Hallo,
ich habe vor DHL auf Schadenersatz zu verklagen.
Nun suche ich schon eine Weile im www und kann so recht keine Urteile o.ä. finden. Das mag sicher zum einen an den meist geringen Streitwerten liegen.
Mir fehlt aber noch so der richtige Ansatzpunkt.
Zum Problem:
Paket wurde als Internationale Sendung aufgegeben, mit Zielort China. Sendungsverlauf war zu verfolgen bis Paket deutschen Boden verlassen hat. Danach war von meinem paket über Monate nix zu sehen und zu hören. Anfragen an DHL wo das Paket sei, wurden ignoriert mit der Begründung: eine Anfrage beim chinesischen Partner sei gestellt und das dauert sehr lange......
Nach fast 5 Monaten stand der Postbote vor meiner Tür und stellte mir mein Paket wieder zu. Begründung: Paketempfänger nicht erreichbar
der Paketempfänger, eine große chinesische Firma, bezweifelt aber den Zustellversuch. Dies sei wohl nicht unüblich in China. Die staatl. Post sei sehr nachlässig.
Ich habe DHL aufgefordert das Sendungsentgeld zu erstatten und ebenso das Rückentgeld, da die Sendung nicht bis zum Empfänger befördert wurde. Andernfalls möge DHL Beweis antreten, das ein Zustellversuch unternommen wurde. = wochenlang keine Reaktion außer unendliche Beleganforderungen
Nun gibt DHL an, das vertraglich nur die Übergabe an das chinesische Postunternehmen durch DHL geschuldet sei und dies wurde erbracht. Die Zustellung an den Empfänger ist vertraglich nicht geschuldet. Daher keine Erstattung der Portokosten. Eine Rechtsgrundlage hat DHL aber nicht genannt.....
Jemand eine Idee wo ich angreifen kann?
Ich denke das hier ein Vertrag über die Beförderung einer Sendung zum Empfänger geschlossen wurde. Dieser Vertrag wurde nicht erfüllt. DHL muss beweisen, dass ein Zustellversuch unternommen wurde........, oder?
für Hinweise wäre ich sehr dankbar
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DHL Schadenersatz
17. Dezember 2013
Thema abonnieren
Frage vom 17. Dezember 2013 | 21:33
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 10x hilfreich)
DHL Schadenersatz
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#1
Antwort vom 18. Dezember 2013 | 03:22
Von
Status: Schüler (352 Beiträge, 144x hilfreich)
quote:
Ich denke das hier ein Vertrag über die Beförderung einer Sendung zum Empfänger geschlossen wurde.
Diese Sicht teile ich nicht, was sich auch aus § 4 Abs. 1 'AGB Paket International' ergibt. DHL dürfte hier tatsächlich nur die Beförderung der Pakete bis zur bestimmungsgemäßen Übergabe an die beteiligten ausländischen Unternehmen für die weitere Ablieferung schulden, sowie deren Rückbeförderung im Falle einer Unzustellbarkeit ab Rückerhalt durch ausländische Unternehmen.
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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."
#2
Antwort vom 18. Dezember 2013 | 09:56
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2069x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ich denke das hier ein Vertrag über die Beförderung einer Sendung zum Empfänger geschlossen wurde. Dieser Vertrag wurde nicht erfüllt. DHL muss beweisen, dass ein Zustellversuch unternommen wurde........, oder? <hr size=1 noshade>
Ja, so sieht das § 407 HGB klar und unmissverständlich vor. Davon kann nicht durch AGB abgewichen werden, §§ 449 , 437 HGB lassen das nicht zu. Die "chinesische Post" ist ausführender Frachtführer i.S. § 437 HGB , Erfüllungsgehilfe von DHL.
1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
Daß es sich um einen multimodalen internationalen Transport handelt spielt insoweit keine Rolle. Das ist allerdings ein hochkomplexes Thema, CMR, Warschauer Abkommen, Montrealer Übereinkommen gehen beim internationsalen Transport dem HGB vor. So weit ich das überblicke, ändert das hier aber nichts, § 437 III HGB , "Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner".
