Corona - Fitnessstudio Gutscheinlösung

24. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
go552667-72
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Corona - Fitnessstudio Gutscheinlösung

Hallo ihr Lieben,

ich arbeite für ein Fitnessstudio, welches während der Coronazeit vom 17.03.20-08.06.20 geschlossen hatte. Für viele unserer Mitglieder stellt sich nun die Frage was mit den gezahlten Beiträgen passiert. Unser Chef ist der Meinung, dass die verlorene Zeit nur nachgeholt werden darf oder ein Gutschein ausgestellt wird, welcher aber nicht auf die Monatsbeiträge anrechenbar ist. Auch ist er der Meinung das, wenn ein Kunde seinen Vertrag über den Zeitraum der Schließung pausieren hat lassen ( in dem Fall werden keine Beiträge abgebucht) sich die Mitgliedschaft um entsprechenden Zeitraum verlängert.

Ich habe mich nun durch sämtliche Regelungen gelesen und sehe das ein bisschen anders als er. Vielleicht kennt sich hier jemand sehr gut aus und kann mir sagen inwieweit ich mit meinen Recherchen richtig oder falsch liege:

Was ich darüber gefunden habe:

- Gutscheinlösung gilt nur für Verträge die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden und für Leistungen die im voraus bezahlt wurden, bei denen noch die Einzugsermächtigung besteht. Neuregelung ändert hier nichts an bisheriger Rechtslage --> keine Leistung, keine Zahlung
- Kunde darf Einzugsermächtigung für künftige Monatsraten widerrugen und Zahlung verweigern. ( Ich interpretiere das so, dass ein Kunde der nach dem 20.05.20 als die Gutscheinlösung eingetreten ist seine Einzugsermächtigung widerrufen hat, trotz allem keine weiteren Beiträge zahlen muss und nur für vergagene Beiträge den Gutschein akzeptieren musste)
- Gutschein muss ein Wertgutschein sein mit bestimmten Vermerken (Covid19, Auszahlung ab 01.01.21 etc.)
- Gutschein darf im Rahmen der nächsten Beitragszahlungen eingelöst werden
- Der Kunde muss keine beitragsfreie Bonuszeit akzeptieren
- Vertrag darf nicht ohne weiteres um den Schließungszeitraum verlängert werden
- keine einseitige Abänderung der Mitgliedschaft möglich
- die im Vertrag ursprünglich festgelegten Fristen gelten weiter, da der festgelegte Zeitraum ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist
- aussetzen der monatlichen Beiträge während der Schließungszeit hatte nichts mit Kulanz zu tun, sondern ist gültiges Recht
- Mitglieder waren hier von der Beitragspflicht befreit - Keine Leistung ohne Gegenleistung!
- Bps: Vertrag würde bis Nov. 2020 laufen, der Kunde hat von Mitte März bis Anfang Juni wegen Corona nichts bezahlt da das Studio geschlossen war. Ende darf sich nicht wegen dieser zahlungsfreien Zeit nach hinten verschieben sondern der Kunde darf immer noch zu Nov. 2020 kündigen.

Vielleicht kann mir hier jemand von euch weiterhelfen. Ich möchte unseren Kunden nichts erzählen was nicht stimmt.

Liebe Grüße



-- Editiert von go552667-72 am 24.07.2020 08:55

-- Editiert von go552667-72 am 24.07.2020 10:12

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