Einschreiben verloren

9. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)
Einschreiben verloren

Ich sollte per Post-Einwurf-Einschreiben Garantieunterlagen erhalten, in denen die Herstellergarantie bestätigt wird. Ohne diese Serviceunterlagen besteht keine Garantie.
Dieses Einschreiben hat die Post verloren.
In den AGB der Post heisst es, dass bis 45 € gehaftet wird bei Verlust. Aber diese AGB habe ich vorher nie zu Gesicht bekommen.
Kann ich von der Post die Reparaturkosten verlangen?

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12 Antworten
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#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Spontan würde ich sagen: nein.

Generell ist es beim Postversand so, daß versandte Artikel dem Wert entsprechend versichert / als Wertbrief aufgegeben werden müssen.

Bei Dokumenten geht der subjektive Wert natürlich enorm in die Höhe, aber das ist die Verantwortung des Versenders.

Will sagen, wenn ich ein Original-Autogramm von Elvis im Wert von 5000 EUR per Brief verschicke, kann ich die Post bei Verlust nicht mit 5000 EUR in Regreß nehmen - jedenfalls nicht für das Porto eines normalen Einschreibens. :-)

Wertbriefe und versicherte Pakete kosten nicht umsonst Porto in Abhängigkeit von der Versicherungshöhe.

In Ihrem Fall könnte man also höchstens darüber nachdenken, ob man den Absender in Regreß nimmt - wobei ich jetzt auch nicht so das große Problem sehe, die Garantieunterlagen erneut anzufordern, dafür ist der Händler doch in einer Bringschuld, oder?

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#2
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Händler sagt, er habe alles ordnungsgemäß abgeschickt und während des Versandes sei das meine Gefahr.

Für mich ist das Porto der Preis, den ich für die ordnungsgemäße Beförderung zahlen muss. Es lässt sich nicht abstreiten, dass die Post Mist gebaut hat.
Für mich ist das das Gleiche, wie wenn ein Maurer ein Haus schlampig baut und das dann einfällt. Wenn dann meine ganzen Geräte für 500000 € drin waren, dann muss der das auch bezahlen, denke ich mal.

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Bei gewerblichen Händlern trägt der Händler das Versandrisiko.

Abgesehen davon besteht zwischen Ihnen und der Post gar keine Vertragsbeziehung, wie sollten Sie also Schadensersatzansprüche an die Post begründen wollen?

Wenn Sie das hinbekommen, beteilige ich Sie gerne am Gewinn - dann lasse ich das nächste Einschreiben an mich (egal von wem) mit Hilfe des freundlichen Briefträgers "verschwinden" und behaupte, es wären 10.000 EUR drin gewesen. ;-)

Unabhängig von dieser juristisch durchaus interessanten Frage muß ich jedoch erneut fragen: wieso schickt der VK die Unterlagen nicht einfach erneut? Zumal ja eindeutig nachgewiesen ist, daß Sie das Einschreiben nicht erhalten haben.

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#4
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Das stimmt, einen Vertrag mit der Post habe ich nicht, aber ich dachte mir, dass in § 421 HGB ausdrücklich drinsteht, dass ich auch die Rechte gegen die Post geltend machen kann.

Es ist auch für den Händler sehr schwierig und langwierig, die Dokumente nochmals aus dem Ausland zu bekommen. Sonst könnte sich ja jeder, der einen Verlust vorspiegelt, eine Garantiebescheinigung ausstellen lassen.
Der Händler hat gemeint, er wolle auch gegen die Post vorgehen, er war auch der Meinung, dass der Schadenersatz läppisch ist. Wie sieht es denn bei ihm aus, hat er mehr Chancen?

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Sonst könnte sich ja jeder, der einen Verlust vorspiegelt, eine Garantiebescheinigung ausstellen lassen.

