Hallo, ich habe ein kleines Problem,
mein Stromanbieter hat am 23.09. angekündigt, dass der Abschlag ab dem 04.10.2022 um den Faktor 2,4 erhöht wird. Daraufhin habe ich am 26.09. mit Frist zum 10.10. (2 Wochen) gekündigt.
Heute erhielt ich eine E-Mail, dass die Frist nicht eingehalten sei. Nun habe ich (vielleicht etwas voreilig) den Betrag zurückgeholt.
Nun habe ich im Kundenprtal nachgesehen und festgestellt, dass die richtige Ankündigung (nicht nur Abschlag) bereits seit dem 27.07.2022 im Kundenpartal zu finden ist (Preisanpassung ab dem 01.09.2022).
Das habe ich nicht wahrgenommen, da weder ein Brief, noch eine E-Mail bei mir eingegangen ist und ich mich nicht regeläßig im Kundenpartal anmelde.
Meine Frage: Was kann ich tun? Gilt die Ankündigung auch, wenn sie nur im Kundenportal hinterlegt ist?
Danke.
Energieanbieter (Strom) macht Mitteilung nur über Kundenpartal
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Nein, diese Ankündigung gilt dann nicht. Eine Preiserhöhung muss dich zwangsweise erreichen.
ZitatNein, diese Ankündigung gilt dann nicht. Eine Preiserhöhung muss dich zwangsweise erreichen. :
Vielen Dank.
Eine Klärung mit dem Kundenservice ist nicht möglich. Telefonisch ist niemand erreichbar. Wie sollte ich mich jetzt verhalten? War die dennoch Rückbuchung ein Fehler?
-- Editiert von User am 4. Oktober 2022 16:20
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatGilt die Ankündigung auch, wenn sie nur im Kundenportal hinterlegt ist? :
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Nutzungsbedingungen.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
ZitatNein, diese Ankündigung gilt dann nicht :
Das ist schlicht falsch
ZitatEine Preiserhöhung muss dich zwangsweise erreichen. :
Und das kann durchaus sein, wenn diese sich in seinem Mail-Postfach befindet ...
ZitatEine Klärung mit dem Kundenservice ist nicht möglich. :
Wow, man ist im Besitz einer Zeitmaschine?
Anderenfalls ist diese Aussage schlicht Unfug ...
ZitatWie sollte ich mich jetzt verhalten? :
Siehe oben. Als erstes mal die vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Nutzungsbedingungen lesen, was sich da zu dem Thema findet.
Wenn man diese Fakten kennt, kann man sinnvoll weiter diskutieren.
Hier geht es um eine Ankündigung im Kundenportal!ZitatUnd das kann durchaus sein, wenn diese sich in seinem Mail-Postfach befindet :
Dann bist du also anderer Meinung als das OLG Frankfurt, welches diese im Urteil vom 19.10.2017 mit Aktenzeichen Az. 6 U 110/17 mitgeteilt hat???ZitatDas ist schlicht falsch :
Das "Kundenportal", von dem der TE spricht, enthält garantiert einen "Posteingang". Und genau da wird die Nachricht eingetroffen sein ... und damit zugestellt.ZitatHier geht es um eine Ankündigung im Kundenportal! :
ZitatDann bist du also anderer Meinung als das OLG Frankfurt, welches diese im Urteil vom 19.10.2017 mit Aktenzeichen Az. 6 U 110/17 mitgeteilt hat??? :
Irrelevant ob ich da anderer Meinung bin, denn das Urteil hat mit dem bisher hier geschilderten Sachverhalt nichts zu tun ...
ZitatIrrelevant ob ich da anderer Meinung bin, denn das Urteil hat mit dem bisher hier geschilderten Sachverhalt nichts zu tun ... :
Warum? Es geht genau um diese Sache. Die Ankündigung der Preiserhöhung war nur im Kundenportal zu finden, ohne dass man postalische oder per E-Mail darauf hingewiesen wurde. Ich denke nicht, dass ich verpflichtet bin, ständig im Kundenportal nachzusehen, schon garnicht eine 70-jährige Frau.
