Brautschleier auf Messe gekauft. Kein Rücktritt möglich?

26. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Mertscheit
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Brautschleier auf Messe gekauft. Kein Rücktritt möglich?

am 16.01. war ich auf der hochzeitsmesse in düsseldorf und kaufte dort an einem der brautmodenstände nicht nur ein brautkleid, sondern auch einen schleier, ein haargesteck und eine passende kette. ich zahlte 400 euro an (der gesamtpreis betrug für alles etwas über 1900 euro).
über nacht kamen mir bedenken, ob der schleier und das gesteck wirklich perfekt wären, da ich die garderobe allein anprobierte (meinen verlobten schickte ich traditionsgemäß weg, damit er das kleid nicht vor der trauung zu sehen bekommt *g) und machte in einem anschreiben an das brautmodengeschäft den auf der messe abgeschlossenen kaufvertrag teilweise - nur das haargesteck und den schleier betreffend - rückgängig. begründete dies auch damit, dass ich lieber noch ein paar andere accessoires bei ihr probieren möchte. bis heute hörte ich nichts weiter von dem brautmodengeschäft, deshalb rief ich heute morgen dort an.

die inhaberin erklärte mir, dass sie wegen anderer messen noch nicht dazu gekommen wäre, die post durchzusehen, dass aber der rücktritt normalerweise nicht möglich wäre. auch mein hinweis, dass es sich um ein messegeschäft handeln würde und deshalb besondere rücktrittsmöglichkeiten zur verfügung stünden (soweit ich hörte, gehört das messegeschäft zum haustürengeschäft und unterliegt diesen rechten), lehnte sie ab, und meinte, brautmoden unterlägen anderen gesetzen. sie würde sich mein schreiben aber ansehen und sich wieder melden.
jetzt bin ich natürlich irritiert. stimmt das? kann ich den schleier und das gesteck nicht unter diesen bedingungen zurückgeben? was kann ich tun?
gruss
heike

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Nach meiner Kenntnis zählt so ein Messegeschäft nicht zu den Haustürgeschäften(Urteil des BGH vom 10.07.2002, Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20199/01" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01: "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinn...">VIII ZR 199/01</a>).

Ein Widerruf nach § 312 BGB ist daher nicht möglich.

Ein Rücktritt vom Kaufvetrag ist ohnehin in diesem Fall nicht möglich.

Für Brautmoden gelten allerdings keine speziellen Gesetze.

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#2
 Von 
Mertscheit
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Was heisst, "ist ohnehin in diesem Fall nicht möglich." ?
Ich kann grundsätzlich von jedem Kaufvertrag innerhalb mind. einer Woche zurücktreten. Deshalb verstehe ich das "ohnehin" jetzt nicht.
Und nach "OLG Dresden 1997-02-28
8 U 2263/96 " gilt ein Messegeschäft sehr wohl als Haustürgeschäft.
*seufz

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

"Ich kann grundsätzlich von jedem Kaufvertrag innerhalb mind. einer Woche zurücktreten."

Woher nehmen Sie diese Erkenntnis ?

Ist mir so auch nicht bekannt...

Es gibt einige andere Entscheidungen (u.a. BGH zur Grünen Woche, NJW 2002, s. 3100) die in solchen Fällen ein Widerrufsrecht ablehnen.

Ein generelles Recht zum Rücktritt binnen einer Woche gibt es nicht.

Gruß

-- Editiert von yeti am 26.01.2005 16:43:05

-- Editiert von yeti am 26.01.2005 16:50:31

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hi!

Sie haben einen ganz normalen Kaufvertrag geschlossen - kein Haustürgeschäft, kein Fernabsatztgeschäft oder sonst irgendetwas mit Widerrufsrecht.

Viele Läden gewähren solche Rechte aus Kulanz. Einen Anspruch darauf hat man aber nicht.

Also Pech gehabt:(

Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ExitFilm
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 6x hilfreich)

Guten Tag Heike,

wir sind eine Fernsehproduktion und recherchieren zur Zeit für das ZDF zum Thema Messegeschäfte. Mich würde interessieren wie Ihr Fall sich weiter entwickelt hat. Senden Sie mir eine Email an benz @ exitfilm.tv oder rufen Sie mich an unter 0561/103923. Ich freue mich von Ihnen zu hören.

Melanie Benz
Redaktion Exit

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Respekt, dafür nach 3 Jahren und 2 Monaten (!) einen Thread wieder hervorzuholen in der Hoffnung, jemand, der vor über 3 Jahren mal 3 Beiträge geschrieben hat, lese hier immer noch mit.

Ich dachte schon, Panorama hätte mit 2 Jahren und 5 Beiträgen den Vogel abgeschossen... :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Aber wenn ich den 3. nachmieter stelle, dann kom ich aus meinem 10 jahresmietvertrag raus, oder ???

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

...Und wenn ich meine Miete nicht zahle, muss doch erst ne Mahnung kommen, bevor der Vermieter nen Anwalt beauftragen kann, oder?!
:grins:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wie ?
Der VM darf einen Anwalt einschalten ? Ist das nicht unangemessene Benachteiligung der Mieters ?? :schock:

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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