Die Gebühren müssten also erstattet werden, wenn der erfolglose Zustellversuch nicht nachgewiesen werden kann. DHL-China haftet DHL-Deutschland, die kann DHL in Regress nehmen.
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#3
Antwort vom 18. Dezember 2013 | 11:36
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 751x hilfreich)
§428 HGB
ist da auch eindeutig.
quote:<hr size=1 noshade>CMR, Warschauer Abkommen, Montrealer Übereinkommen gehen beim internationsalen Transport dem HGB vor <hr size=1 noshade>
Sicher nicht im Rechtsverhältnis zwischen Absender und DHL.
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#4
Antwort vom 18. Dezember 2013 | 12:18
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2069x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>§428 HGB ist da auch eindeutig. <hr size=1 noshade>
Du meinst § 452 ?
Für die "China-Post" gilt § 428 nicht. Der "ausführende Frachtführer" wurde extra für diese Konstellation mit § 437 "erfunden".
Nach Art. 34 CMR gibt es aber auch noch den "aufeinanderfolgenden Frachtführer", da gilt § 437 HGB nicht, der "aufeinanderfolgende" tritt in den Frachtvertrag ein.
Der Fixkostenspediteur haftet aber nach Art. 3 CMR, wenn er Dritte zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßengüterverkehr einschaltet. Gleiches Ergebnis.
Aber wo führt das langsam hin, das ist hier schliesslich ein Laienforum.
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-- Editiert asap am 18.12.2013 12:19
#5
Antwort vom 18. Dezember 2013 | 17:45
Von
Status: Schüler (352 Beiträge, 144x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ja, so sieht das § 407 HGB klar und unmissverständlich vor. Davon kann nicht durch AGB abgewichen werden <hr size=1 noshade>
Wird durch die AGB der Empfänger gem. § 407 HGB nicht auf das ausländische Unternehmen zur Weiterbeförderung beschränkt? Die AGB sind in dem Punkt nämlich durchaus Bestandteil des Frachtvertrages.
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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."
#6
Antwort vom 18. Dezember 2013 | 18:54
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2069x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wird durch die AGB der Empfänger gem. § 407 HGB nicht auf das ausländische Unternehmen zur Weiterbeförderung beschränkt? Die AGB sind in dem Punkt nämlich durchaus Bestandteil des Frachtvertrages. <hr size=1 noshade>
Deshalb hatte ich oben geschrieben:
quote:<hr size=1 noshade>Davon kann nicht durch AGB abgewichen werden, §§ 449 , 437 HGB lassen das nicht zu. Die "chinesische Post" ist ausführender Frachtführer i.S. § 437 HGB , Erfüllungsgehilfe von DHL. <hr size=1 noshade>
Wobei "Erfüllungsgehilfe" streng genommen falsch ist, "ausführender Frachtführer" oder "aufeinanderfolgender Frachtführer" ist halt wie der "multimodale Transport" etwas unverständlich.
Einfacher gesagt: DHL kann ja nicht das Geld bis zum Empfänger nach China kassieren und dann sagen, ab der Grenze geht mich das nichts mehr an, egal was kommt.
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-- Editiert asap am 18.12.2013 18:56
#7
Antwort vom 19. Dezember 2013 | 10:49
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2069x hilfreich)
quote:
Jemand eine Idee wo ich angreifen kann?
Um es noch komplizierter zu machen, bis 31,5 kg Paketgewicht gilt nach PostG das internationale Postpaketübereinkommen (PPÜ), das auch China unterschrieben hat:
http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1145517162.pdf
Da ist in Art. 26, 27 die Haftung geregelt, ausdrücklich aber nur für Verlust/Beschädigung. Auch da ist nach Art. 26 Nr. 9 wie nach HGB die "Einlieferungsverwaltung", also DHL in der Pflicht.
Am Ergebnis dürfte sich also nichts ändern, Schlecht-, bzw. Nichterfüllung, die Gebühren müssten erstattet werden.
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