Einstweilige Verfügung, sind die Voraussetzungen erfüllt?

27. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)
Einstweilige Verfügung, sind die Voraussetzungen erfüllt?

Angenommen, ein Paketdienst verweigert Schadensersatz für ein nicht zugestelltes und somit verlorengegangenes bis 500 Euro versichertes Paket, mit der Begründung, der Inhalt (Wert 200 Euro) sei ein verbotenes, medizinisches Gerät und er hafte nach seinen AGB nicht bei Versand von verbotenen Gegenständen.

Angenommen, der Inhalt des Paketes sei weder ein medizinisches Gerät, noch ein verbotener Gegenstand.

Damit unterstellt der Paketdienst dem Versender, dass er verbotene Gegenstände herstellt und vertreibt und versendet.

Kann der Versender dagegen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken?

(ich hoffe, dass dies hier die richtige Rubrik ist, anderenfalls bitte ich um Verschieben in die richtige)

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25 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Damit unterstellt der Paketdienst dem Versender, dass er verbotene Gegenstände herstellt und vertreibt und versendet.
Nö, der Paketdienst unterstellt nur, dass der Paketinhalt ein verbotenes medizinisches Gerät war. Woher weiß der Paketdienstleister das eigentlich?

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#2
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Woher weiß der Paketdienstleister das eigentlich?


Wenn ich als Hersteller und Versender solcher Geräte eine Verlustmeldung machen müsste, dann müsste ich auch eine Kopie der Rechnung beifügen, auf der selbstverständlich der Inhalt und der Warenwert angegeben werden muss.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Damit unterstellt der Paketdienst dem Versender, dass er verbotene Gegenstände herstellt und vertreibt und versendet.
War es nun ein "verbotenes medizinisches Gerät" oder nicht? Und hast Du es hergestellt und verkauft? Dann wäre die Aussage des Paketdienstes vollkommen korrekt.

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#4
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
War es nun ein "verbotenes medizinisches Gerät" oder nicht? Und hast Du es hergestellt und verkauft? Dann wäre die Aussage des Paketdienstes vollkommen korrekt.


Hier sollen doch nur fiktive Fälle beschrieben werden. Oder hat sich daran was geändert?

Ich mache einen Vorschlag: Erst meine Frage beantworten, so wie sie gestellt wurde. Und nichts hineininterpretieren. (dass es vielleicht doch ein verbotener Artikel war) Dann erzähle ich auch gerne mehr.

Die Frage lautet so, wie eingangs gestellt. Hat unter den Umständen ein Antrag auf einstweilige Verfügung Aussicht auf Erfolg? Oder ist das von vornherein "nicht genügend" Anlass?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39757x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Kann der Versender dagegen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten, wird das keiner seriös beantworten können.

Ich gehe aber mal von einen Scheitern aus, da mindestens eines der grundlegenden Elemente einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung fehlt.



Zitat (von HDT):
Hier sollen doch nur fiktive Fälle beschrieben werden.

Nö, hier werden auch ganz reale Fälle diskutiert.

Hier im Forum gibt es nur eine Rechtsberatung im Einzelfall.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7140 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hier im Forum gibt es nur eine Rechtsberatung im Einzelfall.


keine...Harry..keine!

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https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39757x hilfreich)

Richtig.

Hier im Forum gibt es keine Rechtsberatung im Einzelfall.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Erst meine Frage beantworten, so wie sie gestellt wurde.
Zitat (von HDT):
Kann der Versender dagegen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken?
Ja, nein, vielleicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Ja, nein, vielleicht.


Nachdem abgeklärt ist, dass (entsprechend meiner anfänglichen Vermutung) hier nur fiktive Fälle besprochen werden, bleibe ich auch dabei: Das Geschilderte ist fiktiv.

Angenommen, der Hersteller und Vertreiber der Geräte versendet bereits seit 2008 mit diesem Paketdienst. Hat also im Laufe der Jahre einige tausend Pakete mit gleichem Inhalt versandt. (Zum Beispiel über 60 Pakete im 2. und 3. Quartal des Jahres 2021.)

