Bahn Nahverkehr Abo vor Beginn gekündigt, keine Fahrkarte erhalten, trotzdem Abbuchung

15. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Schneekind
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bahn Nahverkehr Abo vor Beginn gekündigt, keine Fahrkarte erhalten, trotzdem Abbuchung

Bei folgendem Sachverhalt weiß ich nicht, wie man ihn rechtlich einordnen soll:

1. Ein personalisiertes Jahres-Abo für den Nahverkehr einer deutschen Großstadt wurde über das Internetportal der Deutschen Bahn abgeschlossen.
2. Diese Jahres-Abo wurde vor dem Abo-Beginn per E-Mail an die von der Bahn benannte Service-E-Mail-Adresse wieder gekündigt.
3. Die Zustellung einer personalisierten Abo-Fahrkarte (Chipkarte) erfolgte nicht.
4. Bei einer Kontoprüfung einige Monate später wird festgestellt, dass der gesamte Jahresbetrag trotz Kündigung per Lastschrift abgebucht wurde.
5. Nach Rückfrage behauptet die Bahn, keine Kündigung in Ihrem System erhalten zu haben. Das Abo wird darauf nach den geltenden Regeln zum aktuellen Datum problemlos gekündigt und ein Teilbetrag erstattet. Die Rückerstattung des vollen Betrags wird ohne Begründung ausgeschlossen.

6. Eine Bestätigung von der Bahn der ersten Kündigung per E-Mail liegt nicht vor. Die Nichtzusendung der Fahrkarte galt für den Kunden als ausreichend.
7. Seitens der Bahn fehlt der Zustellnachweis der Fahrkarte. Üblicherweise werden diese per Einschreiben verschickt.
8. Da keine Abo-Karten vorhanden war, wurde für den Abo Zeitraum in dem Gebiet jede Einzelfahrt separat bezahlt.

Was ist nun richtig? Welche Rechtsgrundlagen gelten hier?
a) Es werden Leistungen abgerechnet die nicht erbracht wurden. Hat hier die Bahn Ihre Vertragspflicht verletzt in dem sie die Fahrkarte nicht zustellt?
b) Die Kündigungsbestätigung fehlt, allerdings hat das E-Mail-System keinen „Nichtzustellbar Meldung" versandt, sodass die erfolgreiche Zustellung bei der Bahn angenommen werden muss. Ist das richtig?
c) Die Bahn muss Ihrerseits keinen Zustellnachweis für die Fahrkarte liefern. Wie könnte die Gesellschaft das rechtlich begründen?
d) Leistungen wurden doppelt berechnet. Einmal durch die Abokarte und einmal durch die Einzelfahrten. Lassen sich die Aufwände gegenseitig berücksichtigen obwohl es getrennte Verträge sind?

-- Editiert von Schneekind am 15.12.2020 15:13

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120169 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Schneekind):
Hat hier die Bahn Ihre Vertragspflicht verletzt in dem sie die Fahrkarte nicht zustellt?

Unter Umständen ja, dazu müsste man mal die relevanten Klauseln prüfen.



Zitat (von Schneekind):
Die Kündigungsbestätigung fehlt, allerdings hat das E-Mail-System keinen „Nichtzustellbar Meldung" versandt, sodass die erfolgreiche Zustellung bei der Bahn angenommen werden muss.

Nö, dazu müsste die Mail erstmal auf dem Mailserver der Bahn angekommen sein. Was sagen denn die Protokolle Deines Mailservers dazu?



Zitat (von Schneekind):
Die Bahn muss Ihrerseits keinen Zustellnachweis für die Fahrkarte liefern. Wie könnte die Gesellschaft das rechtlich begründen?

Ganz einfach damit, das es keinen § gibt der sie dazu verpflichtet.
Die Verweigerung kann dann aber auch dazu führen, das man eine rechtliche Auseinandersetzung verliert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
largomar
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 10x hilfreich)

Fakt ist doch erst einmal der, dass die Bahn die Leistung (Fahrkarte) nicht erbracht hat. Das stärkt die Position des Kunden.
Warum buchen Sie die Lastschrift nicht einfach zurück?

