Benötige Hilfe bei privatrechtl. Vertragsentwurf

29. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Venesis
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Benötige Hilfe bei privatrechtl. Vertragsentwurf

Guten Abend,

ich bräuchte wie gesagt bitte Hilfe bei einem Vertragsentwurf. Wenn dieses Thema zu komplex sein sollte, muss ich wohl oder übel zu einem Notar gehen um diesen hieb- und stichfest zu machen, wollte es aber wegen den Kosten vermeiden. Ich wäre für jede Hilfe dankbar!

Hier mal der Entwurf:


Partnerschaftsvertrag

zwischen:

XXX

und

XXX

im folgenden Vertragspartner genannt.


Vorabinformationen:

Die beiden Vertragspartner leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Zwischen den Vertragspartnern und der Bank wurde am 01.04.2012 ein Darlehensvertrag über XX € abgeschlossen. Dieser verpflichtet beide Darlehensnehmer zu einer gemeinsamen Zahlung der monatlich vereinbarten Rate von XX € bis zum Zinsbindungsende am 01.04.2022.
Dieser Darlehensvertrag wurde mit einer Grundschuldeintragung i.H.v. XX € von Herrn YY (Vater von Fr. XX), geb. YY, Besitzer der nachfolgenden Immobilie: XXXXstr. 11 XXXXX Musterstadt besichert.
Die Vertragspartner haben einen Bausparvertrag mit der Nummer XXX bei der Bausparkasse XXX abgeschlossen. Dieser soll den bestehenden Darlehensvertrag zum Auslauf der Zinsbindung ablösen. Es wurde eine vereinbarte monatliche Rate von XX € in der Ansparphase von 01.04.2012 bis zum 31.12.2022 vereinbart. In der Darlehensphase ab dem 30.04.2022 ist ein Zins- und Tilgungsbeitrag von monatlich XX € vereinbart.

Vertragsinhalt

Abs. 1
Beide Vertragspartner verpflichten sich hiermit zur Zahlung des jeweils hälftigen Betrags aller oben vereinbarter monatlichen Zahlungsverpflichtungen.
In welcher Form diese erbracht werden muss obliegt den beiden Vertragspartnern, jede Vertragspartei muss jedoch auf Verlangen der anderen Partei einen Nachweis über die Zahlung erbringen können.

Abs.2
Im Falle einer Trennung der beiden Vertragspartner wird Frau XX die Immobilie weiter bewohnen und Herr XX diese verlassen. Da Herr XX jedoch auch durch die in Abs. 1 vereinbarten Zahlungsverpflichtungen weiterhin finanzielle Lasten trägt, darf er nach der Trennung weitere 3 Monate in der Immobilie wohnen um sich in dieser Zeit eine neue Wohnmöglichkeit zu suchen.
Weiterhin darf Herr XX nach der erfolgten Abzahlung des o.g. Darlehens und des o.g. Bausparvertrags die monatlichen Ratenzahlungen, die er für deren erfolgreichen Ablauf erbracht hat, bei Frau XX zurückfordern. Diese Rückforderung betrifft die Beträge ab 3 Monate nach Trennung, bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens und des Bausparvertrags.
Frau XX ist berechtigt diese Forderung in Raten, die den Zahlungen von Herrn XX während der Laufzeit des o.g. Darlehensvertrags und des o.g. Bausparvertrags entsprechen, zurückzuzahlen.

Abs.3
Für den Fall des Ablebens einer der beiden Vertragspartner, verpflichtet sich die jeweils übrige Partei dazu, die monatlichen Ratenverpflichtungen alleine zu zahlen.

Für die Absicherung im Todesfall verpflichten sich die beiden Parteien, die andere Partei bereits jetzt im Todesfall für bestehende Lebensversicherungen, Bausparverträge, Berufsunfähigkeitsversicherungen, VL-Sparverträge zu begünstigen.

