Bußgeld für unerlaubte Reservierung von Schließfächern

10. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
so385153-48
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 23x hilfreich)
Bußgeld für unerlaubte Reservierung von Schließfächern

Abend,

ich sitze gerade in der Bibliothek und heute hat es mich erwischt.

Gestern habe ich mal Testweise mein Schließfach kurz vor der Ende der Öffnungszeit entlehrt, 2€ wieder eingeworfen und den Schlüssel mit genommen damit ich heute ein freies Fach habe.

Für die Schließfächer in der Unibib Heidelberg muss 2€ Pfand bezahlt werden. Bei einer unerlaubten Reserierung wird mit einem Generalschlüssel aufgesperrt, die 2€ einbehalten und mögliche enthaltene Gegenstände in dem Fach als Fundsache behandelt.

Ist es rechtens dass die Universität die 2€ als Bußgeld einbehält?

In der Unibib Heidelberg gibt es zwar die Möglichkeit sich ein gesondertes Schließfach kostenlos für eine bestimmte Zeit zu reservieren (Prüfungsphase), allerdings ist das nur möglich wenn man an der Universität Heidelberg eingeschrieben ist. Ich bin in Darmstadt eingeschrieben und darf kein Schließfach reservieren.

Vielen Dank euch!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von so385153-48):
Ist es rechtens dass die Universität die 2€ als Bußgeld einbehält?

Darüber könnte man diskutieren, wenn man die Grundlage dieser vorgehensweise kennt und was das für eine Grundlage ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9316x hilfreich)

Zitat:
Ist es rechtens dass die Universität die 2€ als Bußgeld einbehält?

Als "Bußgeld" bestimmt nicht.
Aber als Gebühr durchaus - wenn es eine Gebührenordnung gibt, wo die 2€ Gebühr drinstehen, kann man nichts machen. Die Gebühr ist zumindest nicht offensichtlich überhöht - das Öffnen der Fächer kostet ja auch (Arbeits-)Zeit.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
so385153-48
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 23x hilfreich)

So, vielen Dank für die Antworten. Ich bin wieder in der Bib und hab mal nachgeschat was auf dem Spind steht.

Hier steht folgendes:

"Universitätsbibliothek Heidelberg

Die Benutzung der Schließfächer ist ausschließlich auf die Öffnungszeiten beschränkt. Wer die Fächer darüber hinaus belegt, muss gemäß § 9 Abs. 1 der Bibliotheksgebührenordnung damit rechnen, dass das Schlüsselpfand einbehalten wird. Die Universitätsbibliothekn behält sich zudem vor, das Schließfach zu räumen und die entnommenen Gegenstände wie Fundsachen zu behandeln.
Die UB haftet nicht für die eingeschlossenen Gegenstände. Es wird besonders davor gewarnt, Geld, Ausweisbpapiere, Wertgegenstände und dgl. mehr zu deponieren, da Schrankenbrüche nicht auszuschließen sind.

Der Direktor"

Von einer gebühr steht hier nichts, nur Bußgeld.
Was haltet ihr davon?

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9316x hilfreich)

Zitat:
Was haltet ihr davon?

Die Bibliothek hält sich an ihre eigene Gebührenordnung - das lässt Ihre Chancen drastisch sinken.

Ihre letzten Strohhalme:
a) Sie beauftragen einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, einen Formfehler in der Gebührenordnung zu finden. Mit Anwaltskosten, die dafür anfallen, können Sie aber sicher ein ganzes Jahr ein Schließfach reservieren ...
b) Sie finden ein Beweis, dass die Räumung der Schließfächer, Abtransport und Lagerung des Inhalts weniger als 2€ Kosten verursacht. Bereichern darf sich die Bibliothek nämlich nicht - aber der Beweis, dass 2€ mehr sind als die Lohnkosten des Mitarbeiters dürfte nicht zu erbringen sein ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat:
§ 9 Schlüsselpfand
(1) Schlüssel für Tagesschließfächer können gegen Pfand bis zur Höhe von € 2,00 zur Verfügung gestellt werden. Werden diese Schließfächer zum Ende der Öffnungszeiten nicht geräumt, verfällt das Pfand.

(2) Für Schlüssel von Arbeitskabinen, Schränken und sonstigen Behältnissen, die für einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, muss ein Pfand hinterlegt werden, das von der jeweiligen Bibliothek bestimmt wird.

(3) Werden Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse nicht ordnungsgemäß benutzt, wird neben Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 erhoben.

Quelle.: https://www.ub.uni-heidelberg.de/allg/profil/jurbasics/gebuehr.html

-- Editiert von pOtH am 11.01.2019 19:53

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von so385153-48):
Von einer gebühr steht hier nichts, nur Bußgeld.
Was haltet ihr davon?

Von einen Bußgeld ist in dem zitierten irgendwo eine Spur, genau so wenig sind die 2 EUR eine Gebühr.
Es handelt sich um ein gemäß dem zitierten um ein Pfand das bei Verstoß seinen Zweck erfüllt und verfällt.

Ich hoffe das Du in den Klausuren und Hausarbeiten sorgfältiger arbeitest ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von so385153-48):

Ist es rechtens dass die Universität die 2€ als Bußgeld einbehält?

Das ist kein "Bußgeld", sondern eine Vertragsklausel, die der Nutzer des Schließfachs mit der Benutzung desselben anerkennt.
Ich wüsste im Moment keinen Grund, warum so eine Vereinbarung nicht wirksam sein sollte. Sie ist nicht unverhältnismäßig, auch keine überraschende Klausel und benachteiligt auch nicht einen Vertragspartner einseitig.

Es ist vielmehr eine vertragliche Abmachung, die die regelwidrige Nutzung der Schließfächer verhindern helfen soll.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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