Die Sache mit dem Eigentum

2. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)
Die Sache mit dem Eigentum

Ein Kaufvertrag ist keine Übertragung des Eigentums. Vielmehr verpflichtet er nur den Verkäufer, dass er dem Käufer des Eigentum an dem Kaufgegenstand verschafft. Der Kaufvertrag gibt aber keine Auskunft darüber, ob das tatsächlich geschehen ist.
Dies vorausgesetzt: Wir kann ich beweisen, dass der Kaufgegenstand mir (dem Käufer) gehört? Dies insbesondere dann, wenn ich von jemandem, der den Kaufgegenstand tatsächlich hat (also wohl der Besitzer), die Herausgabe verlange. Taugt der (schriftliche) Kaufvertrag dafür überhaupt irgend etwas, wenn der "Besitzer" sagt, er weiß von nichts, und für ihn ist der Verkäufer weiterhin der Eigentümer?




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Wir kann ich beweisen, dass der Kaufgegenstand mir (dem Käufer) gehört?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
In der Regel hat es sich als erfolgversprechend erwiesen, eine zielgerichtete Analyse der Optionen in jeweiligen Einzelfall durchzuführen und aufgrund der Ergebnisse das einleiten sinnstiftender Maßnahmen zu tätigen.



Zitat (von Hans35):
Taugt der (schriftliche) Kaufvertrag dafür überhaupt irgend etwas, wenn der "Besitzer" sagt, er weiß von nichts, und für ihn ist der Verkäufer weiterhin der Eigentümer?

Auch das ist Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Zumindest könnte er als Indiz gelten - besser als nichts.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6780 Beiträge, 2368x hilfreich)

Eigentlich ist das keine Thema zwischen Käufer und Besitzer sondern zwischen Käufer und Eigentümer.

-- Editiert von User am 2. September 2023 14:19

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In der Regel hat es sich als erfolgversprechend erwiesen, eine zielgerichtete Analyse der Optionen in jeweiligen Einzelfall durchzuführen und aufgrund der Ergebnisse das einleiten sinnstiftender Maßnahmen zu tätigen.
Wie wahr!

Im Supermarkt erfolgt die Eigentumsübertragung dadurch, dass die Ware durch die Verkäuferin an der Kasse in den Bereich gelegt wird, der mir "zugordnet" ist, von dem aus ich sie also "einsammele". Da ist eine aktive Handlung, unabhängig vom Kassenbon, der wohl eher dem Kaufvertrag entspricht.

Ist aber tatsächlich keine Eigentumsübertragung erfolgt, wenn es keine solche Handlung gibt? Gibt es wenigstens Beispiele für eine andersartige Eigentumsübertragung, an denen man sich (als Nichtjurist) orientieren könnte?

Bei Grundstücken kenne ich noch die Eintragung ins Grundbuch, etwas anderes gilt da wohl nicht (?).

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Ist aber tatsächlich keine Eigentumsübertragung erfolgt, wenn es keine solche Handlung gibt?

Nö, es gibt ja z.B. die Getränkekisten die man im Wagen vorbeischiebt.

Die Sachen die mit dem Zettel "zu verschenken" am Straßenrand stehen.
Lebensmittel die im Foodsharing-Schrank stehen.
Der Nachbar der auf die Paletten zeigt und sagt "kannste haben".
Tante Hilde die einem eine Tüte Haribos schenkt.
...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Sachen die mit dem Zettel "zu verschenken" am Straßenrand stehen.
Lebensmittel die im Foodsharing-Schrank stehen.
Der Nachbar der auf die Paletten zeigt und sagt "kannste haben".
Tante Hilde die einem eine Tüte Haribos schenkt.
...
Leider sind das alles Beispiele, die mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht in einer ernsthaften rechtlichen Auseinandersetzung eine Rolle gespielt haben, so dass man daran auch kaum den Mechanismus der Eigentumsübertragung studieren kann.

Wie ist das aber z.B. bei einem Kauf mit Zahlung in Teilbeträgen und "Eigentumsvorbehalt" bis zur vollständigen Zahlung? Geschieht da die Eigentumsübertragung "automatisch" mit Eingang der letzten Rate beim Verkäufer, ohne dass der Verkäufer irgend etwas tut? Oder muss der erst den Eingang bestätigen, und erst dadurch geschieht die Eigentumsübertragung? Wenn allerdings im Kaufvertrag eine der beiden Varianten tatsächlich festgelegt wird, dann wird das wohl auch so gelten, oder?

Nach meinem "Rechtsgefühl" müsste allerdings zumindest der Verkäufer immer aktiv etwas tun, was als Wille zur Eigentumsübertragung zu einem bestimmten Zeitpunkt auszulegen ist. Oder sagt das BGB etwas anderes?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Geschieht da die Eigentumsübertragung "automatisch" mit Eingang der letzten Rate beim Verkäufer, ohne dass der Verkäufer irgend etwas tut?

Das ist vermutlich die häufigste Variante.



Zitat (von Hans35):
Oder muss der erst den Eingang bestätigen, und erst dadurch geschieht die Eigentumsübertragung?

Auch das liese sich durchaus rechtswirksam vertraglich vereinbaren



Zitat (von Hans35):
Nach meinem "Rechtsgefühl" müsste allerdings zumindest der Verkäufer immer aktiv etwas tun, was als Wille zur Eigentumsübertragung zu einem bestimmten Zeitpunkt auszulegen ist.

Auch wenn das "aktive" die häufigste Variante ist, gibt es immer noch die "inaktive" Variante in Form der konkludenten Handlung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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