Eigentümer = Rechnungsempfänger oder Darlehensnehm

25. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.02.2010 10:11:53
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 6x hilfreich)
Eigentümer = Rechnungsempfänger oder Darlehensnehm

Hallo zusammen,

zwei Personen (A und B) nehmen zusammen einen Kredit bei einer Bank auf.

Der Kredit wird auf das Konto von A ausgezahlt.

Anfangs wird die monatliche Gesamtrate von dem Konto von A abgebucht.

Nach Streitigkeiten zwischen A und B wird jeweils die Hälfte der monatlichen Gesamtrate von den Konten von A und B abgebucht.

A und B hatten kein gemeinsames Konto.

Von dem Darlehen haben sich A und B zusammen etwas in einem Einrichtungshaus gekauft.

A hebt das Geld für die Bezahlung von seinem Konto ab und bezahlt das Gekaufte bar.

A ist alleiniger Rechnungsempfänger. Die Gegenstände befinden sich allerdings im Besitz von B.

Wer ist jetzt (alleiniger) Eigentümer? A, weil er der alleinige Rechnungsempfänger ist oder A zusammen mit B, weil beide zusammen Kreditnehmer sind und von dem Geld die Einrichtungsgegenstände gekauft wurden?

Bitte um eure Antworten, evtl. unter Angabe von Gesetzesangaben und, oder Urteilen.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

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"Die unbeugsame, coole, rechte Hand des Teufels mit stahlblauen Augen."

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
weil beide zusammen Kreditnehmer sind und von dem Geld die Einrichtungsgegenstände gekauft wurden?


Für die Eigentumsfrage ist letztlich irrelevant, wo das Geld herkommt. Wenn ich dir 100 EUR leihe und du kaufst dir davon einen Fisch, gehört der Fisch ja auch nicht ganz oder teilweise mir.

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""

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Eigentum ist die Verfügungsgewalt über Gegenstände auf rechtlicher Grundlage.
Das Eigentum ist hauptsächlich in § 903 BGB bis § 1007 geregelt


Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache unabhängig von der rechtlichen Grundlage wie der Besitz erlangt wurde.
Der Besitz ist hauptsächlich in § 854 BGB bis § 903 BGB geregelt.



Du bist also Eigentümer der Einrichtungsgegenstände, die Freundin ist Besitzerin der Einrichtungsgegenstände.



Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, (§ 903 BGB).

Man kann von der Freundin also die Herausgabe der Einrichtungsgegenstände verlangen.

Weigert sie sich, kann man Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB), Herausgabe- (§ 985 BGB) und Schadensersatzansprüche nach Verletzung (§ 823 BGB) geltend machen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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