Energieversorger - Erhöhung trotz Preisgarantie

21. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
TomH1989
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)
Energieversorger - Erhöhung trotz Preisgarantie

Hallo,

wir haben mit unserem Verein (e.V.) momentan Ärger mit unserem örtlichen Stromversorger.
Dort haben wir seit mehreren Jahren einen Stromtarif, welcher mit folgender Beschreibung wirbt:

Zitat:
Strom zum Festpreis
Machen Sie sich unabhängig von den Entwicklungen am Energiemarkt und wechseln Sie jetzt zu XXX. Verzichten Sie auf Preisrisiken und setzen Sie auf mehr Planungssicherheit.

Wir gewähren Ihnen für die Preise des Produktes XXX eine eingeschränkte Preisgarantie von einem Jahr ab dem tatsächlichen Lieferbeginn. Nach Ablauf der Preisgarantie kann eine Anpassung der Preise, vorbehaltlich der Änderungen nach Ziff. 5.2 bis 5.7 der AGB, nur zum nächsten Quartalsbeginn und danach ab diesem Zeitpunkt nur jährlich erfolgen.


All die Jahre haben wir vor Weihnachten die neuen Preise für das kommende Jahr (zum 01.01.) erhalten. In der Energiekrise 2022 haben wir dann unterjährig am 30.09. folgende Erhöhung zum 01.11.2022 erhalten

Zitat:
Ab dem 01.11.2022 steigen die Preise Ihres Produktes XXX.
Ihre monatlichen Abschläge bleiben bis auf weiteres konstant. Mit der nächsten Turnusabrechnung passen wir
gegebenenfalls Ihren Abschlagsbetrag an.
Eine Preisgarantie ist aufgrund der Marktvolatilität ausgeschlossen.


Dieser Erhöhung haben wir widersprochen, jedoch ohne Antwort. Auf der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 wurden tatsächlich ab 01.11. mit den erhöhten Preisen gerechnet. In den AGB steht sogar noch folgender Satz:

Zitat:
Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen


Wir haben mehrfach Kontakt zum Kundenservice gehabt und man stellt sich quer. Folgende Aussagen haben wir erhalten:
- Wie wir Ihnen bereits mitteilten, gewähren wir nur für den Zeitraum der Erstvertragslaufzeit eine eingeschränkte Preisgarantie. Danach kann jederzeit eine Anpassung der Konditionen entsprechend der aktuellen Marktlage erfolgen.
- Laut geänderter Gesetzeslage muss eine Information mit einer Frist von einem Monat zugesandt werden. Wir haben mit unseren Schreiben vom 30. September 2022 und 17. November 2022 diese Frist eingehalten.

Gleichzeitig hatten wir im privaten Umfeld einjährige Verträge im gleichen Tarif laufen. Beide Verträge haben ebenso das Anpassungsschreiben am 30.09.2022 erhalten. Jedoch wurde auf der Endarbechnung 2022 nicht mit den angekündigten erhöhten Preise wie bei unserem Verein gerechnet, sondern der Preis bliebt fortlaufend der Gleiche.

Wir als Verein können nicht die Schlichtungsstelle Energie aufsuchen und es geht um ca. 500€ an zu viel bezahlten Abschlägen. Wir würden uns sehr über eure Meinungen dazu freuen und auch eine Einschätzung darüber, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hätte. Danke an alle schon einmal.

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von TomH1989):
Wie wir Ihnen bereits mitteilten, gewähren wir nur für den Zeitraum der Erstvertragslaufzeit eine eingeschränkte Preisgarantie. Danach kann jederzeit eine Anpassung der Konditionen entsprechend der aktuellen Marktlage erfolgen.
Korrekt, wenn man die von Dir geposteten AGB liest:
Zitat (von TomH1989):
Wir gewähren Ihnen für die Preise des Produktes XXX eine eingeschränkte Preisgarantie von einem Jahr ab dem tatsächlichen Lieferbeginn.