Diese sind hier im einzelnen aufgeführt:

Herr XX:

Versicherung Nr. XXXXXXX
Absicherungwert im Todesfall per 31.12.2011:

Versicherung Nr. XXXXXXX
Absicherungwert im Todesfall per 31.12.2011:

Versicherung Nr. XXXXXXX
Absicherungwert im Todesfall per 31.12.2011:
:
Versicherung Nr. XXXXXXX
Absicherungwert im Todesfall per 31.12.2011:


Frau XX:

VERTRAG 1
Absicherungwert im Todesfall per 31.12.2011:

VERTRAG 2
Absicherungwert im Todesfall per 31.12.2011:

VERTRAG 3
Absicherungwert im Todesfall per 31.12.2011:

VERTRAG 4
Absicherungwert im Todesfall per 31.12.2011:


Der Sicherungswert muss zu jedem Zeitpunkt wenigstens die Hälfte der persönlichen Haftung aus dem Bankdarlehen und nach der Ablöse durch den Bausparvertrag dessen Darlehensstand betragen.
Übersteigen die Absicherungswerte den angeforderten Betrag, so ist die jeweilige Partei berechtigt, den Vertrag einer anderen Person zur Begünstigung im Todesfall zuzuschreiben.


Im Falle des Ablebens beider Vertragspartner gleichzeitig verpflichtet sich Herr YY die monatlichen Ratenverpflichtungen der beiden o.g. Verträge zu leisten.

Vielen Dank im Voraus!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Hört sich eigentlich ganz gut an. Du weißt aber auch, dass im "Scheidungskrieg" (auch wenn man nicht verheiratet war) manchmal ganz böses Blut fließen kann.
Aber, dass eine Berufunfähigkeitsversicherung im Todesfall der versicherten Person etwas zahlt? Das wäre mir neu. Bin ja aber lernfähig.
Wichtig ist m.E., dass ihr die Bezugsberechtigung für die ganzen Versicherungen eurem Vertrag beifügt. Manche Versicherungen bestätigen das erst bevor die Änderung einer Bezugsberechtigung Gültigkeit hat. Beachtet dies bitte!

Ich hatte auch mal einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen. In dem stand, wenn ich ab Tag X in dem Objekt der Partei Y wohne, dann erhalte ich von der Partei Betrag 000€. Dann ist Partei Y ausgezogen und hat den Vertrag wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" gekündigt und hat vor Gericht Recht bekommen, da sie ja nicht mehr in dem Objekt wohnen würden. Davon war aber nie die Rede gewesen, dass Partei Y auch in dem Objekt wohnt, sondern es dreht sich einzig und allein darum, dass ich dort wohne. Ich hatte meine Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt und bekam dann nachher doch kein Geld mehr. - Siehst du was ich meine? Ihr müsst das wirklich ganz sicher ausformulieren, mit dem, was ihr zum jetzigen Zeitpunkt wollt.

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

Ich bin mir nicht so ganz sicher, ob das alles so sinnvoll oder möglich ist, deswegen mal ganz allgemein meine Bedenken:

quote:
Für die Absicherung im Todesfall verpflichten sich die beiden Parteien, die andere Partei bereits jetzt im Todesfall für bestehende Lebensversicherungen, Bausparverträge, Berufsunfähigkeitsversicherungen, VL-Sparverträge zu begünstigen.


Angenommen, eine Seite macht das einfach nicht und verstirbt. Dann hat die andere Seite gar nichts, denn ein Testament ist dieser Vertrag nicht.

Ich würde da eher mit aufnehmen, daß die Umschreibung der o.a. Verträge innerhalb einer genau definierten Frist erfolgen muß. Und auch, wann die Umschreibung wieder rückgängig gemacht werden darf/muß.
(Wobei ich mir aber nicht sicher bin, ob nicht eine Partei ihre eigenen Verträge jederzeit wieder umschreiben kann, ohne daß die andere davon erfährt. Dann wäre die ganze Regelung aus den o.a. Gründen sinnfrei.)

quote:
Weiterhin darf Herr XX nach der erfolgten Abzahlung des o.g. Darlehens und des o.g. Bausparvertrags die monatlichen Ratenzahlungen, die er für deren erfolgreichen Ablauf erbracht hat, bei Frau XX zurückfordern. Diese Rückforderung betrifft die Beträge ab 3 Monate nach Trennung


Ich bin mir nicht sicher, ob diese Regelung nicht sittenwidrig ist. Immerhin läuft sie hinaus auf ein "trenne dich von mir und es wird teuer". Da würde ich mich in jedem Fall von einem Anwalt beraten lassen, der im Zweifel für seinen Rat haftet; nicht daß ein Gericht dann diese Regelung im Streitfall für unwirksam erklärt.

quote:
Übersteigen die Absicherungswerte den angeforderten Betrag, so ist die jeweilige Partei berechtigt, den Vertrag einer anderen Person zur Begünstigung im Todesfall zuzuschreiben.


