Brauche dringend rechtliche Einschätzung: Komplizierte Auseinandersetzung mit Werbeagentur wegen aus

27. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)
Brauche dringend rechtliche Einschätzung: Komplizierte Auseinandersetzung mit Werbeagentur wegen aus

Hallo,

ich möchte gerne einen Fall vorstellen und die Meinungen sowie die Expertise von Nutzern und Anwälten einholen. Um Datenschutzgründe zu wahren, werden fiktive Namen verwendet.

Fallbeschreibung:

Wir, die Küppers GmbH, sind eine Werbeagentur, die sich auf die Vermarktung von Instagram-Influencern spezialisiert hat. Eine andere Werbeagentur, nennen wir sie Agentur XY, trat mit einem Kunden an uns heran, der Interesse an einem unserer Influencer für seine Werbekampagne zeigte. Die Zusammenarbeit startete vielversprechend: Der Kunde zahlte an Agentur XY, die wiederum an uns zahlte, und wir entlohnten den Influencer. Die Dienstleistungen wurden zur Zufriedenheit des Kunden erbracht.

Im Laufe der Zeit verschlechterte sich jedoch die Zahlungsmoral von Agentur XY erheblich. Zahlungen erfolgten mit Verzögerungen von drei bis vier Monaten, obwohl uns bekannt wurde, dass Agentur XY bereits vom Kunden bezahlt worden war, die Weiterleitung der Zahlungen an uns jedoch ausblieb.

Nach mehreren Verzögerungen und unter Berücksichtigung schlechter Kommunikation entschieden wir, die Zusammenarbeit mit Agentur XY zu beenden. Wir verfügen über einen eigenen Kundenstamm und die Kapazität, direkt mit Kunden zu arbeiten, ohne als Subunternehmer agieren zu müssen.

Von Kunden erfuhren wir zudem von Kommunikationsproblemen mit Agentur XY, woraufhin einige den direkten Kontakt zu uns suchten, um eine Zusammenarbeit aufzubauen. Daraufhin haben wir alle Termine mit Agentur XY storniert und direkt Verträge mit den Kunden abgeschlossen.

Kürzlich erhielten wir ein Schreiben von einem Anwalt, in dem Agentur XY behauptet, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben und ausstehende Rechnungen (teilweise seit Dezember 2023 offen) nicht zu begleichen. Dies wird damit begründet, dass wir angeblich zukünftige Termine nicht eingehalten haben und Schadensersatz in Höhe der offenen Forderungen geltend gemacht wird. Unser Inkassoverfahren wurde aufgrund der Einschaltung des Anwalts abgebrochen. Unser Rechtsschutz deckt das weitere Verfahren nicht ab, jedoch haben wir die finanziellen Mittel, um nach Ostern einen Anwalt zu beauftragen.

Zusatzinformation: Es bestehen keine formalen Verträge mit Agentur XY; die Zusammenarbeit basierte auf WhatsApp-Nachrichten und einzelnen Honorarvereinbarungen. Inzwischen haben wir formelle Verträge mit den Kunden abgeschlossen und erfahren, dass Agentur XY ebenfalls keine Verträge mit den Kunden hatte.

Ich würde mich über eine fachkundige Meinung zu diesem Fall freuen.

-- Editiert von Moderator topic am 28. März 2024 18:22

-- Thema wurde verschoben am 28. März 2024 18:22

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51 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
und erfahren, dass Agentur XY ebenfalls keine Verträge mit den Kunden hatte.

Agentur XY wird mit Sicherheit entsprechende Verträge gehabt haben ...



Zitat (von Thorsten Küppers):
Daraufhin haben wir alle Termine mit Agentur XY storniert

Und auf welcher Rechtsgrundlage glaubte man vertragsbrüchig werden zu dürfen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Agentur XY wird mit Sicherheit entsprechende Verträge gehabt haben ...


Nein wir haben die Informationen schon von den Kunden geholt das keine Verträge existieren wir arbeiten ja jetzt auch mit denen zusammen. Die sind auch alle entäuscht das wir unser Geld nicht erhalten haben und der Influencer. Die stehen Quasi alle auf unserer Seite sonst würden die ja jetzt nicht mit uns zusammenarbeiten.

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#3
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und auf welcher Rechtsgrundlage glaubte man vertragsbrüchig werden zu dürfen?