ZitatIch denke nicht, dass ich verpflichtet bin, ständig im Kundenportal nachzusehen :
Ich würde das mit dem denken lassen und einfach Fakten durch lesen schaffen, aber das kann jeder selber entscheiden.
Ist hat doof wenn sich dann z.B. vor Gericht herausstellt, das man sich genau dazu verpflichtet hatte.
-doppelt-
-- Editiert von User am 5. Oktober 2022 09:46
Abgesehen davon, dass genau das hier geschilderte zutrifft ist es natürlich ein völlig anderer Sachverhalt.Zitatdenn das Urteil hat mit dem bisher hier geschilderten Sachverhalt nichts zu tun :
Hellseher?ZitatIst hat doof wenn sich dann z.B. vor Gericht herausstellt, das man sich genau dazu verpflichtet hatte. :
Wie kam eigentlich die Nachricht über die Anpassung des Abschlags? Ich würde wetten, dass diese nicht nur über das Kundenportal kam.
Nein. Ein Postfach in einem Portal reicht noch lange nicht. Hast du dir das von mir genannte Urteil mal durchgelesen?ZitatUnd genau da wird die Nachricht eingetroffen sein ... und damit zugestellt. :
Hier eine Zusammenfassung: https://www.verbraucherzentrale.nrw/urteilsdatenbank/digitale-welt/preiserhoehung-mitteilung-nur-im-kundenportal-reicht-nicht-aus-19726
-- Editiert von User am 5. Oktober 2022 09:48
Und Du?ZitatHast du dir das von mir genannte Urteil mal durchgelesen? :
Nach diesem Urteil aus dem Jahr 2017 haben (nahezu) alle betroffenen Anbieter ihre AGB entsprechend geändert. So dass dort heute enthalten ist, dass entsprechende Mitteilungen z.B. im Postfach des Kundenportals zu lesen sind.Zitat:
Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kommunikationsdienstleistungsunternehmens als Voraussetzung für eine fingierte Zustimmung des Kunden zu einer Preiserhöhung die "Mitteilung (in Textform)" über die beabsichtigte Preiserhöhung und ein bestehendes befristetes Widerspruchsrecht vor, wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn sich die Mitteilung lediglich auf dem Internetportal des Unternehmens befindet ...
Ähm..... nach diesem Urteil sind die ganzen Anbieter dazu übergegangen die Kunden wieder per normaler Post über solche Dinge zu informieren. In dem Urteil wurde auch klar gestellt, dass sicher gestellt sein muss, dass die Kunden die Information auch tatsächlich erhalten und klar über die Änderung informiert werden. Das geht halt nur mit der regulären Post.
Ein Postfach in einem Portal hat eben nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie der physikalische Briefkasten an einem Haus.
-- Editiert von User am 5. Oktober 2022 12:27
Bleibt immer noch falsch.ZitatEin Postfach in einem Portal hat eben nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie der physikalische Briefkasten an einem Haus. :
Ich akzeptiere dass du diese Meinung hast.ZitatBleibt immer noch falsch. :
-- Editiert von User am 5. Oktober 2022 12:53
ZitatEin Postfach in einem Portal hat eben nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie der physikalische Briefkasten an einem Haus. :
Das sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung durchaus anders...
Na dann zeig mir doch bitte mal ein Urteil in welchem eine ungelesene Nachricht in einem Portal als zugestellt gilt. Und komm jetzt bitte nicht mit dem e-Mail Urteil. Das hat nichts mit einer Nachricht in einem virtuellen Postfach bei einer Firma XYZ zu tun.ZitatDas sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung durchaus anders... :
Das eigene e-Mail Postfach ist nicht mit einem "Lieferanten"-Postfach vergleichbar.
Auf das extra beim Lieferanten einloggen müssen ist das OLG Frankfurt auch eingegangen.
-- Editiert von User am 5. Oktober 2022 13:01
ZitatDas eigene e-Mail Postfach ist nicht mit einem "Lieferanten"-Postfach vergleichbar. :
Auf das extra beim Lieferanten einloggen müssen ist das OLG Frankfurt auch eingegangen.
Erstmal vielen Dank für eure zahlreichen Nachrichten.