Nehmen wir weiterhin an, er habe sich auf den Versand mit diesem Deutschen Paketdienst eingerichtet, indem er auf seinen (mehreren) Webseiten entsprechende Versandarten nennt, so auch die mit diesem deutschen Paketdienst. (dessen fiktiver Name Assoziationen zum griechischen Mythos zulässt)

Nehmen wir weiterhin an, dieser Artikel werde von einem halben Dutzend anderer Hersteller ebenfalls regelmäßig mit Deutschen Paketdiensten in Deutschland und Europa und darüber hinaus vertrieben. Nennt man diesen Artikel bei Google, so wird dort das Angebot von mindestens einem Dutzend Deutscher Apotheken präsentiert, die solche Artikel seit Jahren anbieten. Nehmen wir an, es handele sich dennoch NICHT um einen medizinischen Artikel, da er auch von Drogerien und anderen angeboten wird.

Ich nehme an, dass ein Paketdienst auf Grund der totalen Fehleinschätzung seiner unfähigen Schadensabteilung vor Gericht keinerlei Chancen haben würde, eine Verlustmeldung (Schadenshöhe 200 Euro) als Schadensfall zurückzuweisen, mit der Begründung, es handle sich um "verbotene Gegenstände".

Mein Rechtsanwalt ist ein hochqualifizierter Fachanwalt und ich kann ihn nicht mit solchen "fiktiven" Fragen behelligen. (und außerdem ist er übers Wochenende und auch danach nicht sofort erreichbar)

Der hier genannte fiktive Versender wäre in einer Notlage, wenn er nun davon ausgehen müßte, dass dieser Paketdienst nun künftig alle seine Sendungen wie "unversicherte Sendungen" behandeln würde, obwoh er die Versicherung bis 500 Euro bezahlt.

In Anbetracht dieser Lage wäre also Eile geboten, wegen zu erwartenden Umsatzeinbußen zum Beispiel. Und auch wegen der nicht möglichen, verzöherungsfreien Umstellung der auf den Webseiten genannten Versandarten mit diesem Paketdienst.

Nehmen wir an, im Anschluss würde bei Widerspruch (falls eine Einstweilige Verfügung ausgesprochen werden würde) auch Klage erhoben werden.

Nochmals ausdrücklich: Der Hersteller und Vertreiber stellt keine verbotenen Gegenstände her und versendet auch keine. Der Artikel ist medizinisch anwendbar, so wie Nadel und Faden oder Messer und Schere auch. Aber er benötigt keine Zulassung als medizinischer Artikel und hat auch keine.

Wären die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Einstweilige Verfügung gegeben?


-- Editiert von HDT am 28.11.2021 09:34

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Wären die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Einstweilige Verfügung gegeben?


Was wäre denn die mit dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung verbundene Forderung?
a) Schadensersatz für das verlorene Paket
b) Unterlassung das der Paketdienst mit den Versender über angenommene Probleme in Kontakt tritt
c) das der Paketdienst verpflichtet wird auch weiterhin die Pakete des Antragstellers zu befördern

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#11
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Was wäre denn die mit dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung verbundene Forderung?


Dass der Paketdienst es unterlässt, die Gegenstände nach eigenem Gutdünken als verbotene oder medizinische Geräte zu bezeichnen und daraus willkürlich ohne gesetzliche Grundlage eine Ablehnung für jegliche Hafttung bei Verlust herleitet.

Dass die Bezeichnung "medizinische Geräte" mit seiner Haftung absolut gar nichts zu tun haben, ist hier noch eine Besonderheit. Er müsste ja auch bei Verlust von medizinischen Geräten oder Artikeln für medizinische Anwendungen haften. Er leitet aber ab, dass diese Geräte keine Zulassung als medizinische Geräte hätten, was ja auch korrekt ist. Aber er leitet weiter daraus ab, dass dem Hersteller ein Versäumnis vorzuwerfen ist, worüber er gar nicht zu urteilen hat. Es sei denn, es handle sich um Gegenstände von denen eine Gefahr ausgeht, wie etwa Sprengstoff oder Schusswaffen.

Das geht nur mit Gutachten, wie ich das einschätze. Aber das zieht sich hin. Und darum ist Eile geboten.

Der Verlust von 200 Euro ist völlig unbedeutend, aber es ist nun mal der Punkt, an dem alles "aufgehäng" ist.

Ziel ist eher eine Schadensersatzklage.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wären die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Einstweilige Verfügung gegeben?