Das würde ich ja gerne von den Experten hier wissen =). Es gibt ja keine Verträge das war ja alles auf Freiwilliger Basis.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
Und auf welcher Rechtsgrundlage glaubte man vertragsbrüchig werden zu dürfen?


Wir haben unser Geld nicht bekommen und der Influencer wollte natürlich auch nicht mehr wie ein Sklave arbeiten ohne sein Geld zu Erhalten warum soll er/sie neue Aufträge annehmen von jemanden der noch 5-6 offene Rechnungen hat. So wäre ja man quasi gefangen wenn der jenige immer weiter geld einbehält.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
Das würde ich ja gerne von den Experten hier wissen

Das ist leider kein Hellseher Forum.



Zitat (von Thorsten Küppers):
Es gibt ja keine Verträge das war ja alles auf Freiwilliger Basis.

Keine Ahnung wie man auf so ein absurden Unfug kommt.

Als Unternehmern sollte man doch so viel rudimentäres Basiswissen haben, zu wissen, dass wenn 3 Unternehmern untereinander mittels Absprachen, Willenserklärungen und Zahlungen miteinander agieren auch Verträge in Spiel sind.

Zumal man ja auch noch selber davon schrieb, das es diese gibt
Zitat (von Thorsten Küppers):
die Zusammenarbeit basierte auf WhatsApp-Nachrichten und einzelnen Honorarvereinbarungen.




Zitat (von Thorsten Küppers):
Nein wir haben die Informationen schon von den Kunden geholt

Ich bin dann doch etwas erschüttert, wie viele Unternehmern offenbar nicht mal geringste Grundkenntnisse von dem haben, was sie da eigentlich so machen ...

Der unternehmerische Niedergang in DE liegt wohl doch nicht nur an der Politik und "Schicksal" ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
Wir haben unser Geld nicht bekommen

Tja, warum auch, denn
Zitat (von Thorsten Küppers):
das war ja alles auf Freiwilliger Basis.



Mal im Ernst, dann beschreite man den Rechtsweg, die Gegenseite macht es ja gerade vor (Zurückbehaltungsrecht, Mahnung, (außerordentliche) Kündigung, Zahlungsklage, ...)


Signatur:

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#7
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Mal im Ernst, dann beschreite man den Rechtsweg, die Gegenseite macht es ja gerade vor (Zurückbehaltungsrecht, Mahnung, (außerordentliche) Kündigung, Zahlungsklage, ...)


(editiert)

Ich habe gefragt weil ich einen Rat hier haben wollte. Whats App sind Text Nachrichten wir haben unser Teil erfüllt und wurden nicht bezahlt was ist daran nicht zu verstehen ?

-- Editiert von Moderator am 28. März 2024 01:08

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
ich habe gefragt weil ich einen Rat hier haben wollte.

Mein Rat: man beauftragt jemanden der Ahnung hat, kann ein Jurist sein, ideal wäre ein Rechtsanwalt. Denn letzterer darf einen auch außergerichtlich und gerichtlich vertraten.

Zum einen mit der Prüfung der Angelegenheit und zum anderen mit der Vermittlung von Basiswissen in Bezug auf Verträge. Oder man gibt alles in der Richtung immer an einen Fachkundigen ab.


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#9
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18279 Beiträge, 9924x hilfreich)

Zumindest ist die Rechtsposition der Agentur Küppers nicht wirklich gut, wenn es keinen Vertrag mit der Agentur XY gibt.
Warum sollte die Agentur XY Rechnungen bezahlen, wenn es keinen Vertrag zwischen Agentur XY und Agentur Küppers gibt? Oben steht ja sogar, dass Agentur Küppers "auf freiwilliger Basis" gearbeitet hat. Freiwillig ist halt unbezahlt.
Irgendwelche Absprachen zwischen Agentur Küppers und Agentur XY wird es ja wohl gegeben haben. Das Problem ist, dass im Zweifelsfall Agentur Küppers die Absprachen beweisen muss, weil Agentur Küppers die Forderungen stellt.
Wie gut Agentur Küppers die Beweise bringen kann, ist aus der Ferne schwierig zu beurteilen.

Wer die Forderung stellt, muss auch die Beweise bringen können.

