bei der Insolvenzforderung, die ich angeblich die nächsten Tage zur Insolvenztabelle anmelden kann, werde ich wahrscheinlich leer ausgehen.

Wünsche allen Betroffenen viel Erfolg und wenig Verlust.

Grüße

-- Editiert von joho123 am 29.02.2020 18:00

5x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
fb542178-6
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

mittlerweile habe auch ich ein Schreiben von der Creditreform erhalten und bin fast vom Stuhl gefallen.

Wenn mich nicht alles täuscht, startete das Insolvenzverfahren am 29.01.2019. Ich wurde von der BEV vom 01.12.2017 bis 30.11.2018 beliefert.
Anfang Dezember 2018 habe ich meine Endabrechnung erhalten. Ich hatte noch 107 € zu zahlen und der 15% Bonus belief sich auf 187 €, wurde aber nicht verrechnet.
Daraufhin habe ich sofort bei BEV angerufen und mir wurde gesagt, dass das normal sei. Die 107 € werden abgebucht und etwa zeitgleich werden die 187 € ausgezahlt - eine Verrechnung sei aus technischen Gründen nicht möglich.
Naja, merkwürdig, aber okay.
Die 107 € wurden natürlich gebucht, aber der Bonus kam nicht. Schreiben (Post, E-Mail und über das Kontaktformular) wurden nicht beantwortet und über die Hotline wurde ich von einer Woche auf die nächste vertröstet. Ende Januar hatte ich dann die Nase voll und habe nach mehrmaliger Androhung die 107 € zurückgebucht.

Im Endeffekt habe ich also noch ein Guthaben in Höhe von 80 € (was ich gedanklich "abgeschrieben" habe).

Im Schreiben heißt es nun ...
Ihre Insolvenzforderung nach §38 InsO: 187 €
Ihre Zahlungspflicht aufgrund unberechtigter Rücklastschrift: 107 €

Die 107 € soll ich nun bezahlen...

Wie ist das rechtlich? Ich wurde volle 12 Monate beliefert, somit gibt es wohl zumindest keinen Grund den Bonus anzufechten. Jetzt soll ich das nicht verrechnen dürfen - und das auch noch, obwohl es zeitlich vor der Insolvenz lag?

Vielen Dank vorweg...

-- Editiert von fb542178-6 am 25.03.2020 23:16

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Da es hier sachlich dazu passt, ergänze ich mal die aktuelle Meldung:

Zitat:
21.07.2020 Insolventer Energieversorger BEV: Gericht bestätigt Anspruch auf Neukundenbonus
VZBV gewinnt Musterfeststellungsklage
https://www.vzbv.de/pressemitteilung/insolventer-energieversorger-bev-gericht-bestaetigt-anspruch-auf-neukundenbonus
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen und vor den BGH zu ziehen.


Doch so schnell ... ;)

Bei mir hatte der Insolvenzverwalter bzw. Creditreform auch seit Ende 2019 keine weiteren Eintreibungsversuche mehr unternommen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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