Nein.
Zum einen weil nicht erkennbar ist, warum nicht bis zum Abschluss der Hauptsache gewartet werden kann.
Zum anderen weil die einstweilige Verfügung auf eine Feststellung gerichtet ist (nämlich, dass es kein medizinisches Gerät ist) - Feststellungsklagen sind aber nachrangig zu einer Leistungsklage. (Platt gesagt: Weil Sie den Paketdienst auf Schadensersatz verklagen könnten, wobei die Frage des Inhalts des Pakets ohnehin geklärt werden würde, ist eine separate Feststellungsklage, bei der nur der Inhalt des Pakets geklärt werden würde, ohne aber über Schadensersatz zu entscheiden, nicht zulässig.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zum einen weil nicht erkennbar ist, warum nicht bis zum Abschluss der Hauptsache gewartet werden kann.


Die anzufechtende Behauptung dieses Paketdienstes, es handle sich um verbotene Gegenstände, hat zur Folge, dass keine Versendungen mehr möglich sind. Damit wäre die Auslieferung ab sofort unterbrochen. Das bedeutet das Ende der Betriebstätigkeit. Darum ist eine Eilentscheidung nötig.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Die anzufechtende Behauptung dieses Paketdienstes, es handle sich um verbotene Gegenstände, hat zur Folge, dass keine Versendungen mehr möglich sind. Damit wäre die Auslieferung ab sofort unterbrochen. Das bedeutet das Ende der Betriebstätigkeit.

Dann müssten Sie aber eine Leistungsklage gegen den Paketdienst führen, mit dem Inhalt, die Auslieferung fortzusetzen.
Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn keine Leistungsklage möglich ist.

Haben Sie denn einen Rahmenvertrag / Großkundenvertrag mit dem Paketdienst?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39757x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Nachdem abgeklärt ist, dass (entsprechend meiner anfänglichen Vermutung) hier nur fiktive Fälle besprochen werden,

Da hier expliziert das Gegenteil geschrieben wurde und das sich auch so in den Nutzungsbedingungen findet, frage ich mich ob es am lesen oder am verstehen harpert ...



Zitat (von HDT):
Dass der Paketdienst es unterlässt, die Gegenstände nach eigenem Gutdünken als verbotene oder medizinische Geräte zu bezeichnen und daraus willkürlich ohne gesetzliche Grundlage eine Ablehnung für jegliche Hafttung bei Verlust herleitet.

Das ist absolut kein Grund einstweilige Verfügung, das muss im Hauptverfahren geklärt werden



Zitat (von HDT):
Und darum ist Eile geboten.

Die ist nach den Grundsätzen der einstweilige Verfügung überhaupt nicht geboten.



Zitat (von HDT):
In Anbetracht dieser Lage wäre also Eile geboten, wegen zu erwartenden Umsatzeinbußen zum Beispiel.

Wie genau sollen die denn zustande kommen?



Zitat (von HDT):
Und auch wegen der nicht möglichen, verzöherungsfreien Umstellung der auf den Webseiten genannten Versandarten mit diesem Paketdienst.

Das ist ganz alleine das Verschulden des Unternehmers.
Seine Kompetenzmängel in der Betrieblichen Organisation fällt unter Eigenverschulden, dafür haften keine Dritten, er kann auch per einstweiliger Verfügung keine Dritten dafür in die Verantwortung ziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39757x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Die anzufechtende Behauptung dieses Paketdienstes, es handle sich um verbotene Gegenstände, hat zur Folge, dass keine Versendungen mehr möglich sind.

Das ist schlicht und ergreifend Unfug.

Selbstverständlich sind Versendungen weiterhin möglich, es ist absolut kein Grund erkennbar warum das nicht so sein soll.

Denn der Paketdienst hat den Versand ja überhaupt nicht untersagt. Der Unternehmer will einfach nicht mehr, weil er kein Unternehmerisches Risiko tragen will, dass ist aber alleine sein Problem.

Wenn man als Unternehmer im Versandhandel dann auch nur einen Verseinder hat und nicht ausweichen kann, ist das grob fahrlässig, Eigenverschulden. Denn ein "Backup" zu haben zählt zu den Basics der unternehmerischen Pflichten.

Die Justiz ist nicht da um solche absurden Verhaltensweisen in Eilverfahren aufzufangen und zu korrigieren.



Zitat (von HDT):
Damit wäre die Auslieferung ab sofort unterbrochen.