1. Ein Händler sollte da aber gegenüber dem Hersteller eigentlich keine Probleme haben.

2. Der Händler selbst dürfte auch keine großen Chancen bei der Post haben.
Ein Einschreiben ist nämlich wegen des bestätigten Eingangs so teuer, nicht aber weil es gegen Verlust versichert ist.
Wie ich schon schrieb, für das Versenden von Wertsachen ist ein Einschreiben nicht gedacht.

Abgesehen davon dürften 45 EUR Haftung ausreichen, ein ganzes Lexikon aus Tokio anliefern zu lassen, sodaß das auch als Schadensersatz ausreicht.


Ich fand ja nur die Idee amüsant, die Post könne jetzt eventuell für Garantieaufwendungen haftbar gemacht werden.
Solche mittelbaren Haftungen sind eigentlich immer (wirksam) per AGB ausgeschlossen.
Man stelle sich schließlich vor, eine Firmenübernahme platzt wegen eines verschwundenen Einschreibens und auf einmal muß die Post auf den Verlust eines 6-EUR-Briefes mit 6 Milliarden haften. ;-)

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#6
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

zu 1. Der Händler bekommt das Dokument nicht vom Hersteller, sondern von einem ausländischen Vertragshändler. Der hingegen hat kein großes Interesse, das Dokument auszustellen, weil er es sich nicht mit dem Hersteller verscherzen will, der den Export nicht gerne sieht.

zu 2. Mit den 45 € habe ich mich vertippt, ich wollte eigentlich 20 € schreiben, das ist die Haftungssumme der Post. Genau um die AGB geht es mir ja. Der Händler meint, er habe sie auch noch nie gesehen und er habe extra (nachdem er sie bei Aufgabe in der Filiale nicht gesehen hatte) jetzt in der Postfiliale geschaut, da sei kein Aushang.

Genau, Sie haben schon richtig gelesen, es geht um eventuelle Garantieaufwendungen. Die Post soll zunächst versuchen, das Dokument zu beschaffen. Wenn sie das innerhalb der Frist nicht macht, will ich (und auch der Händler) im Garantiefall die Post in Anspruch nehmen.
Mit Einschreiben werden ja normalerweise nur wichtige Dokumente verschickt. Daher halte ich es für völlig unangemessen, wenn die Post mit einem lächerlichen Betrag von 20 € haftet.

Also konkret würde mich interessieren, ob man gegen die AGB was machen kann und ob man ohne die AGB die Garantieansprüche hätte.

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

zu 1:

Sie haben *Anspruch* auf die Garantieunterlagen.
Ob die verloren gehen oder nicht, kann Ihnen völlig egal sein, das ist das Problem Ihres Händlers.
Immerhin wurden sie ja anscheinend deswegen per Einschreiben geschickt, damit der Zugang auch bewiesen werden kann.

zu 2:

Mit Einschreiben werden ja normalerweise nur wichtige Dokumente verschickt.

Ziel des Einschreibens ist zunächst mal nur der nachgewiesene Zugang.
Der Wert des Dokumentes ist dabei ganz unterschiedlich - die Kündigung eines kleinen Vertrages kann einen Gegenstandswert von 100 EUR haben, die Antwort auf eine Klageschrift einen Gegenstandswert von 100.000 EUR.

Aber es bleibt das bekannte Problem - wenn Sie etwas wertvolles verschicken, müssen Sie es versichern.
Das wurde hier unterlassen, sodaß die Post keine Probleme mit ihrem Standpunkt haben dürfte.

Die AGB dürften nur schwer anzufechten sein - und ob die Post in größerer Höhe haften müßte, selbst wenn die AGB nicht gelten würden, ist auch noch nicht klar.

Ich bleibe bei meiner Meinung, daß es keine Chance gibt, evtl. Garantieansprüche gegenüber der Post durchzusetzen.

Zumal Ihr "Schaden" ja - bei Schadensminimierung - darin bestehen würde, den Kaufvertrag rückgängig zu machen und das Gerät woanders zu kaufen - und nicht der potentiell viel höhere Schaden aus einer eventuellen Garantie.

