Durch weiteres Mahnverfahren Verjährung um weitere 6 Monate hemmen ?

9. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
seaside84
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Durch weiteres Mahnverfahren Verjährung um weitere 6 Monate hemmen ?

Guten Tag,

durch ein eingeleitetes Mahnverfahren das durch den Schuldner fristgerecht widersprochen wurde, wurde eine Verjährungshemmung um 6 Monate erzielt.
Nun soll die Verjährung um weitere 6 Monate gehemmt werden – bis 31.12.

Frage: Ist es möglich ein weiteres Mahnverfahren zu beantragen um die Verjährung um weitere 6 Monate zu hemmen ?

Freundliche Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Nein. Rechtlich gibt es nur "ein" Mahnverfahren. (Ein neuer Mahnbescheid setzt kein neues Verfahren in Gang.) Das muß man dann halt auch betreiben, damit die Verjährung nach §204 II BGB gehemmt bleibt.

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#2
 Von 
seaside84
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn das Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Schuldners nicht weiter betrieben wurde, besteht nicht die Möglichkeit ein neues Mahnverfahren zu beantragen?
Es geht nicht darum die Forderungen einzutreiben, primär soll die Verjährung um weitere 6 Montate bis 31.12. gehemmt werden, da zu diesem Zeitpunkt auch Forderungen die der Gegner bzw. Schuldner (in gleicher Höhe) gegenüber mir hat, im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist, verjähren. Im Prinzip ist es eine gegenseitige Forderungsaufhebung die am 31.12. rechtskräftig werden soll. Es sollen lediglich 6 Monate bis dahin überbrückt werden, damit der Gegner nicht nach den 6 Monaten Verjährungshemmung die durch den Mahnbescheid erzielt wurden, seine Forderung doch noch geltend machen kann - meine Forderung ihm gegenüber jedoch dann bereits verjährt wäre.




-- Editiert von seaside84 am 10.04.2019 10:17

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Man kann nur das Verfahren "weiter betreiben". Zweite/dritte/... Mahnbescheide betreiben aber nichts weiter, da sie für sich allein keine echte neue Handlung darstellen.

Zitat:
Im Prinzip ist es eine gegenseitige Forderungsaufhebung die am 31.12. rechtskräftig werden soll. Es sollen lediglich 6 Monate bis dahin überbrückt werden


Dann kann man doch mit der Gegenseite einen entsprechenden Vertrag schließen. (Bzw. mich wundert, ob/wieso das nicht schon in der bestehenden Vereinbarung geklärt ist.) Das wird dieser doch sicher lieber sein als jetzt auf eine Zahlung verklagt zu werden.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 10.04.2019 16:40

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