Ich weiß ja nicht, um wie viel Geld es geht.
Agentur Küppers sollte sich aber die Frage stellen, ob es sich lohnt, viel Geld in einen Anwalt zu investieren, bei unklaren Erfolgsaussichten, oder ob es nicht ökonomischer ist, die Rechnungen abzuschreiben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

„Zumindest ist die Rechtsposition der Agentur Küppers nicht wirklich gut, wenn es keinen Vertrag mit der Agentur XY gibt.
Warum sollte die Agentur XY Rechnungen bezahlen, wenn es keinen Vertrag zwischen Agentur XY und Agentur Küppers gibt? Oben steht ja sogar, dass Agentur Küppers "auf freiwilliger Basis" gearbeitet hat. Freiwillig ist halt unbezahlt.
Irgendwelche Absprachen zwischen Agentur Küppers und Agentur XY wird es ja wohl gegeben haben. Das Problem ist, dass im Zweifelsfall Agentur Küppers die Absprachen beweisen muss, weil Agentur Küppers die Forderungen stellt.
Wie gut Agentur Küppers die Beweise bringen kann, ist aus der Ferne schwierig zu beurteilen."



Zum Kontext vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt oder nicht so ganz verständlich Agentur XY hat an uns in der Vergangenheit immer überwiesen und bezahlt.
Auf whats App wurden die Aufträge so vereinbart. Datum plus to do und dann wurde abgerechnet. Also warum die zahlen müssen ich glaube das war nicht so ernst gemeint oder ? Oder erschließt sich das jetzt von selbst ? Das hat ja immer gut geklappt bis wir gesagt haben das wir auf whats App bzw über Whats App die Zusammenarbeit beenden ab sofort und unsere ausstehenden Zahlungen haben wollen. Was wir bis heute nicht bekommen haben. Honorar wurde natürlich auch vereinbart. Die ausstehende Beträge belaufen sich 5000-7000€

-- Editiert von User am 28. März 2024 12:06

-- Editiert von User am 28. März 2024 12:07

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
Agentur XY hat an uns in der Vergangenheit immer überwiesen und bezahlt.

Der eigenen Theorie nach war das ja immer freiwillig - und damit gibt es gar keinen Rechtsanspruch auf künftige Zahlungen.



Zitat (von Thorsten Küppers):
Also warum die zahlen müssen ich glaube das war nicht so ernst gemeint oder ?

Doch.
Schließlich hat man die angebliche Vertragslosigkeit und angebliche Freiwilligkeit selber ins Spiel gebracht.



Eventuell sollte man sich mal für ein Variante entscheiden?
Also entweder war alles freiwillig und unverbindlich - dann hat man Pech gehabt und bekommt kein Geld.
Oder man hatte Verträge.
Im letzteren Falle müsste man dann diese jeweils im Wortlaut prüfen, wer welche Rechte und Pflichten hat.


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#12
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eventuell sollte man sich mal für ein Variante entscheiden?
Also entweder war alles freiwillig und unverbindlich - dann hat man Pech gehabt und bekommt kein Geld.
Oder man hatte Verträge.
Im letzteren Falle müsste man dann diese jeweils im Wortlaut prüfen, wer welche Rechte und Pflichten hat.



Ich Versuche es noch einmal =). Freiwillig nicht es war eine Zusammenarbeit Verbindlich waren die Termine, Honorare und das was der Kunde haben wollte. Das Freiwillig war darauf bezogen das wir nicht Exklusiv für jemanden arbeiten oder Ähnliches sondern immer auf Auftragsbasis und wir Entscheiden selbst wo wir aufträge annehmen oder nicht da wir ein selbständig erfolgreiches Unternehmen sind.

Anfrage: Eine Anfrage sah so aus auf Whats App: Hey, habt Ihr wieder Kapazitäten für den 12.09.23 eine Instagram Story mit 3 Sequenzen zu erstellen für den Kunden xy, Honorar ist wieder die Summe x.

Antwort: Ja, die Influencerin hat kapazitäten den Auftrag nehmen wir an.

Nach dem dann die Influencerin die Story Online gestellt hatte wird abgerechnet bedeutet wir stellen die Rechnung aus.

Hoffe jetzt ist es Klar.