Ansonsten verschicke ich in Zukunft auch jeden Tag "wertvolle Unterlagen" (Garantiezusagen in Millionenhöhe zum Beispiel ;-) per Einschreiben und hoffe darauf, daß mal eines nicht ankommt - auch eine Art von Lotto. ;-)

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#8
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Gelten denn die AGB überhaupt für den Vertrag?
Der Händler hat sie nicht gesehen, ich kenne sie nicht. Im Internet steht bei einer Bestellung immer dabei, dass "man die AGB gelesen hat und akzeptiert".
Ich bestreite ja nicht, dass es für die Post relativ schlecht wäre, für jedes verlorene Dokument haften zu müssen. Aber ich sehe halt nicht ein, dass die plötzlich hinterher kommen und meinen, die Haftung sei beschränkt.

Warum soll ich gezwungen sein, den Vertrag rückgängig zu machen, das will ich nicht!? Ich sehe das nicht ein, der Händler hat sich echt bemüht, die Dokumente zu bekommen und jetzt schlampt die Post. Dann sollen die zahlen, wenn sie zu dumm sind, einen Brief von A nach B zu transportieren und den Kunden auf die AGB hinzuweisen.

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#9
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Der Fall ist nicht schlecht, das muss ich schon sagen!
So falsch ist gar nicht, was bimplhuber geschrieben hat. Es ist doch denkbar, dass die AGB nicht in der Vertrag mit einbezogen wurden. Das wäre dann tatsächlich ein Problem der Post, die (soweit sie das Dokument nicht beschaffen kann) wohl auch für die Garantieleistungen aufkommen müsste.

Hier ist aber das Problem, dass die AGB gegenüber dem Händler als Unternehmer verwendet wurden. Nach § 310 I BGB sind die AGB also (trotz Fehlen der Voraussetzungen des § 305 II BGB = fehlender Aushang) Vertragsbestandteil geworden. Also greift die Haftungsbeschränkung auch im Rahmen des § 421 HGB . Es wäre dann nur noch die Argumentation möglich, dass eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Hier würde ich mich aber nicht auf einen Rechtsstreit einlassen, das Risiko wäre mir zu groß. Ich würde das dann lieber dem Händler überlassen.

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#10
 Von 
snowgard
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Also, wenn Sie die Rechnung haben, gibt es doch gar kein Problem. Die reicht doch vollkommen aus, um die 24 Monate Gewährleistung von Ihrem Händler zu erhalten. Und das auch ohne Garantieunterlagen!!!

Im Schadensfall das Gerät mit Kopie der Rechnung zurück an den Händler. Soll der doch sehen wie er mit dem Hersteller klarkommt!!!

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#11
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Kleines Problem bei dieser Idee:
die Herstellergarantie könnte über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen (in Zeitraum und Sachumfang), sodaß der K bei "nur Gewährleistung" schlechter gestellt sein könnte.

Ich bleibe aber dabei, daß die "korrekte" Lösung des Falles in der Lieferpflicht des Händlers für die Garantieunterlagen liegt.
Darauf könnte auch im Streitfall (= Garantiefall) zutreffend die Post verweisen.
Sie muß m.E. nicht einstehen, wenn die Verpflichtung des Händlers vorrangig wirkt.

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#12
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Und aus welchem Grund sollte die Verpflichtung des Händlers denn vorrangig wirken?

Der von Ihnen genannte Fall (Garantie erweitert die Mängelrechte) dürfte die absolute Regel sein, v. a. hinsichtlich der Beweislast für das Vorliegen eines Mangels.

Vielmehr dürfte ein Anspruch aus anderen Gründen nicht gegeben sein:
1. Die AGB wurden doch in den Vertrag einbezogen.
2. Die Post muss die Garantieunterlagen in keinem Fall beschaffen (§ 429 I HGB )
3. Güterfolgeschäden sind nicht ersatzfähig.

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