Bei folgendem Sachverhalt weiß ich nicht, wie man ihn rechtlich einordnen soll:
1. Ein personalisiertes Jahres-Abo für den Nahverkehr einer deutschen Großstadt wurde über das Internetportal der Deutschen Bahn abgeschlossen.
2. Diese Jahres-Abo wurde vor dem Abo-Beginn per E-Mail an die von der Bahn benannte Service-E-Mail-Adresse wieder gekündigt.
3. Die Zustellung einer personalisierten Abo-Fahrkarte (Chipkarte) erfolgte nicht.
4. Bei einer Kontoprüfung einige Monate später wird festgestellt, dass der gesamte Jahresbetrag trotz Kündigung per Lastschrift abgebucht wurde.
5. Nach Rückfrage behauptet die Bahn, keine Kündigung in Ihrem System erhalten zu haben. Das Abo wird darauf nach den geltenden Regeln zum aktuellen Datum problemlos gekündigt und ein Teilbetrag erstattet. Die Rückerstattung des vollen Betrags wird ohne Begründung ausgeschlossen.
6. Eine Bestätigung von der Bahn der ersten Kündigung per E-Mail liegt nicht vor. Die Nichtzusendung der Fahrkarte galt für den Kunden als ausreichend.
7. Seitens der Bahn fehlt der Zustellnachweis der Fahrkarte. Üblicherweise werden diese per Einschreiben verschickt.
8. Da keine Abo-Karten vorhanden war, wurde für den Abo Zeitraum in dem Gebiet jede Einzelfahrt separat bezahlt.
Was ist nun richtig? Welche Rechtsgrundlagen gelten hier?
a) Es werden Leistungen abgerechnet die nicht erbracht wurden. Hat hier die Bahn Ihre Vertragspflicht verletzt in dem sie die Fahrkarte nicht zustellt?
b) Die Kündigungsbestätigung fehlt, allerdings hat das E-Mail-System keinen „Nichtzustellbar Meldung" versandt, sodass die erfolgreiche Zustellung bei der Bahn angenommen werden muss. Ist das richtig?
c) Die Bahn muss Ihrerseits keinen Zustellnachweis für die Fahrkarte liefern. Wie könnte die Gesellschaft das rechtlich begründen?
d) Leistungen wurden doppelt berechnet. Einmal durch die Abokarte und einmal durch die Einzelfahrten. Lassen sich die Aufwände gegenseitig berücksichtigen obwohl es getrennte Verträge sind?