Jetzt wollen die das Geld halt nicht an uns weiterleiten obwohl die das Geld erhalten haben mit der begrüundung das wir die zusammenarbeit beendet haben und Termine die nur im Gespräch waren in der Zulunft abgesgat haben und dadurch angeblich ein schaden enstanden ist. Wir wissen das kein Schaden entstanden ist weil wir die Termine abgesagt haben aus dem grund das wir Forderungen die schon seit monaten offen sind nicht bekommen haben.

-- Editiert von User am 28. März 2024 13:05

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
Hoffe jetzt ist es Klar.

Also nichts freiwilliges, auch gar nichts so komplexes, sondern ganz einfache Verträge.

Mache X, bekommst Summe Y.
X wurde gemacht, Summe Y wurde verdient und berechnet.

Die spannende Frage wäre nun, ob die Gegenseite überhaupt schon in Verzug ist.



Zitat (von Thorsten Küppers):
und Termine die nur im Gespräch waren in der Zulunft abgesgat haben

Da wäre dann relevant, wie verbindlich diese Termine tatsächlich waren.



Zitat (von Thorsten Küppers):
und dadurch angeblich ein schaden enstanden ist.

Den Schaden würde der Geschädigte nicht nur konkret beziffern, sondern auch substantiiert beweisen müssen.



Zitat (von Thorsten Küppers):
Wir wissen das kein Schaden entstanden ist weil wir die Termine abgesagt haben aus dem grund das wir Forderungen die schon seit monaten offen sind nicht bekommen haben.

Ach je, schon wieder so eine absurde Theorie ...


Signatur:

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#14
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja die sind im Verzug seit Dezember 23

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Wäre ich Anwalt, würde ich in dem Falle dazu neigen, unter Androhung der Zahlungsklage aufzufordern den angeblichen Schaden nicht nur konkret zu beziffern, sondern auch substantiiert zu beweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wäre ich Anwalt, würde ich in dem Falle dazu neigen, unter Androhung der Zahlungsklage aufzufordern den angeblichen Schaden nicht nur konkret zu beziffern, sondern auch substantiiert zu beweisen.


So sehe ich das auch! Nach Ostern setzt sich unser Anwalt dran! der meinte lass uns das nach Ostern machen das macht den Braten nicht dicker Haha =0

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9089 Beiträge, 1925x hilfreich)

Zukünftig sollte man auf Auftragsvergabe / Annahme per Whatsapp verzichten.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#18
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zukünftig sollte man auf Auftragsvergabe / Annahme per Whatsapp verzichten.

Ja, das auf jeden Fall. Wir machen ja auch Verträge immer mit Kunden. In diesem Fall hatte sich das so eingespielt. Wir haben auch draus gelernt das wir auch nicht mehr so lange auf unser Geld warten bzw. Falls Verzug da ist das wir erst auf das Geld besetzen ansonsten wird erstmal nicht weitergearbeitet.

Das war jetzt leider hier der Fall so weil wir hier als quasi Subunternehmer agiert haben.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wäre ja dann ein total gutes Geschäftsmodell für mich persönlich ich frage influencer an für Termine diese sagen mir ab bzw. nehmen den Auftrag nicht an über Whats App oder direktnachricht und ich behaupte einfach das jetzt mir ein finanzieller Schaden entstanden ist ….

So müsst ihr euch das vorstellen
Das kann doch niemals rechtens sein

Goldgräber Stimmung

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
Das kann doch niemals rechtens sein

Ist es auch nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18279 Beiträge, 9924x hilfreich)

Ich möchte ja keinen Wasser in den Wein schütten, aber ganz so einfach scheint mit die Sache nicht.

Es scheint ja eine "Werbekampagne" vereinbart gewesen zu sein.
In meiner laienhaften Vorstellung ist eine Kampagne eine mittel- bis langfristige Werbeaktion, die aus mehreren aufeinanderfolgenden "Häppchen" besteht.

Agentur Küppers hat jetzt nacheinander einzelne "Häppchen" der Kampagne erbracht, hat für jedes "Häppchen" eine Rechnung geschrieben und möchte für jedes "Häppchen" bezahlt werden.
Agentur Küppers hat aber die Zusammenarbeit mit Agentur XY beendet, bevor die Kampagne komplett abgeschlossen war. D.h. Agentur XY hat von der Agentur Küppers zwar mehrere "Häppchen" aber letztendlich doch keine komplette "Werbekampagne" bekommen.
D.h. der Auftrag "Werbekampagne" ist von der Agentur Küppers nicht vollständig erbracht worden und Agentur XY hat nur eine unfertige Werbekampagne bekommen.