Zitat (von TomH1989):
Gleichzeitig hatten wir im privaten Umfeld einjährige Verträge im gleichen Tarif laufen.
Es kann trotzdem Unterschiede in den zum Vertragsschluss geltenden Vertragsbedingungen geben.

Viel relevanter aber: für die durch den e.V. (als juristische Person) geschlossenen Verträge mit dem Energieversorger gelten keine Endverbraucherrechte.

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#2
 Von 
TomH1989
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Es kann trotzdem Unterschiede in den zum Vertragsschluss geltenden Vertragsbedingungen geben.

Viel relevanter aber: für die durch den e.V. (als juristische Person) geschlossenen Verträge mit dem Energieversorger gelten keine Endverbraucherrechte.


Deswegen ja auch die Aussage der Schlichtungsstelle und ich glaube auch hier liegt genau der Kern, als Privatverbraucher wäre ich sofort zur Schlichtungsstelle gegangen und hätte das prüfen lassen, als Verein hat man da erst einmal das Kostenrisiko.

Wir hatten privat exakt den selben Tarif, die AGB sind seit 2018 unverändert und die Preise dementsrpechend auch überall in allen Verträgen die Gleichen. Privat mussten wir allerdings Ende 2021 bereits über die Schlihtugnsstelle bei dem Anbieter gehen, da ein Vertrag bereits zum 01.01.2022 erhöht wurde, trotz Preisgarantie. Erst mit Hilfe der Schlichtungsstelle wurden die alten Preise wieder anerkannt. Also der Anbieter scheint vorbelastet zu sein.

Mir geht es doch um die 2 anderen Dinge:
Und zwar steht doch in den oben erwähnten AGB das
Zitat:
Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen


Die Anpassung fand nur ca. 4 Wochen nach der Ankündigung statt. In der E-Mail vom Anbieter wird sich auf irgendeine Gesetzeslage berufen, worauf man angeblich nur noch 4 Wochen vorher ankündigen muss. Müssten die AGB nicht vorgehen in dem Fall?

Und wie würdet ihr denn so eine Tarifbeschreibung interpretieren?
Zitat:
Wir gewähren Ihnen für die Preise des Produktes XXX eine eingeschränkte Preisgarantie von einem Jahr ab dem tatsächlichen Lieferbeginn. Nach Ablauf der Preisgarantie kann eine Anpassung der Preise, vorbehaltlich der Änderungen nach Ziff. 5.2 bis 5.7 der AGB, nur zum nächsten Quartalsbeginn und danach ab diesem Zeitpunkt nur jährlich erfolgen.


Das bedeutet doch nicht, das man alle 2 Wochen die Preise erhöhen kann? Des Weiteren hat der Anbieter einen weiteren "kleineren" Tarif in der Tarifgruppe ohne Preisbindung. Da konnte man lange Zeit 1 Cent/kWh sparen im Vergleich zum Tarif "Strom zum Festpreis"

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#3
 Von 
TomH1989
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich wollte noch kurz anmerken, dass im November 2022 auch noch eine reguläre Erhöhung zum 01.01.2023 nochmal angekündigt wurde.

Also im gewählten Tarif wurden einmal unterjährig zum 01.11.2022 die Preise angepasst und dann noch einmal zum 01.01.2023. Und wir wollen jetzt eigentlich erreichen das die Erhöhung vom 01.11. bis 31.12.2022 nicht mit eingerechnet wird.

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von TomH1989):
Wir hatten privat exakt den selben Tarif, die AGB sind seit 2018 unverändert und die Preise dementsrpechend auch überall in allen Verträgen die Gleichen.
Derselbe Tarif für private und "gewerbliche" (entsprechend e.V.) Kunden? Das wäre aber sehr ungewöhnlich.

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#5
 Von 
TomH1989
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja es war kein spezieller Gewerbe-Tarif. Es handelte sich um einen privaten Tarif für jedermann.

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