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#3
 Von 
largomar
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat:
Hat hier die Bahn Ihre Vertragspflicht verletzt in dem sie die Fahrkarte nicht zustellt?


Zitat:
Unter Umständen ja, dazu müsste man mal die relevanten Klauseln prüfen.


Nicht jede Klausel, die in solchen Verträgen steht, ist auch wirklich wirksam.

Ja klar, die Bahn wird argumentieren, dass sich der Kunde nicht gemeldet hat, dass die Fahrkarte nicht angekommen ist und deshalb eine Erstattung ausgeschlossen sei. Diese Argumentation steht auf wackeligen Füssen.

Hier scheint es ja eine Pattsituation zu geben. Beide Vertragspartner bestreiten, jeweils wichtige Schreiben (Kündigung, Fahrkarte) erhalten zu haben.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Wurde denn überhaupt eine physische Fahrkarte bestellt?
Mittlerweile liefert die DB Abos für die meisten Regionen default-mäßig elektronisch in der DB-App aus.
Die physische Fahrkarte muss meist extra ausgewählt werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Schneekind
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die ersten Tipps. Ich möchte das Beispiel weiter eingrenzen, da mir nicht klar ist, ob man hier mit dem Vertragsrecht oder mit dem Zustellgesetz konfrontiert ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Was sagen denn die Protokolle Deines Mailservers dazu?

Auf der Fahrgastseite geht die E-Mail normal vom Server ab. Es gibt keine Fehlerbericht oder eine "nicht zustellbar" Nachrichten. Jedoch sind die ersten Antworten des Bahn-Supports mit "AW: [SUSPECTED SPAM - SPAMVERDACHT] Re: [...]" gekennzeichnet. Das Fahrgast-E-Mail-Konto kennzeichnet E-Mails nie als Spam. Die verwendete Fahrgast-E-Mail-Adresse wurde vermutlich bei der Bahn im Empfang als "Spam" eingeordnet und so behandelt. - Wie weißt man nach, das die Mail im Spamfilter des Empfängers vernichtet wird?
Zitat (von Harry van Sell):
Unter Umständen ja, dazu müsste man mal die relevanten Klauseln prüfen.

Die Bahn bietet eine Vielzahl von AGB-Beispielen für jeden Verkehrsverbund. Nach dem Zufallsprinzip ist für diesen Beispielfall die Wahl auf München gefallen. Dort lehnt man sich beim Versandnachweis zurück.:
Zitat:
"(7) Sollte die Chipkarte mit der elektronischen Fahrkarte nicht innerhalb einer Woche
vor Vertragsbeginn beim Kunden eingetroffen sein, ist dieser gehalten, den jeweiligen
Vertriebspartner hiervon in Textform zu informieren. " (Anhang 5, Seite 97)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Verweigerung kann dann aber auch dazu führen, das man eine rechtliche Auseinandersetzung verliert ...
Gut, verstehe. Das Beispiel bietet eine unklare Ausgangssituation.

@largomar Die Rückbuchung einer Lastschrift wird im Beispiel weitere Kosten erzeugen. Die bestehende Rechtsunklarheit wäre nicht aufgelöst.

Zitat:
"(11) 1Kann ein Monats- oder Jahresbetrag mangels Kontodeckung nicht abgebucht
werden oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen, kann das Abonnement vom
98
jeweiligen Vertriebspartner unter Fristsetzung gekündigt und die elektronische Fahrkarte auf Chipkarte gesperrt werden. 2Für Rücklastschriften, die im Rahmen dieser
vom Kunden zu vertretende Kündigung anfallen, wird ein Bearbeitungsentgelt von
5,00 Euro je Rücklastschrift erhoben. 3Anfallende Bankgebühren gehen zu Lasten des
Kunden. 4Die ausstehenden Beträge für den Nutzungszeitraum und gegebenenfalls
zusätzliche Gebühren sind auszugleichen." Quelle


@drkabo Lassen Sie uns im Beispiel von physischen Fahrkarten bzw. einer Chipkarte ausgehen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120169 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Schneekind):
Es gibt keine Fehlerbericht oder eine "nicht zustellbar" Nachrichten.