Das klingt ein wenig undurchdacht.
Angenommen, die abzusichernde Summe beträgt 50.000 EUR. Die zur Absicherung verpflichtete Partei hat zwei Verträge, einen über 1000 EUR und einen über 60.000 EUR. Da die Werte (61.000 EUR) den abzusichernden Betrag (50.000 EUR) überschreiten, wäre die Partei nach der Klausel berechtigt, den 60.000-EUR-Vertrag auf eine andere Person umzuschreiben, obwohl das dem Sinn der ganzen Regelung widerspricht.
Eher meinst du doch "[...] berechtigt, den Vertrag bzgl. des übersteigenden Betrags einer anderen Person [...] " (oder so ähnlich).

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RDG123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 25x hilfreich)

1. zu Abs. 1
Ihr Partner und Sie sind Gesamtschuldner der Darlehenschuld. Im Verhältnis zu der Bank schulden Sie beide den vollen Darlehensbetrag. Im Verhältnis zueinander sind sie im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet. Leistet einer von Ihnen einen seinen Anteil übersteigenden Betrag an die Bank, so ist der andere ihm zum Ausgleich und ab Verzug zum Schadensersatz verpflichtet.
Daher gibt Abs. 1 - von der Vorlagepflicht hinsichtlich der Belege, die aber in der Praxis wohl keine Bedeutung haben wird - nur die ohnehin geltende Gesetzeslage wieder. Das sollte Ihnen bewusst sein.

2. zu Abs. 2
Die Regelung des Auszugs kann ich nicht beurteilen. Klingt auf den ersten Blick nachvollziehbar. Im Übrigen ist also vorgesehen, dass der Herr X nach Abbezahlung des Darlehens seinen Zahlungsbetrag zurückverlangen kann, also erst weit nach dem Jahr 2022! Ich kenne hier die Rechtslage nicht aber dieser Abschnitt erscheint mir "vom Gefühl her" nicht unproblematisch. Die Vereinbarung zu der Ratenzahlung ist jedenfalls zu unbestimmt und kann daher keine Rechtswirkung entfalten (die Höhe der Raten sollte unbedingt angegeben werden).

3. Abs. 3 wird nicht funktionieren und erscheint mir auch nicht unbedingt sinnvoll. Im Verhältnis zu der Bank ist jeder Darlehensnehmer ohnehin zur Erfüllung der gesamten Darlehensschuld verpflichtet. Weshalb sollte für den Fall des Todes die Last im Innenverhältnis vollständig auf den dann noch lebenden Partner abgewälzt werden? Dadurch werden im Verhältnis der Partner zueinander lediglich die Erben des verstorbenen Partners begünstigt. Ist das gewollt? Entsprechendes gilt für die Klausel am Ende für den Fall des Todes beider Partner. Die Bank würde in diesem Fall an die Sicherheiten verwerten und ggf. an die Erben(gemeinschaften) herantreten. Weshalb sollten im Innenverhältnis der Parteien Ausgleichsansprüche schon jetzt ausgeschlossen werden? Außerdem müsste der Vertrag, wegen der den Herrn Y belastenden Klausel, auch von diesem unterschrieben werden.

Die Verpflichtung zur Begünstigung des jeweils anderen Partners in den Versicherungsverträgen liefert nicht das gewünschte Ergebnis. Verstößt einer der Partner gegen diese Verpflichtung könnten die Erben des verstorbenen, nicht begünstigenden Ehegatten von diesem lediglich Schadensersatz verlangen, also aus dem Erbe den Betrag verlangen, der andernfalls von der Lebensversicherung gezahlt worden wäre.

Ich kenne mich mit Lebensversicherungen nicht aus aber ich könnte mir vorstellen, dass man gegenüber der Versicherung unwiderruflich einen Begünstigten angeben kann. Das weiß ich nicht, halte es aber für die einzige denkbare Konstruktion, um die gewünschte Lösung zu bewirken.


Insgesamt kann ich Ihnen nur Raten einen Vertrag von derartiger Wichtigkeit von einem Notar entwerfen zu lassen. Wie Sie sehen sind einige Gesichtspunkte in Ihrem Entwurf unberücksichtigt geblieben. Ich wünsche weiterhin viel Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Venesis
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, vielen Dank für die regen Antworten.

Das Ganze scheint wohl doch nicht so einfach zu sein, wie ich dachte. Deutsches Recht eben.

Ich werde wohl doch einen Notar konsultieren müssen.

Einen schönen Abend wünsche ich noch.

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