Es ist richtig, dass die Mitteilung nur im Postfach des Serviceportals zu finden ist, eine weitere Benachrichtigung per Post oder per E-Mail erfolgte nicht. Es war also ohne Login in Serviceportal nicht möglich, Kenntnis von der Mitteilung zu erhalten. Nicht einmal eine E-Mail mit dem Verweis auf das Serviceportal ist vorhanden.
Ich habe mir die AGB angesehen. Hier ist in Punkt 5.4. folgendes vermerkt: "Änderungen der Preise nach dieser
Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam,
wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen
vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der
mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der
Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen."
Ein Hinweis auf das Serviceportal ist nicht vorhanden, lediglich wurde der Begriff "Textform" verwendet.
ZitatDas eigene e-Mail Postfach ist nicht mit einem "Lieferanten"-Postfach vergleichbar. :
Da haben wir dann halt unterschiedlche Meinungen.
ZitatNa dann zeig mir doch bitte mal ein Urteil in welchem eine ungelesene Nachricht in einem Portal als zugestellt gilt. :
Wenn ich Zeit habe werde ich die Datenbanken mal durchsuchen.
Es ist immer noch so, dass eine Nachricht die im Machtbereich des Empfängers angekomen ist als zugestellt gilt.
Ob sie gelesen wurde ist dabei irrelevant.
ZitatEin Hinweis auf das Serviceportal ist nicht vorhanden :
Wenn es zur Nutzung des Serviceportals nichts vertraglich vereinbart wurde, dann ist die Erhöhung nichtig.
Korrekt. Und ein Kundenportal mit ungelesener Nachricht gehört nicht dazu. Wie bereits geschrieben, das OLG ist 2017 bereits auf diesen Umstand eingegangen.ZitatEs ist immer noch so, dass eine Nachricht die im Machtbereich des Empfängers angekomen ist als zugestellt gilt. :
Und Du hast das Urteil immer noch nicht verstanden! Es ging dabei um die in den AGB aufgeführte "Textform".ZitatWie bereits geschrieben, das OLG ist 2017 bereits auf diesen Umstand eingegangen. :
Jetzt aber zeigt sich, dass (falls der TE alles relevante aus den AGB zitert hat) es hier zum Sachverhalt passt.
ZitatPreisanpassungen werden nur wirksam, :
wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen
vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt.
Korrekt. Aber nur in diesem Fall.ZitatWenn es zur Nutzung des Serviceportals nichts vertraglich vereinbart wurde, dann ist die Erhöhung nichtig. :
P.S.: @TE: Sind das die aktuellen AGB?
ZitatSind das die aktuellen AGB? :
Ich gehe davon aus. Dies sind die AGB, dem dem Vertrag anhängen. Eine Benachrichtigung über neue AGB sind mit nicht bekannt, auf der Internetseite des Anbieters sind die AGB nicht veröffentlicht.
Nenn doch einfach mal den Anbieter ...
ZitatNenn doch einfach mal den Anbieter ... :
Energieversorgung Deutschland GmbH (EVD).
Nicht nur! Das Gericht ist auch auf den Umstand des extra einloggen Müssens eingegangen. Lies es dir doch einfach noch einmal durch.ZitatEs ging dabei um die in den AGB aufgeführte "Textform". :
Hallo und nochmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Nach Rücksprache mit der Verbraucherschutzzentrale haben wir nun nur den alten Abschlag gezahlt und die Aufforderungen ignoriert bzw. versucht, die Sache schriftlich zu klären. Nicht einmal darauf wurde konkret eingegangen. Nach einer weiteren Kündigung unsererseits wurde der Vertrag nun seitens der EDV außerordentlich gekündigt.
E-Mail der EDV: "...kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Energieliefervertrag außerordentlich zum 27.12.2022. Unabhängig von der Kündigung werden vorgebrachte Einwände zu unserer Forderung im Rahmen der Endabrechnung selbstverständlich berücksichtigt..."
Nur noch eine Frage. Wie ist denn der letzte Satz zu verstehen? Für mich klingt es so, dass keine weiteren Forderungen mehr anstehen und die Differenz zwischen der geleisteten Zahlung und der Preiserhöhung nicht nachgezahlt werden muss, also die Sache erledigt ist. Sehe ich das richtig?
Vielen Dank.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
12 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten