Corona - Fitnessstudio und Vertragslaufzeitenverlängerung

9. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Fitnessstudiofrage
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Corona - Fitnessstudio und Vertragslaufzeitenverlängerung

Sehr geehrte Damen und Herren,


folgende Situation stellt sich dar:

Bedingt durch die Coronapandemie sind Studios geschlossen, wie auch meines.

Ich habe meine Vertrag Anfang April ordentlich gekündigt zu April 2021, laut geltendem Vertrag.

Ich bekam ein Schreiben, dass meine Kündigung zwar eingegangen ist, aber man mir diese nicht bestätigen kann, da sich der Vertrag für die Zeit der Schließung automatisch verlängert.

Ich habe vom Studio angeboten bekommen die Zeit der Schließung am Vertragsende nachzuholen, darauf zu verzichten oder die Zeit jemandem zu schenken. Die Möglichkeit der Beitragserstattung wurde nicht angeboten.

Auf Nachfrage und Nachdruck wird mir dieser zwar nun erstattet, aber mein Vertrag würde sich dafür verlängern.

Ich habe den Vertrag für die Zeit der Schließung nicht stilllegen lassen, sondern ich erwarte die beitrage zurück und dennoch das Vertragsende zu April 2021, da dieser dann nach 2 Jahren ausläuft.


Meine Frage:

Kann das Studio einfach einseitig den Vertrag ändern/verlängern?

Kann das Studio den Vertrag einfach einseitig stilllegen, obwohl ich dies so nicht möchte?


Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Was schreibt dir dein Studio denn? Was genau?
Für welche Zeit erwartest du Beiträge zurück?

-- Editiert von Anami am 09.05.2020 14:16

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#2
 Von 
Fitnessstudiofrage
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich erwarte die Beträge für die Zeit der Corona bedingten Schließung zurück, wie bereits oben erwähnt.

Mail vom Studio dazu:

Wir möchten gleichzeitig dennoch darauf hinweisen, dass wir auf den Beitrag, den wir zurücküberweisen, nicht verzichten werden, sondern sich die Laufzeit des Vertrages und Ihre Zahlungspflicht automatisch um die Dauer der Betriebsstilllegung nach hinten verschiebt und dann in diesem Zeitraum auch die Beiträge regulär zu zahlen sind.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Fitnessstudiofrage):
sondern sich die Laufzeit des Vertrages und Ihre Zahlungspflicht automatisch um die Dauer der Betriebsstilllegung nach hinten verschiebt und dann in diesem Zeitraum auch die Beiträge regulär zu zahlen sind.

Sofern es da keine vertragliche Vereinbarung zu gibt, wäre das unwirksam.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fitnessstudiofrage2
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich habe ein ähnliches Problem bei mir sagte das Studio aber das es auf Behördlichen Anordnung das Studioschließung mussten und daher eine Vertragsanpassung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage § 313BGB durchführen können. Ist das richtig ? Mein Vertrag würde in wenigen Monaten auslaufen und wird jetzt um die Corona Zeit verlängert.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Auf die Begründung, warum es "unzumutbar" sein soll eine im Vorfeld vereinbarte Laufzeit beizubehalten bin ich gespannt :)
Unzumutbarkeit hat recht hohe Hürden.

Mit dieser Begründung kann man dann den Ball der "Unzumutbarkeit" gerade in diesem Fall zurückspielen:
Wenn es für das Studio tatsächlich unzumutbar sein sollte, sich an die ursprünglich vereinbarten Laufzeiten zu halten, dann ist es für Dich genauso unzumutbar den Vertrag über die ursprüngliche Laufzeit zu verlängern (auch § 313 (3) BGB).

Beispiel:
Das Studio behautet, die bestehenden Laufzeiten zu beachten ist unzumutbar, weil mit den Einnahmen fest gerechnet wurde kontert man damit, dass es unzumutbar ist den Vertrag zu verlängern, weil die Kosten ab dem regulären Vertragsende nicht eingeplant sind. (daran sieht man wie hanebüchen diese Argumentation ist)

Dass man in der gesperrten Zeit übrigens keine Beiträge zahlt und das ja gespart hätte ist da kein Argument. Das da zurückgeflossene Geld wurde natürlich für Ersatz des ausgefallenen Trainings in der Zeit investiert (z. B. Fitnesgames für die Konsole, etc) und steht daher nicht mehr für eine außerordentliche Vertragsverlängerung zur Verfügung.



-- Editiert von Kalanndok am 20.05.2020 12:30

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#6
 Von 
Fitnessstudiofrage2
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Super dank, Ich werde mal eine nette Mail zurückschreiben.

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Ha, auf sowas habe ich noch gewartet, dass sie echt so dreist noch länger die Hand aufhalten; klar gern bis zum Sanktnimmerleinstag :D 313, also wirklich. Damit machen die sich keine Freunde^^

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Letzte Woche wurde der Weg freigemacht, dass Abonnenten von Fitnessstudios kein Geld zurück bekommen sondern sich mit einem Gutschein begnügen müssen. Wird der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst, dann muss der Betrag ausbezahlt werden.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Ja, richtig, bezüglich der nicht erhaltenen Leistungen wird man sich möglicherweise - vor allem, wenn man das Gesetz selbst so nicht in Frage stellt - mit einem Gutschein begnügen müssen, den man dann nach 2021 in Geld umtauschen kann. Aber eine Vertragsverlängerung in dem Sinne, dass die jetzt schon sagen, das wird weiter laufen als bis April 2021, das sehe ich nicht in diesem Gesetz - und die offenbar auch nicht, wenn sie schon 313 bemühen^^

Ich will gar nichts dagegen sagen, dass das in der Theorie eine schöne, aber ehrlich gesagt auch gar nicht so unheimlich kreative Idee ist, wie man vllt auf den ersten Blick meint. Aber jedenfalls in der Praxis einfach unglaublich dreist, den Kunden jetzt auch noch mit sowas zu kommen. Hm, und natürlich auch nicht so wirklich überraschend; "ganz normales" :D Liquiditätsmanagement.

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#10
 Von 
Fitnessstudiofrage2
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Bei der neuen Gutschein Lösung frage ich mich wenn der Vertrag vor enden 2021 ausläuft zb. 02.2021. Wird der dann auch erst enden 2021 ausbezahlt werden oder am Zeitpunkt des Vertragsenden 02.2021. Immerhin hat man keine Vertragsbeziehung mehr. Ist es unzumutbar bis enden 2021 zu warten oder wäre das rechtens?

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#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Im Übrigen:
Die Rückzahlung wurde in diesem Fall schon nachweislich zugesichert. Ob man sich da seitens des Studios noch auf die Gutscheinlösung beziehen kann halte ich für fragwürdig.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Am Ende wird da wohl ein gerichtlicher Entscheid anstehen, falls es sich nicht schon aus den Kommentaren des Gesetzgebers ergibt.


Wenn der Vertrag durch Kündigung beendet ist, müsste der Gutschein eigentlich ausgezahlt werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Fitnessstudiofrage
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Das AG Papenburg urteilt gegen Fitnessstudiobetreiber und die Praxis Verträge wegen der coronabedingten Schließung zu verlängern:

Az. 3 C 337/2

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#14
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Hier das Urteil:

https://www.finanztip.de/fileadmin/images/Newsletter/202107/AG_Papenburg_Az_3_C_337_20__Fitness-Studio_.pdf

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#15
 Von 
Aining
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Fitnessstudiofrage2):
Ich habe ein ähnliches Problem bei mir sagte das Studio aber das es auf Behördlichen Anordnung das Studioschließung mussten und daher eine Vertragsanpassung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage § 313BGB durchführen können. Ist das richtig ? Mein Vertrag würde in wenigen Monaten auslaufen und wird jetzt um die Corona Zeit verlängert.


https://www.anwalt.de/rechtstipps/endlich-gerichtsurteil-gegen-fitnessstudio-bestaetigt-anspruch-auf-rueckerstattung-der-beitraege-wegen-corona-lockdown_185677.html

Neues Urteil:

"Das Amtsgericht Papenburg hat erfreulicherweise auch klar gestellt, dass das Fitnessstudio den Rückerstattungsanspruch auch nicht unter Berufung auf § 313 BGB verwehren kann, weil es keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat. "

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mapotter
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Auf die Begründung, warum es "unzumutbar" sein soll eine im Vorfeld vereinbarte Laufzeit beizubehalten bin ich gespannt :)
Unzumutbarkeit hat recht hohe Hürden.

Mit dieser Begründung kann man dann den Ball der "Unzumutbarkeit" gerade in diesem Fall zurückspielen:
Wenn es für das Studio tatsächlich unzumutbar sein sollte, sich an die ursprünglich vereinbarten Laufzeiten zu halten, dann ist es für Dich genauso unzumutbar den Vertrag über die ursprüngliche Laufzeit zu verlängern (auch § 313 (3) BGB).

Beispiel:
Das Studio behautet, die bestehenden Laufzeiten zu beachten ist unzumutbar, weil mit den Einnahmen fest gerechnet wurde kontert man damit, dass es unzumutbar ist den Vertrag zu verlängern, weil die Kosten ab dem regulären Vertragsende nicht eingeplant sind. (daran sieht man wie hanebüchen diese Argumentation ist)

Dass man in der gesperrten Zeit übrigens keine Beiträge zahlt und das ja gespart hätte ist da kein Argument. Das da zurückgeflossene Geld wurde natürlich für Ersatz des ausgefallenen Trainings in der Zeit investiert (z. B. Fitnesgames für die Konsole, etc) und steht daher nicht mehr für eine außerordentliche Vertragsverlängerung zur Verfügung.



-- Editiert von Kalanndok am 20.05.2020 12:30


Möglicherweise gibt es ja recht viele Mißverständnisse.
Dein Fitnessstudio hat zum Wohle der Allgemeinheit geschlossen, damit die Pandemie nicht weiter um sich greift. Da kann Dein Fitnessstudio auch nichts zu. Aus Solidaritätsgründen schließe es, auch zu Deinem Wohle.

Ist es da nicht evtl. auch gerechtfertigt, wenn Du Deinen ursprüngliche vereinbarten Beirag zu einem späteren Zeitpunkt aus Solidaritätsgründen entrichtest? Du hast z.B. einen 12monatigen Vertrag. Warum sollst Du jetzt von dieser unvorhersehbaren Krise auf Kosten Deines Fitnessstudiobetreiber profitieren und 6 Monate weniger bezahlen. Das Fitnessstudio hat doch schon einen sehr großen Verlust aus Solidaritätsgründen.

Ehe den Leuten angeraten wird zu klagen, könnte man ja mal überlegen, dass man gar keinen Verlust hat solange das Studio Dir danach wieder seine Dienste anbietet.
Genau das wird im Moment von Gerichten derzeit bestätigt. Nur mal so eine andere Ansicht

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#17
 Von 
Fitnessstudiofrage
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Diese Theorie kann man bei Friseursalons vertreten.

Die Gerichte bestätigen „derzeit" nichts dergleichen. Das neueste Urteil ist da der Rechtsauffassung, wie auch die Mitglieder hier oben beschrieben haben.

-- Editiert von Fitnessstudiofrage am 25.03.2021 07:07

-- Editiert von Fitnessstudiofrage am 25.03.2021 07:09

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#18
 Von 
Fitnessstudiofrage
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Gibt es inzwischen weitere Urteile neben Papenburg und Döbeln, oder sind das die einzigen?

-- Editiert von Fitnessstudiofrage am 07.05.2021 06:25

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#19
 Von 
Fitnessstudiofrage
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

AG Schöneberg vom 15.4.2021, Aktenzeichen 13 C 99/20.

Ein weiteres Urteil GEGEN die Rechtsansicht der Fitnessstudios!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Fitnessstudiofrage
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

AG Hamburg 9 C 95/21

Es kommen immer mehr eindeutige Urteile, im Juli das erste aus einer Berufung am Landgericht.

Es scheinen aber immernoch die meisten Fitnessstudios „Ihr" „Recht" durchsetzen zu wollen, die Liste an Positivurteilen wird also stetig erweitert werden.

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