Darlehensvertrag unter Privatleuten

7. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Beach
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Darlehensvertrag unter Privatleuten

Hallo zusammen,
mein Onkel hat mir vor einigen Jahren für unseren Hausbau einen größeren Geldbetrag geliehen. Schriftlich wurde vereinbart, dass nach seinem Tod der Rückzahlungsanspruch auf seine Tochter übergehen soll. Vor einem Jahr ist der Onkel gestorben, und kurze Zeit später hat meine Cousine mir einen Vertrag vorgelegt, in dem festgelegt wird, dass die Rückzahlung bis spätestens 01.12.2010 mit Zins und Zinseszins zu erfolgen hat. Der Zinssatz beträgt 2,5 % über dem Basiszinssatz. Natürlich habe ich den Vertrag unterschrieben, vor allem, weil sie mir eine 3-Jahres-Frist eingeräumt hat. Nun habe ich gelesen, dass lt. BGB der gesetzliche Zinssatz unter Privatleuten 4 % beträgt und dass Zinseszins nicht berechnet werden darf. Wer weiß darüber Bescheid?
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Wo haben Sie denn das mit den 4% gelesen?! Und das mit dem Zinseszins?!

Jedenfalls können Ihre Cousine und Sie hier so ziemlich alles vereinbaren, was sie möchten. Solange der Vertrag nicht sittenwidrig ist (und das ist er hier sicher nicht), gilt er auch. Sie müssen sich also wohl an dem festhalten lassen, was vereinbart wurde.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
Beach
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Im Internet unter finanztip.de/fm/zinsrechner-05.htm steht folgendes:
"Die einfache Verzinsung ist die gesetzlich zulässige Verzinsung zwischen Privatleuten. Unter Privatleuten ist für die Wirksamkeit der Verzinsung eine Vereinbarung erforderlich. Nach § 246 BGB beträgt der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Zinssatz vier Prozent. Die Erhebung von Zinseszinsen unter Privatparteien ist mithin nicht zulässig."
Heute habe ich auf der Seite manalex.de/d/zinsen/zinsen.php gelesen:
"Für rechtsgeschäftliche Vereinbarungen besteht grundsätzlich keine Höchstgrenze für den Zinssatz, er kann jedoch gegen das Wucherverbot des § 138 BGB verstoßen und damit sittenwidrig und nichtig sein."
Ist es also so, dass es in meinem Fall eine "rechtsgeschäftliche Vereinbarung" ist und die einfache Verzinsung nicht zum Tragen kommt?
Bezüglich Zinseszins steht im § 248 BGB :
"Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig."
Und in § 289 BGB :
"Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt."
Was bedeutet hier der letzte Satz? Muss also doch der Schaden durch die verspätete Zahlung der Zinsen am Ende der Laufzeit ersetzt werden?
Ich freue mich Antworten!

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

In Ihrem Fall wurde in der Tat eine abweichende Vereinbarung über die Zinshöhe getroffen. Das ist gemäß § 246 BGB möglich und wirksam. Ein Wucherzins liegt hier wie gesagt nicht vor.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Beach
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Dann ist das wohl in Ordnung. Wie verhält es sich denn mit den Zinseszinsen, dürfen die denn auch abweichend vereinbart werden trotz § 248 BGB ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> Muss also doch der Schaden durch die verspätete Zahlung der Zinsen am Ende der Laufzeit ersetzt werden?

Nur, wenn einer eingetreten ist. Verzugsschaden bzgl. der Zinsen (oder daraus resultierender Schaden) ist ja gerade nicht als eingetreten anzusehen, §289 BGB .
Außerdem liegt doch noch kein Verzug vor, oder?

> Wie verhält es sich denn mit den Zinseszinsen, dürfen die denn auch abweichend vereinbart werden trotz § 248 BGB ?

Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Beach
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Verzug in dem Sinne liegt noch nicht vor, da das Darlehen ja erst am 01.12.2010 fällig ist. In dem Vertrag steht jedoch folgendes:
"Zinsen werden ab dem 01.12.2007 fällig. Die ab dem 1.12.2007 anfallenden Zinsen werden am Jahresende dem Darlehen zugeschlagen und für die restliche Vertragslaufzeit wie das Darlehen verzinst und ebenso fällig.
Der auflaufende Betrag (Darlehen, Zins und Zinseszins) ist zum Stichtag 1.12.2010 fällig und auf das Konto ... zu zahlen.
Muss die Cousine also auf die Zinseszinsen verzichten, auch wenn die jährlichen Zinsen erst am Ende der Laufzeit gezahlt werden?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

ja.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Beach
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Das ist doch mal eine gute Nachricht - wenigstens keine Zinseszinsen! Vielen Dank an alle User für die hilfreichen Beiträge.

0x Hilfreiche Antwort

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