Hallo!
Ich habe bei den Berliner Verkehrsbetrieben ein Abonnement. Nachdem ich meine Wertabschnitte nicht erhielt schrieb ich (nach Ablauf des 10. Tags des ersten Gütligkeitsmonats) den BVG Abo Service an und erkundigte mich nach den Verbleib. Da mein Schreiben unbeantwortet blieb und ich weiteren Kosten, durch den Erwerb der gleitenden Monatskarten ausgesetzt war, die BVG jedoch weiterhin von meinem Konto abbuchte, machte ich die angefallenen Kosten in einem zweiten Schreiben (im Folgemonat versandt) geltend.
Die BVG verwies auf die Tarifbestimmungen, nach denen der Fahrgast den Nichterhalt der Wertabschnitte "unverzüglich, jedoch bis spätestens zum 10. des ersten Gültigkeitsmonats hätte mitteilen müssen", gab an meinen ersten Brief nicht erhalten zu haben und lehnte die Erstattung der entstandenen Kosten (durch Erwerb der Monatskarten) ab.
Die grundlegende Frage, welche ich mir stelle:
Ist die o.g. Klausel wirksam?
Hierzu: Ist es legal, wegen verspäteter Meldung das Erbringen der Leistung zu verwehren? Ich zahle schließlich weiterhin mtl. 46,- € (ergo 276,- € halbj.) und muss parallel dazu 53,- € für den Erwerb der gleitenden Monatskarten aufbringen.
Ich bitte um Antwort und Hilfe und bedanke mich schon im Voraus herzlichst.
Gruß
B.
BVG Abonnement - Wertmarken nicht erhalten
5. Juli 2011
Thema abonnieren
Frage vom 5. Juli 2011 | 20:17
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
BVG Abonnement - Wertmarken nicht erhalten
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#1
Antwort vom 6. Juli 2011 | 15:09
Von
Status: Lehrling (1529 Beiträge, 1142x hilfreich)
Wie, die BVG hat jetzt schriftlich gesagt, dass Sie überhaupt keine Wertmarken mehr bekommen?
Schreiben Sie eine Email an
Sigrid.Nikutta@bvg.de
Da wird Ihnen geholfen!
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#2
Antwort vom 6. Juli 2011 | 17:30
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nein, die BVG hat ausschließlich erwähnt, dass ich die bereits aufgewandtem Mittel zum Erwerb der "zusätzlichen" Monatskarten nicht erstattet bekomme.
Die BVG äußerte sich gar nicht zum wiederholten Versandt. Bis heute erfolgte keine Zustellung der Karten.
Gruß B.
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#3
Antwort vom 17. Juli 2011 | 01:47
Von
Status: Unbeschreiblich (120296 Beiträge, 39867x hilfreich)
quote:
Die BVG verwies auf die Tarifbestimmungen, nach denen der Fahrgast den Nichterhalt der Wertabschnitte "unverzüglich, jedoch bis spätestens zum 10. des ersten Gültigkeitsmonats hätte mitteilen müssen",
Wie könnte man gerichtfest nachweisen, das man dies getan habe?
quote:
Ist es legal, wegen verspäteter Meldung das Erbringen der Leistung zu verwehren?
Zumindest erfolgte die Meldung für einen Monat ja schon mal nicht, damit besteht auch kein Erstattungsanspruch.
Ob die Frist zum 10 eines Monat eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen könnte, müsste man notfalls gerichtlich entscheiden lassen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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