BahnCard50 - Sonderkündigungsrecht wegen Änderung BahnBonus/Comfort-Bedingungen?

29. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
DirkA
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
BahnCard50 - Sonderkündigungsrecht wegen Änderung BahnBonus/Comfort-Bedingungen?

Hallo zusammen,

ich bin seit Juli 2007 Inhaber einer Bahncard 50 und habe diese Jahr für Jahr intensiv genutzt. Seit Ausbruch der Coronapandemie bin ich komplett auf das Auto umgestiegen, habe aber die BahnCard zunächst trotzdem behalten. Dieses Jahr erreichte mich am 05.04.2022 eine E-Mail der Bahn, dass man Veränderungen an den Programmen BahnBonus und BahnComfort beabsichtige. Die genauen Änderungen wurden zunächst nicht bekanntgegeben. Es wurde jedoch bereits deutlich, dass die Nutzung der Programme künftig den Einsatz eines Smartphones voraussetzt. Ich besitze kein Smartphone und fühle mich durch diese Änderung diskriminiert. Noch am selben Tag, an dem ich die E-Mail erhielt, bat ich die Bahn um eine Lösung, mit der auch Personen ohne Smartphone bedient werden. Von der Bahn erhielt ich lediglich eine abwimmelnde Antwort und auf eine erneute Anfrage meinerseits überhaupt keine Reaktion mehr.
Meines Erachtens stellt die Änderung der Programme einen wesentlichen Einschnitt dar, der mir ein Sonderkündigungsrecht der BahnCard erlaubt. Der Wegfall der Nutzung der Programme stellt letztlich eine indirekte Preiserhöhung dar. Für eine Sonderkündigung hat ein Kunde üblicherweise vier Wochen Zeit. Dieses Sonderkündigungsrecht kann erst ab dem Tag zu laufen beginnen, an dem die vollständigen Bedingungen bekanntgegeben wurden. Dies war am 22.06.2022. Die Bahn sieht dies leider anders. Sie vertritt die Auffassung, dass die Änderung der Programme BahnBonus und BahnComfort nur das Recht zur Kündigung der Teilnahme an diesen Programmen berechtige und dass die Frist bereits am 05.04.2022 zu laufen beginne. Sie lehnt die Kündigung meiner BahnCard ab und verlangt die Zahlung des Betrages.
Kann mir jemand weiterhelfen. Über jeden sachlichen Hinweis freue ich mich sehr.
Grüße
DirkA

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von DirkA):
Sie vertritt die Auffassung, dass die Änderung der Programme BahnBonus und BahnComfort nur das Recht zur Kündigung der Teilnahme an diesen Programmen berechtige


Das würde ich auch so sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Einfach mal die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Absprachen / Nutzungsbedingungen lesen …

Vermutlich wird sich daraus ergeben das BahnBonus und BahnComfort keinesfalls untrennbar mit der BahnCard verbunden sind, sondern nur Optionen die man nutzen kann oder auch nicht.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Zitat (von DirkA):
bat ich die Bahn um eine Lösung, mit der auch Personen ohne Smartphone bedient werden.

Wenn man schon Geschenke verteilt, dann will man das so effizient wie möglich machen.
Das man für die Wenigen die keine modernen Kommunikationsmittel nutzen wollen keine Lösungen zur Verfügung stellt, weil deren Kosten in keinen Verhältnis zum Nutzen stehen, ist nicht zu beanstanden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Das Ärgerliche ist, dass nicht nur Leute ohne Smartphone ausgeschlossen werden, sondern auch Kunden mit älteren Smartphones.
Das Statusprogramm funktioniert nur noch mit der App - und die setzt Android 9 voraus.

Das ändert aber nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung der BC nicht vorliegen. Wenn man am Bonusprogramm nicht mehr teilnehmen will, kann man das Bonusprogramm separat kündigen. Allerdings kann man auch ohne App weiter Bonuspunkte sammeln. Und man kann am PC auch weiterhin Bonuspunkte gegen Prämien einlösen. D.h. das Bonusprogramm ist ohne Smartphone zwar etwas weniger benutzungsfreundlich, aber prinzipiell weiter nutzbar.

Die Statusleistungen (bisher "Bahn.comfort") sind dagegen ohne Smartphone und App gar nicht mehr nutzbar. Aber wenn Sie seit Corona-Beginn nicht mehr mit der DB gefahren sind, haben Sie sowieso keinen Vielfahrer-Status mehr. Ihnen entgehen also keine Statusleistungen. Daraus können Sie also keine Rechte herleiten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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