Bei einem Werkvertrag wird die Bezahlung im Regelfall erst fällig, wenn das Werk (also die Werbekampagne) komplett erbracht wurde*. Wird der Werkvertrag vom Auftragnehmer (also Agentur Küppers) vorzeitig gekündigt, ist es nicht(!) automatisch so, dass die bis dahin geleistete Arbeit voll vergütet werden muss. Wenn die bisher geleitete Arbeit (also eine halbfertige Werbekampagne) für den Besteller (also Agentur XY) praktisch wertlos ist, weil Agentur XY eine komplette Kampagne braucht und mit einer halbfertigen Kampagne nichts anfangen kann, dann muss Agentur XY für die halbfertige Kampagne auch nicht bezahlen.
(Analogie: Sie bestellen in der Konditorei eine Hochzeitstorte. Kurz vor der Hochzeit meldet sich der Konditor, er hätte den Teig zwar schon fertig, schafft es aber nicht die Torte rechtzeitig zur Hochzeit zu backen. Da er aber schon den Teig fertig hat, möchte er 50% des Tortenpreises von Ihnen haben. Da würden Sie ja auch sagen: Mit dem rohen Teig kann ich nichts anfangen, ich bezahle doch keine rohen Teig, wenn ich eine komplette Torte bestellt habe.)

* Bei einem Werkvertrag ist der gesetzliche Regelfall, dass erst bezahlt werden muss, wenn das Werk (also die ganze Kampagne) komplett fertig ist (§641 BGB). Es ist zwar möglich, Teilleistungen separat abzurechnen, aber den Beweis, dass vereinbart war, dass für jede Teilleistung eine separate Rechnung bezahlt werden soll, muss der Auftragnehmer (also Agentur Küppers) erbringen können.

Wenn Agentur XY kann also erstmal behaupten, dass eine Bezahlung - entsprechend dem gesetzlichen Regelfall - erst dann fällig gewesen ist, wenn die Kampagne komplett fertig gewesen wäre. Dann hätte Agentur Küppers zu Unrecht die Zusammenarbeit beendet, weil noch kein Zahlungsverzug vorlag. Und eine unrechtmäßige Beendigung der Zusammenarbeit kann(!) schon Schadensersatz auslösen, weil Agentur XY auf einer halbfertigen Kampagne sitzt.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Es scheint ja eine "Werbekampagne" vereinbart gewesen zu sein.
In meiner laienhaften Vorstellung ist eine Kampagne eine mittel- bis langfristige Werbeaktion, die aus mehreren aufeinanderfolgenden "Häppchen" besteht.

Agentur Küppers hat jetzt nacheinander einzelne "Häppchen" der Kampagne erbracht, hat für jedes "Häppchen" eine Rechnung geschrieben und möchte für jedes "Häppchen" bezahlt werden.
Agentur Küppers hat aber die Zusammenarbeit mit Agentur XY beendet, bevor die Kampagne komplett abgeschlossen war. D.h. Agentur XY hat von der Agentur Küppers zwar mehrere "Häppchen" aber letztendlich doch keine komplette "Werbekampagne" bekommen.
D.h. der Auftrag "Werbekampagne" ist von der Agentur Küppers nicht vollständig erbracht worden und Agentur XY hat nur eine unfertige Werbekampagne bekommen.


Die Werbekampagnen wo wir noch drinne waren für Agentur xy wurde von der Agentur küppers trotz der Beendigung der Zusammenarbeit professionell zu Ende erbracht. Auch dafür wurden wir nicht bezahlt.

Agentur xy hat uns eine kooperationsanfrage für den Mai gestellt, wir haben dann zugesagt. Eine Woche später haben wir dann doch abgesagt. Durch diese Absage möchte Agentur xy nun Schadensersatz. Sie sagen der Betrag des Schadensersatz ist so hoch wie der Kunde für die Kooperation gezahlt hätte. Hierzu gab es allerdings kein Vertrag mit Klauseln oder agbs wo drin stehen könnte dass man bei einer absage Schadensersatz Anspruch hat. Die Anfrage und die Zusage wurde ganz locker über WhatsApp kommuniziert. Dabei beruft sich nun die Agentur xy auf ihre agbs die sie auf der Website hat. Wir allerdings haben die agbs nie gesehen. Die Agentur hat uns diese agbs nie gezeigt und wir somit auch nie bestätigt. Somit sind die Agbs für uns ungültig.


