Car2go Vertragsstrafe

26. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Skinny123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Car2go Vertragsstrafe

Hallo zusammen,

leider hat meine Freundin eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 Euro bekommen, da ich während ihrer Anmietung mit dem Car2Go fahren musste und geblitzt wurde.
Da es ein Notfall war und ihr es akut sehr schlecht ging, bin ich die letzten Minuten zu uns nach hause gefahren - leider eben auch zu schnell.

Leider wusste ich nicht, dass es mir nicht erlaubt ist zu fahren, obwohl auch ich Car2Go Kunde bin.

Nun meine Frage:
Die Vertragsstrafe kann bis zu 1000 Euro betragen. Soll ich trotzdem den Fall versuchen zu erklären, oder laufe ich bzw. meine Freundin dann Gefahr, eine noch höhere Strafe zu bekommen?
Momentan sieht Car2Go ausschliesslich durch das Blitzerfoto, dass sie nicht gefahren ist.

Gibt es trotz den AGB's eine Möglichkeit das irgendwie anzufechten, oder sollte man einfach 250 Euro zahlen und froh sein, dass es nicht 1000 Euro sind.

Zusätzlich ist mir noch eingefallen, dass Car2Go und Drive now jetzt fusioniert sind. Leider habe ich hier keine AGBs gefunden, weiß aber dass bei DriveNow im Notfall der Beifahrer mit Fahrerlaubnis fahren darf.

Vielen Dank euch allen.

-- Editiert von Skinny123 am 26.09.2019 14:31

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Skinny123):
Gibt es trotz den AGB's eine Möglichkeit das irgendwie anzufechten,


Nicht trotz AGB, sondern genau deswegen.

Ich zitiere mal aus einem anderen Thread:

Zitat (von BigiBigiBigi):
Pauschalisierter Schadensersatz ("Vertragsstrafe") ist gegenüber Verbrauchern in AGB nicht zulässig. Damit ist die o.a. Klausel nichtig und damit die Forderung komplett hinfällig, §309 Alt. 5 (b) BGB .
Einen "echten" Schaden wird der Anbieter wohl kaum beweisen können.


https://www.123recht.de/forum/vertragsrecht/car2go-Vertragsstrafe-wegen-zweitem-Fahrer-__f552245.html

-- Editiert von spatenklopper am 26.09.2019 14:45

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Und deshalb hätte sie auch die 250 EUR nicht zahlen müssen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Skinny123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Bisher wurde nichts bezahlt. Ich frage mich nur wie ich das kommunizieren soll.

Soll ich mich selbst auf den Paragrafen im BGB berufen oder das besser über einen Anwalt laufen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von Skinny123):
Soll ich mich selbst auf den Paragrafen im BGB berufen

Würde ich so machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Sie sollten nur auch im Hinterkopf behalten, dass Sie im Ernstfall, falls Sie mit dem obigen Ratschlag nicht durchdringen sollten, den Notfall werden beweisen bzw glaubhaft machen müssen. Durch eine reine Aussage von Ihnen den Eltern oder sonst irgendwem wird das nicht gelingen, da wird, wenn es um den Notfall gehen sollte, nur ein ärztliches Attest helfen. Denn wenn man tatsächlich einen Notfall hat, dann fährt man zum Arzt oder gleich ins Krankenhaus. "Ihr ist schlecht geworden" reicht da wahrscheinlich nicht.

Aber voraussichtlich wird es ja nicht dazu kommen, gemäß den obigen Ausführungen sollten Sie um den pauschalierten Schadensersatz herumkommen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Allgemeine Frage:

Eine Vertragsstrafe ist ja gerade KEIN pauschalierter Schadensersatz, wenn ich das alles richtig verstehe bzw so wäre mein Rechtsverständnis.

Um einen Schadensersatz einzufordern, pauschaliert oder oder nicht, muss ja ein Schaden vorliegen. Genau das ist bei einer Vertragsstrafe ja nicht der Fall, eine Vertragsstrafe ist bei einer Verletzung der ausgehandelten Bedingungen oder der vorliegenden Bedingungen zu zahlen, sofern der Grund der Zuwiderhandlung nicht beim Vertragsgeber liegt. Ich habe mal rum gegoogelt, aber ich habe nichts gefunden, das darauf hinweist, dass die Vertragsstrafe bei den Carsharing-Anbieter rechtlich unwirksam wäre. Ich habe eine Menge über den pauschalierten Schadensersatz gefunden, aber nichts in Bezug auf die Vertragsstrafe.

Ich persönlich, aber ich bin ja nun absolut keine Fachfrau, wäre mir nicht ganz so sicher, dass dieses Vertragswerk nicht doch gültig ist. Az wenn jemand ein Urteil hat, welches die Vertragsstrafen bei Sharing infrage stellt, würde ich mich sehr freuen. Ich habe nichts gefunden , aber mir steht ja auch nur Google zur Verfügung.

Ich finde, der 309 BGB passt nicht, weder in Punkt 5 noch in Punkt 6. Es handelt sich ja nicht um einen Schadensersatz(!) und Punkt 6 trifft meiner Meinung nach auch nicht zu....

Ich bin ein bißchen verwirrt.

-- Editiert von fb367463-2 am 27.09.2019 02:38

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
unwissend1919
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

mich würde der Ausgang des Falles interessieren, da ich ein ähnliches Problem habe und bei meiner Recherche auf diesen Beitrag gestoßen bin. Mussten Sie die Vertragsstrafe bezahlen?
Besten Dank vorab und viele Grüße,

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Skinny123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi!

Schlussendlich hab ich es bezahlt, da die Meinungen auseinander gingen und ich nicht sicher war ob es sich lohnen wird einen Anwalt einzuschalten.

Halt mich gerne auf dem laufenden wie dein Fall ausgeht. Ich drück dir die daumen.

Lg

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

bei alledem wird man bestimmt auch überlegen müssen, ist man auf das Angebot von car2go angewiesen?

Zahlt man die "Strafe" nicht, ist car2go bestimmt nicht weiter an einer "geschäftlichen" Beziehung interessiert und deren Angebot steht einem dann nicht mehr zur Verfügung...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
und deren Angebot steht einem dann nicht mehr zur Verfügung...

Es könnte recht interessant werden, eine solche Kündigung mal vor Gericht zu bringen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Es könnte recht interessant werden, eine solche Kündigung mal vor Gericht zu bringen

Wenn Sie damit "finanziell interessant für die beteiligten Anwälte" meinen, dann Ja.
Da auf Seiten von Car2go kein Kontrahierungszwang besteht, können die Kunden auch rausschmeißen, ohne dass ein Gericht das realistisch verhindern könnte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Da auf Seiten von Car2go kein Kontrahierungszwang besteht, können die Kunden auch rausschmeißen, ohne dass ein Gericht das realistisch verhindern könnte.

Ja, diese Meinung vertrat ich bisher auch.

Wenn es sich um Verbraucher handelt, könnte eine solche "Rachekündigung" im Ramen des Verbraucherschutzes allerdings rechtsmisbräuchlich sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen