DHL Mein Wunschort – Haftungsänderung

24. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
creon
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 51x hilfreich)
DHL Mein Wunschort – Haftungsänderung

Ein Bekannter, der bei DPD arbeitet hat mich darauf hingewiesen, dass die DHL Mein Wunschort Option die Haftung für DHL bei Ablage des Paketes auf den Kunden schiebt. Bei DPD gäbe es Verträge hierfür, die aber auf die Änderung des Gefahrenübergang explizit hinweisen.
Ich habe daraufhin per E-Mail alle Garagenverträge / Mein Wunschort Services deaktivieren lassen ; der Erhalt der E-Mail und Weiterleitung in die zuständige Fachabteilung wurde mir bestätigt, danach hab ich nichts mehr gehört.

Der DHL Fahrer bestätigte an einem der folgenden Tage, dass der Wunschort nicht mehr vorhanden sein, wir erklärten ihm das Problem mit der Haftungsübernahme.

Nach einigen Wochen begann DHL jedoch wieder, Pakete einfach abzulegen und auf die Paketkarte "Ablage am Wunschort" einzutragen.

- Ist die Bestätigung des Erhaltes der Kündigung Mein Wunschort ausreichend, d.h. kann ein Garagenvertrag durch einseitige Willenserklärung gekündigt werden?
- Bin ich aus der Haftung raus oder gilt die Duldung der Ablage als konkludente Handlung, dass ich mit der Ablage einverstanden bin?
- Ist es überhaupt rechtens, dass bei der Angabe der Wunschort-Services nicht auf die für den Verbraucher negative Änderung des Gefahrenüberganges hingewiesen wird, außer eben versteckt in den AGB § 6.2 (Stichwort §305c / §307 BGB )


-- Editier von creon am 24.08.2016 22:49

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
kann ein Garagenvertrag durch einseitige Willenserklärung gekündigt werden?


Klar. Allerdings nur im Rahmen der vereinbarten bzw. - ermangels solcher - der gesetzlichen Fristen.

Zitat:
Ist es überhaupt rechtens, dass bei der Angabe der Wunschort-Services nicht auf die für den Verbraucher negative Änderung des Gefahrenüberganges hingewiesen wird


Wäre mir neu, daß der Versender verpflichtet wäre, dir Rechtsberatung zu erteilen.

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#2
 Von 
creon
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 51x hilfreich)

Ich verstehe die Sache mit dem Versender nicht.
In diesem Fall hab ich offensichtlich einen Ablieferungsvertrag mit der DHL abgeschlossene. Durch Mitteilung an DHL, dass sie das Paket an einen Wunschnachbarn / vor die Türe legen dürfen, schließt DHL ab diesem Tag die Haftung dafür aus, falls ein Paket auf diesem Wege verloren geht.

Soweit das aus juristischer Sicht plausibel klingt, hat das einige Haken. Es gibt viele Urban Legends davon, dass DHL Mitarbeiter sich nicht an die vereinbarten Verstecke halten, sondern das Paket für jeden sichtbar vor die Türe legen oder gar einfach wieder mitnehmen, weil man der Verpackung einen wertvollen Inhalt ansieht. Auch in diesen Fällen bleibt die Haftung beim Kunden.

Darüber hinaus wird der Verbraucher durch die Haftungsänderung in eine deutlich schlechtere Position gestellt. Daher kam meine Vermutung, dass eine derartige Klausel, sofern sie nicht im Vertrag hervorgehoben ist, eine überraschende Klausel ist.

Zumindest ich persönlich wußte von dieser Haftungsänderung bzgl. des Gefahrenüberganges nicht. Es ist sogar so, dass die AGB nicht einmal direkt im Onlineportal, in dem man den Wunschort angibt verlinkt sind, oder bestätigt werden müssen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von creon):
- Ist die Bestätigung des Erhaltes der Kündigung Mein Wunschort ausreichend, d.h. kann ein Garagenvertrag durch einseitige Willenserklärung gekündigt werden?

Ja.
Man muss nur im Zweifelsfalle den Zugang beweisen.



Zitat (von creon):
- Bin ich aus der Haftung raus oder gilt die Duldung der Ablage als konkludente Handlung, dass ich mit der Ablage einverstanden bin?

Es könnte so argumentiert werden, ich würde aber sagen das dem nicht so ist.
Um allen Problemen aus dem Weg zu gehen, würde ich aber nochmals schriftlich deutlich machen, das der "Ablagevertrag" gekündigt ist und DHL voll in der Haftung ist.



Zitat (von creon):
- Ist es überhaupt rechtens, dass bei der Angabe der Wunschort-Services nicht auf die für den Verbraucher negative Änderung des Gefahrenüberganges hingewiesen wird, außer eben versteckt in den AGB § 6.2 (Stichwort §305c / §307 BGB )

Nun, man muss AGB nicht lesen, sondern kann auch den Volkssport Mit-der-Maus-ja-ja-weiter-weiter-klicken-ohne-die vertraglichen-Vereinbarungen-zu-lesen betreiben. Nur wird man dann nicht mit dem Argument "versteckt" argumentieren können. Denn es steht ja dort, lesen hätte man es halt müssen.



Zitat (von creon):
Es ist sogar so, dass die AGB nicht einmal direkt im Onlineportal, in dem man den Wunschort angibt verlinkt sind, oder bestätigt werden müssen.

Über welche Website bist Du da rein?
Stand heute: Ohne AGB Bestätigung kommt man nicht weiter.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Zitat:
Darüber hinaus wird der Verbraucher durch die Haftungsänderung in eine deutlich schlechtere Position gestellt. Daher kam meine Vermutung, dass eine derartige Klausel, sofern sie nicht im Vertrag hervorgehoben ist, eine überraschende Klausel ist.


Schlechterstellung ist klar, aber die Ansicht, dass der Haftungsausschluss überraschend ist, teile ich nicht.
Dass es mein eigenes Risiko ist, wenn ein Paketbote auf meinen Wunsch eine Sendung irgendwo unbeaufsichtigt ablegt, dass erschließt sich sogar meinen Kindern (Grundschulalter).
Der Verbraucher soll vor Klauseln geschützt werden, mit denen er nicht rechnen muss. Die Haftungsänderung ist meiner Meinung nach aber etwas, womit ein durchschnittlich informierter Verbraucher durchaus rechnet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Zumindest ich persönlich wußte von dieser Haftungsänderung bzgl. des Gefahrenüberganges nicht.


IMO bedürfte es noch nicht mal einer AGB-Regelung.

Mit der vertragsgemäßen Zustellung geht die Haftung sowieso auf den Empfänger über. Und wenn "vor die Tür legen" oder "beim Nachbarn abgeben" die vereinbarte Zustellungsart ist, dann hat der Zusteller mit einer solchen Ablage seine Pflicht erfüllt.
Aus welchen Klauseln sollte sich denn ergeben, daß die Haftung erst dann auf den Empfänger übergeht, wenn er die Sendung in Händen hält? Eine solche Klausel (die dann durch eine Ablageklausel überstimmt wird) wird es doch sowieso nicht geben.
Ergo dürfte die hier kritisierte Klausel lediglich deklaratorisch für die generelle Rechtslage sein.
Wenn sie das ist, dann ist sie aber reine Information und daher auch überhaupt nicht notwendig - womit wir wieder bei meinem Argument wären, daß der Zusteller gar nicht verpflichtet ist, seinen Kunden über die allgemeine Rechtslage zu belehren. Auch wenn man die Klausel also nicht gelesen hat oder sie sonstwie als "unwirksam" ansehen möchte, ändert sich folglich nichts.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 26.08.2016 10:58

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#6
 Von 
creon
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 51x hilfreich)

Dann war ich wohl einfach nur naiv.
Unmoralisch finde ich die vorgehensweise aber dennoch.

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