Ich wäre euch dankbar für eure Expertise in diesem Fall danke im Voraus

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
Hierzu gab es allerdings kein Vertrag mit Klauseln oder agbs wo drin stehen könnte dass man bei einer absage Schadensersatz Anspruch hat.

Das muss es auch nicht, das findet sich schließlich im Gesetz.



Zitat (von Thorsten Küppers):
Dabei beruft sich nun die Agentur xy auf ihre agbs die sie auf der Website hat

Es gibt sogar AGB in denen sich relevantes findet ...?



Zitat (von Thorsten Küppers):
Wir allerdings haben die agbs nie gesehen.

Selber schuld wenn sich die nicht anschaut



Zitat (von Thorsten Küppers):
Die Agentur hat uns diese agbs nie gezeigt

Muss sie auch nicht.



Zitat (von Thorsten Küppers):
Somit sind die Agbs für uns ungültig.

Tja, Gesetzgeber und Rechtsprechung sehen das genau anders herum.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)


Tja, Gesetzgeber und Rechtsprechung sehen das genau anders herum.

Ich glaube du bist bisschen unbeholfen was das Thema angeht das sagen die Anwälte auf YouTube was anderes oder Internet. Bin gespannt auf andere Meinungen den das Gesetz hat das gut verankert zb. Paragraph 305 BGB.

Die AGBs müssen gezeigt werden und man muss die Möglichkeit erhalten zuzustimmen.

Sonst kann ich auch meine AGBs je nach Rechtsfall updaten auf meiner Homepage.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18279 Beiträge, 9924x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
Die AGBs müssen gezeigt werden und man muss die Möglichkeit erhalten zuzustimmen.

Bei Privatkunden: Ja
Bei Geschäftskunden (Agenturen!): Nicht unbedingt.

Zitat (von Thorsten Küppers):
Sonst kann ich auch meine AGBs je nach Rechtsfall updaten auf meiner Homepage.

Es zählen natürlich immer die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Aber als Geschäftskunde (Agentur!) muss man tatsächlich selbst auf der Homepage nachschauen und kann nicht erwarten, dass die AGB unaufgefordert präsentiert werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Es zählen natürlich immer die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Aber als Geschäftskunde (Agentur!) muss man tatsächlich selbst auf der Homepage nachschauen und kann nicht erwarten, dass die AGB unaufgefordert präsentiert werden


Influencer gleich privat Person gegen Agentur.

Was ist dann hier der Fall ? BGB oder nicht ?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
Influencer gleich privat Person

Nö, Influencer = Unternehmer
Wobei das auch egal ist, denn man hat ja Probleme von Agentur zu Agentur.



Zitat (von Thorsten Küppers):
Die AGBs müssen gezeigt werden

Zum einen ist es Aufgabe des Unternehmers sich die selber suchen.
Zum anderen wurden und werden sie ja gezeigt.
Das man sich nicht gekümmert hat, ist nicht das Problem des Vertragspartners.



Zitat (von Thorsten Küppers):
man muss die Möglichkeit erhalten zuzustimmen.

Die hatte man zweifelsohne.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Nö, Influencer = Unternehmer
Wobei das auch egal ist, denn man hat ja Probleme von Agentur zu Agentur.

Der Anwalt der Gegenseite wirft das dem influencer vor nicht der küppers GmbH ….
Der influencer tritt als influencer auf bzw. sie wurde mit ihrem privaten bürgerlichen Namen angeschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Thorsten Küppers
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

gelöscht
Verstoß gegen Urheber / Nutzungsrechte

-- Editiert von Moderator am 29. März 2024 19:26

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von Thorsten Küppers):
Der Anwalt der Gegenseite wirft das dem influencer vor nicht der küppers GmbH

Und wieder eine neue Wendung ...

Wer hat denn nun die Termine storniert, Influencer oder die Küppers GmbH?



Zitat (von Thorsten Küppers):
Der influencer tritt als influencer auf bzw. sie wurde mit ihrem privaten bürgerlichen Namen angeschrieben.

Und?


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