Buchung Erste Hilfe Kurs - Ausschluss wegen Covid Symptomen

13. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
nielswega
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Buchung Erste Hilfe Kurs - Ausschluss wegen Covid Symptomen

Hallo zusammen,
meine Frau und ich hatten uns im Herbst zu einem Kurs "Erste Hilfe für Kleinkinder" angemeldet. Wegen den stetigen Änderungen in der Pandemieverordnung (Bayern) war lange unklar, ob der Kurs stattfinden kann. Diesen Montag (11. Januar) erhielten wir überraschend die Bestätigung, dass der Kurs diesen Freitag (15.1.) als Präsenzunterricht stattfinden wird. Da der Inzidenzwert in diesem Lkr. gerade über 200 geklettert ist, erscheint uns das Risiko einer Teilnahme auch bei Einhaltung von Hygiene und Abstand als zu hoch.
Dazu kommt, dass meine Frau sich seit gestern nicht gut fühlt.
Heute morgen haben wir den Veranstalter kontaktiert, und höflich gefragt, auf einen der Kurse im Frühjahr umzubuchen. Man begegnete uns barsch, dass es nur 3 Möglichkeiten gebe:
1. Nur ich nehme Teil und der zweite Platz verfällt (muss aber bezahlt werden) - mit Symptomen sei meine Frau von der Teilnahme ausgeschlossen
2. Beide Tickets verfallen (müssen aber trotzdem bezahlt werden)
3. Wir finden eine/zwei Dritte, die teilnehmen
Eine Umbuchung sei generell nicht möglich.

Meine Fragen:
Kann der Veranstalter meine Frau aufgrund von Symptomen einfach ausschließen und trotzdem das Schulungsentgelt kassieren?
Der Veranstalter nennt im Leistungsausschluss Höhere Gewalt, explizit Pandemien und Krankheiten - gilt dies dann nicht gleichermaßen als Pflichtausschluss für uns als Kunde?

Abgesehen von dem Mangel an Kulanz habe ich den Eindruck, dass hier etwas nicht passt - bin für alle Hinweise dankbar.

Schöne Grüße!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von nielswega):
Kann der Veranstalter meine Frau aufgrund von Symptomen einfach ausschließen und trotzdem das Schulungsentgelt kassieren?

Können kann man vieles, relvanter ist das dürfen bzw. die Durchsetzbarkeit.



Zitat (von nielswega):
Der Veranstalter nennt im Leistungsausschluss Höhere Gewalt, explizit Pandemien und Krankheiten

Da wäre der Wortlaut der Klausel(n) relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von nielswega):
Kann der Veranstalter meine Frau aufgrund von Symptomen einfach ausschließen und trotzdem das Schulungsentgelt kassieren?
Mein Bauchgefühl tendiert zu: ja

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
nielswega
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von nielswega):
Der Veranstalter nennt im Leistungsausschluss Höhere Gewalt, explizit Pandemien und Krankheiten

Da wäre der Wortlaut der Klausel(n) relevant.

Hier noch der Wortlaut der Klausel:
XY ist bei höherer Gewalt nicht zur Leistung verpflichtet. Höhere Gewalt ist ein
äußeres, nicht betrieblich bedingtes, unabwendbares Ereignis, das die Einhaltung des
Vertrags auch bei äußerster Sorgfalt erschwert oder unmöglich macht, einschließlich
Naturkatastrophen, wie Vulkanausbrüche, Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben oder
andere Ereignisse, wie Kriege, Aufstände, Terroranschläge, Boykottmaßnahmen oder
Streiks sowie Materialknappheit, ferner Pandemien, Epidemien oder Krankheiten sofern
diese besondere Maßnahmen wie Quarantäne und andere gesetzliche oder behördliche
Eindämmungsmaßnahmen zur Folge haben.

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#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Wenn XY nicht leistet, hat XY aber auch keinen Anspruch auf Bezahlung.

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#5
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Mal ein anderer Ansatz:

Wer hat denn die Durchführung dieses Kurses genehmigt?

Ich kann mir gerade nicht vorstellen, dass es derzeit in unserem schönen Bayernland zulässig sein soll, dass sich mehrere Haushalte über mehrere Stunden gemeinsam in geschlossenen Räumen aufhalten?

Ich bin mir allerdings auch nicht sicher, bei wem man dies in Erfahrung bringen könnte? Gesundheitsamt, wenn man durchkommt? Landratsamt?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#6
 Von 
nielswega
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Wenn XY nicht leistet, hat XY aber auch keinen Anspruch auf Bezahlung.


Nun, in diesem Fall will XY nicht leisten weil meine Frau Covid Symptome hat - und wir wollen die Leistung ja auch zu einem späteren Zeitpunkt. Schräg ist, dass XY für mich immer noch leisten würde, obwohl ich bei einer Infektion meiner Frau ja Kontaktperson 1 wäre.
Aber mein Verständnis von Recht wäre eben auch, dass wenn XY meine Frau/mich von der Leistung ausschließt, dass wir dann dafür auch nicht bezahlen müssen. Die Frage, ob das auch in Covid Zeiten gilt?

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#7
 Von 
guest-12320.04.2023 19:11:50
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 14x hilfreich)

Ein Punkt ist für mich der Termin. Stand dieser bei Buchung im Herbst fest, oder "wenn sich genug angemeldet haben, teilen wir Ihnen 4 Tage vorher den Termin mit"?

Je nach Kosten würde ich im Bekanntenkreis oder den sozialen Medien fragen, wer den Kurs statt Euch/mit Dir besuchen würde. (Variante 3)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Diesen Montag (11. Januar) erhielten wir überraschend die Bestätigung, dass der Kurs diesen Freitag (15.1.)


Ich würde hier tatsächlich einmal auf die zuständigen Behörden zugehen und nachfragen, warum der Kurs so stattfinden durfte.

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