Ebenfalls Unfug.



Zitat (von HDT):
Das bedeutet das Ende der Betriebstätigkeit.

Mit der Unternehmerischen Einstellung die hier gezeigt wird, sollte man dies eventuell unabhängig von den Sachverhalt in Betracht ziehen.



Zitat (von HDT):
Darum ist eine Eilentscheidung nötig.

Nicht mal im Ansatz.

Gegen Unternehmerische Unfähigkeit hilft auch kein Eilentscheidung, das beste Gegenmittel ist der Erwerb von Kompetenz


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ebenfalls Unfug.



Wir reden hier über einen fiktiven Fall.

Kein Grund, sich als allgemeiner Lebensberater zu betätigen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Sie könnten noch auf die Rückfrage "Haben Sie denn einen Rahmenvertrag / Großkundenvertrag mit dem Paketdienst?" eingehen.

Wenn das nämlich nicht der Fall ist, wäre der Paketdienst sowieso nicht verpflichtet, Ihre Ware zu transportieren, sondern könnte die Annahme Ihrer Pakete aus freien Stücken verweigern.
Da würde jegliche Klage, die auf Fortsetzung der Beförderung gerichtet ist, ins Leere laufen, da ohne Rahmenvertrag / Großkundenvertrag die Beförderung grundsätzlich nicht fortgesetzt werden muss.
Das Einzige wäre dann die Klage auf Schadensersatz für das eine verloren gegangene Paket.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Der Fragesteller hat nicht verstanden, welche Sachverhalte überhaupt einer Eilentscheidung zugängig sind. Da in einer solchen nur eine verkürzte summarische Überprüfung möglich ist, die Rechte des Antragsgegners also beschnitten werden, handelt es sich um eine vorläufige Regelung, die letztlich einen Untergang der Rechte des Antragstellers verhindern sollen. Der Klassiker ist die Verleumdung einer Partei. Ob eine solche statt findet, oder aber der Verleumder die Wahrheit sagt (was er darf), wird in einem möglicherweise aufwendigem und zeitintensiven Hauptverfahren zu klären sein. Allerdings können wahrheitswidrige Behauptungen so existenzgefährdend sein, dass bis zur Klärung im Hauptverfahren eben erst einmal Ruhe herzustellen ist durch die summarische Prüfung.

Hieraus ergibt sich, dass es dem Rechtscharakter der vorläufigen Entscheidung widerspricht, wenn dadurch endgültige Regelungen getroffen werden, also Regelungen, die im Hauptverfahren nicht mehr korrigiert werden können. So einen Fall haben wir hier. Der Antragsteller will die Ware ja nicht bei sich lagern, um das Hauptverfahren abzuwarten. Er will die Sachen verarbeiten. Eine solche Entscheidung hat also endgültigen Regelungscharakter. Und dafür ist das Eilverfahren nicht gedacht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39757x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Wir reden hier über einen fiktiven Fall.

Aha, und den fiktiven Fall sollen wir nun nicht mehr an juristischen Realitäten bemessen?
Ok, an was denn sonst? Eine fiktive juristische Realität? Was wären dann da so die Wunschvorstellungen?



Zitat (von wirdwerden):
Der Antragsteller will die Ware ja nicht bei sich lagern, um das Hauptverfahren abzuwarten. Er will die Sachen verarbeiten.

Vor allem sind die zahlreich existenten Alternativen genau 0,0 Grund für eine Eilbedürftigkeit - die absolute Basis des Eilverfahrens.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aha, und den fiktiven Fall sollen wir nun nicht mehr an juristischen Realitäten bemessen?
Ok, an was denn sonst? Eine fiktive juristische Realität? Was wären dann da so die Wunschvorstellungen?


Ich muss jetzt um etwas Geduld bitten.
Es müssen erst Fakten geschaffen werden. Dieser Paketdienst hat mir zwei Mails geschrieben, nahezu zeitgleich von zwei verschiedenen "Sachbearbeiterinnen". Die eine schreibt, dass nur rund 20 Euro erstattet werden, da "verbotene Gegenstände... usw.". Die andere schreibt, "ich solle mir keine Sorgen machen, das Paket sei in Zustellung", was leider nicht der Fall ist.