Irrelevant, es kommt darauf an, was die Zustell- / Kommunikatione-Protokolle besagen.



Zitat (von Schneekind):
"(7) Sollte die Chipkarte mit der elektronischen Fahrkarte nicht innerhalb einer Woche
vor Vertragsbeginn beim Kunden eingetroffen sein, ist dieser gehalten, den jeweiligen
Vertriebspartner hiervon in Textform zu informieren. " (Anhang 5, Seite 97)

Wenn man diesem nicht nachgekommen ist, könnte das nachteilig sein.



Ich würde mich jetzt erst mal darauf konzentrieren, das die Bahn die Zustellung der Karte nachweist und das gerichtsfest anfordern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Schneekind
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Irrelevant, es kommt darauf an, was die Zustell- / Kommunikatione-Protokolle besagen.


Ich würde mich jetzt erst mal darauf konzentrieren, das die Bahn die Zustellung der Karte nachweist und das gerichtsfest anfordern.


Danke für die Info Harry van Sell. Der nachträgliche Nachweis einer erfolgreichen E-Mail-Versendung ist garnicht so einfach, wenn man nicht selbst einen E-Mail-Server betreibt. Laut "https://www.e-recht24.de/news/telekommunikation/1158.html" kann man herrlich streiten, wann eine E-Mail als zugestellt gilt. Heise erklärt es technisch "https://www.heinlein-support.de/blog/mailserver/absenden-einer-e-mail-ist-noch-kein-nachweis-fur-zustellung-an-den-empfanger/" Und hier wird eine Lösung, die eher für Unternehmen gilt "https://www.project-consult.de/in_der_diskussion/wann-gilt-eine-e-mail-als-zugestellt/"

Auf welchen Bereich sollte ein Fachanwalt für diese Art von Problem spezialisiert sein?



-- Editiert von Schneekind am 07.01.2021 20:30

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#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Auf welchen Bereich sollte ein Fachanwalt für diese Art von Problem spezialisiert sein?


Warum buchen Sie den Jahresbeitrag nicht per Rücklastschrift wieder zurück?

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Warum buchen Sie den Jahresbeitrag nicht per Rücklastschrift wieder zurück?
Weil damit lediglich zusätzliche Kosten generiert werden, während das grundsätzliche Rechtsproblem ("Was ist, wenn weder der Kunde den Zugang der Kündigung noch die Bahn den Zugang der Fahrkarte beweisen kann?") ungelöst bleibt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Schneekind
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@vundaal76 Ja, bei einem kleine Unternehmen könnte man sich das trauen. Ein quasistaatlicher Konzern hat da andere Mittel berechtigte und unberechtigte Forderungen geltend zu machen.

Nochmal die allgemeine Frage. An welchen Spezialisierungsrichtung von Fachanwalt wendet man sich in so einem Fall? Ist es Vertragsrecht, Kaufrecht oder Reiserecht?

-- Editiert von Schneekind am 20.01.2021 11:34

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
@vundaal76 Ja, bei einem kleine Unternehmen könnte man sich das trauen. Ein quasistaatlicher Konzern hat da andere Mittel berechtigte und unberechtigte Forderungen geltend zu machen.


Und welche Mittel wären das?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120169 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Und welche Mittel wären das?

Die Macht sich die besten Rechtsverdreher Rechtsvertreter zu leisten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

... und das Geld, durch alle Instanzen gehen zu können.

(Passt jetzt zwar nicht zu diesem Thema, aber im Urheber- und Wettbewerbsrecht ist es ja nicht unüblich, dass derjenige aufgeben muss, der sich den Rechtsstreit weniger leisten kann und nicht derjenige, der im Unrecht ist.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
Schneekind
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ging wohl unter dem Geplauder unter: An welche Art von Fachanwalt wendet man sich in so einem Fall? Ist es Vertragsrecht, Kaufrecht oder Reiserecht?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Vertragsrecht

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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