Balkonkraftwerk Rückgabe wird verweigert

22. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
Ficusia
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 13x hilfreich)
Balkonkraftwerk Rückgabe wird verweigert

Servus.
Balkonkraftwerk bestehend aus 4 Solarmodulen sowie einem seitens des Händlers vorkonfigurierten Wechselrichter auf 600 Watt bestellt und geliefert bekommen. Die Versandkosten betragen 100.- EUR Speditionsware.

Es gibt keine AGB, auch nicht auf der Website des Händers, auch nicht in der Bestellbestätigung.
Es gibt eine Widerufsbelehrung.

Die Widerrufsbelehrung enthält KEINE Angaben, das die Rücksendung vom Käufer zu tragen ist.
Die Widerrufsbelehrung enthält KEINE Angaben, das auf den Kunden vorkonfigurierte Artikel vom Widerruf ausgeschlossen sind.

Nun Rückgabe meinerseits aller Artikel innerhalb der Widerrufs-Frist.

Der Händler akzeptiert den Widerruf nicht.

Antwort Händler: " leider entfällt das Widerrufsrecht bei auf den Kunden konfigurierte Artikel wie beispielsweise einem gedrosselten Wechselrichter.

Des Weiteren würden Sie als Käufer die Rücksendekosten tragen. Das ist gesetzlich so geregelt und auch in unseren AGB nachzulesen, welche Sie mit dem Kauf akzeptiert haben."

Es gibt keine AGBs, weder auf der Website, noch in irgendeiner Email.

Frage: hat der Händler Recht ?
Ich ging davon aus, sofern die Widerrufsbelehrung keine Hinweise zu den Rücksendekosten enthält, trägt der Verkäufer die Kosten, ebenso bei fehlendem Hinweis, wenn das Produkt vorkonfiguriert ausgeliefert wird.

Danke für sachliche Hinweise.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41031x hilfreich)

Zitat (von Ficusia):
Es gibt eine Widerufsbelehrung.

Also doch AGB ...



Zitat (von Ficusia):
leider entfällt das Widerrufsrecht bei auf den Kunden konfigurierte Artikel wie beispielsweise einem gedrosselten Wechselrichter

Und wurde der Wechselrichter im Auftrag des Kunden gedrosselt?
Und wie genau ist das erfolgt?



Zitat (von Ficusia):
Die Widerrufsbelehrung enthält KEINE Angaben, das die Rücksendung vom Käufer zu tragen ist.

Ohne Belehrung darüber, das der Käufer die Kosten tragen muss, hat Verkäufer ein Problem ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ficusia
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Also doch AGB ...

Eben nachgeschaut: auf der Website gibt es doch eine AGB. Dort steht, daß die Rücksendekosten vom Käufer zu tragen sind.

In der Bestellbestätigung per Mail war eine Widerrufsbelehrung. Dort fehlt der Passus.

Gleiches mit dem Teil vorkonfigurierte Ware...

Also gilt die AGB ?

Der Wechselrichter wurde vom Händler per Softwareeingriff gedrosselt, um eine Zertifizierung für die gesetzlich vorgeschriebenen 600 Watt zu erhalten, ohne die das Gerät beim Energieversorger nicht a gemeldet werden darf. Ab Werk produziert der Wechselrichter mehr als in D erlaubt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41031x hilfreich)

Zitat (von Ficusia):
Eben nachgeschaut: auf der Website gibt es doch eine AGB.

Gegenüber Verbrauchern reicht das nicht, denn da müssen die AGB wirksam in den Vertrag mit einbezogen sein.



Zitat (von Ficusia):
Der Wechselrichter wurde vom Händler per Softwareeingriff gedrosselt,

Also einfach wieder zu korrigieren bzw. er müsste es sowieso beim nächsten Kunden wieder machen?

Das reicht dann nicht, um die durchaus hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Individualisierung im Widerrufsrecht zu erfüllen.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Ficusia
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Also einfach wieder zu korrigieren bzw. er müsste es sowieso beim nächsten Kunden wieder machen?


So ist es. Der Kunde kann es sogar selber machen, allerdings fehlt ihm dann die nötige Zertifizierung ggüber dem Energieversorger.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41031x hilfreich)

Zitat (von Ficusia):
So ist es.

Dann wäre das kein Grund, dass das Widerrufsrecht erlischt.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14711 Beiträge, 4522x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der Wechselrichter wurde vom Händler per Softwareeingriff gedrosselt, um eine Zertifizierung für die gesetzlich vorgeschriebenen 600 Watt zu erhalten, ohne die das Gerät beim Energieversorger nicht gemeldet werden darf.
Vermutlich hat er das aber nicht auf Anforderung des Kunden getan, sondern von sich heraus (er bietet es allen Kunden an, vielleicht verkauft er gar nicht anders).
Wenn ich richtig liege wäre es absolut keine speziell für einen/den Kunden generierte Ware (individuelle Einzelanfertigung).

Stefan

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