Ich habe ein Einschreiben mit Fristsetzung geschickt und die Erstattung der vollen Rechnungssumme gefordert.
Kommt darauf keine Antwort, schicke ich eine Mahnung. Anschließend einen Mahnbescheid. Wird nicht bezahlt, habe ich eine Basis für weiteres Vorgehen. Das Paket war bis 500 Euro versichert.

Zum Punkt der Dringlichkeit: Es wird hier eines völlig übersehen. Der Paketdienst verunglimpft mit der Deklarierung "verbotene Gegenstände" meine Produkte. Wenn er das mir gegenüber macht, ist nicht auszuschließen, dass er das wiederholt und auch an anderen Stellen äußert. Dagegen kann ich vorgehen. Meine Produkte sind NICHT "verbotene Gegenstände, Geräte oder Artikel". Ich liefere sie ebenso, wie andere Hersteller gleicher Artikel und wie sie seit Jahren auch von ganzen Apothekenketten geliefert werden. "Rezeptfrei selbstverständlich", da es keine medizinischen Artikel im Sinne des Arzneimittelrechtes sind. Da ist der Punkt, in dem meiner Ansicht nach Dringlichkeit besteht. Da mache ich mir überhaupt keine Sorgen.

Ich werde berichten. Es scheint ja Interesse zu bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Wenn er das mir gegenüber macht, ist nicht auszuschließen, dass er das wiederholt und auch an anderen Stellen äußert.

Bitte?
WEM gegenüber den?
Deiner Konkurrenz, deinen Kunden, irgendwelchen Behörden oder dem Papst gegenüber?

Zitat (von HDT):
Der Paketdienst verunglimpft mit der Deklarierung "verbotene Gegenstände" meine Produkte.


Du übersiehst hier irgendwie vollkommen, dass eine nach internen Richtlinien erfolgte Einstufung als "verbotene Gegenstände" überhaupt nichts mit einer Verunglimpfung zu tun haben und auch nichts mit dem, was Du wohl unter "verbotenen Gegenständen" verstehst.

Verbotene Gegenstände sind im Transportwesen ganz einfach Waren, die entweder nicht versicherbar, oder vom Transport ausgeschlossen sind.
Dieser Ausschluss erfolgt aufgrund der AGB oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Versender und dem Transportunternehmen.
Ganz simples Beispiel für "verbotene Gegenstände" in vielen Versendungsarten sind z.B. Goldbarren bei der DHL.


Zitat (von HDT):
Da ist der Punkt, in dem meiner Ansicht nach Dringlichkeit besteht.

Die Dringlichkeit besteht eher darin, dass Du endlich den Hintern hoch bekommst und dir eine Versendungsart oder ein anderes Transportunternehmen suchst, welches deine Artikel nicht als "verbotene Waren" bei ihren Transportgütern ausweist.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ich habe ein Einschreiben mit Fristsetzung geschickt und die Erstattung der vollen Rechnungssumme gefordert.
Kommt darauf keine Antwort, schicke ich eine Mahnung. Anschließend einen Mahnbescheid. Wird nicht bezahlt, habe ich eine Basis für weiteres Vorgehen. Das Paket war bis 500 Euro versichert.

Sehr vernünftig.

Zitat:
Der Paketdienst verunglimpft mit der Deklarierung "verbotene Gegenstände" meine Produkte.

Gegenstände kann man im rechtlichen Sinn gar nicht beleidigen oder einer "üblen Nachrede" aussetzen.
Der Paketdienst meint dass die Gegenstände nicht den Beförderungsbedingungen des Paketdienstes entsprechen. Sie meinen, dass dies doch der Fall ist. Das ist eine Auslegungsfrage, die wahrscheinlich letztendlich auf eine technische Fragestellung hinausläuft.
Konzentrieren Sie sich auf den Schadensersatz wie oben. Wenn der Paketdienst den Schadensersatz verweigert, weil die Ware nicht des Beförderungsbedingungen des Paketdienstes entsprochen haben soll, wird das vor Gericht geklärt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39757x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Es wird hier eines völlig übersehen.

Nein wurde es nicht.



Zitat (von HDT):
Der Paketdienst verunglimpft mit der Deklarierung "verbotene Gegenstände" meine Produkte.

In der juristischen Realität ist dem nicht so.
Aber es steht jedem frei, dies einen Gericht zwecks Prüfung vorzutragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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