Fahrschule: Rechnung ohne Vertrag

16. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
ip610600-71
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrschule: Rechnung ohne Vertrag

Hallo, folgende Situation: Ich habe vor einigen Wochen bei einer Fahrschule Interesse an der Teilnahme an einem Führerscheinkurs (Intensivkurs) verkündet.

Ich habe keinerlei Verträge unterschrieben. Ich war auch nicht in der Fahrschule vor Ort, sondern habe mich nur per Kontaktformular gemeldet.

Nun habe ich heute eine Rechnung für die Anmeldung und das Lernprogramm erhalten.

Dabei habe ich keinen Vertrag unterschrieben. Die Teilnahme an dem Kurs ist mir auch aus beruflichen Gründen nicht möglich, sodass ich keinen Vertrag unterschreiben werde.

Es handelt sich um einen Rechnungsbetrag in Höhe von 400 Euro.

Bin ich, obwohl kein Vertrag besteht, zur Zahlung verpflichtet?

MfG.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von ip610600-71):
Dabei habe ich keinen Vertrag unterschrieben.

Das braucht es auch nicht.



Zitat (von ip610600-71):
sondern habe mich nur per Kontaktformular gemeldet.

Ja nach konkretem Inhalt hätte man einen rechtswirksamen Vertrag geschlossen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

*Wenn* kein Vertrag besteht, müssen Sie auch nicht bezahlen.

Allerdings *kann* ein Vertrag auch ohne Unterschrift zustandekommen.

*Ob* hier ein Vertrag entstanden ist, kann man ohne Kenntnis des gesamten Mailverkehrs nicht beurteilen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 360x hilfreich)

*Wenn* ein Vertrag geschlossen worden wäre, dann wäre das ein Fernabsatzvertrag.

Bei diesem muss aber meines Wissens zwingend eine deutliche Formulierung beim Vertragsschluss vorhanden sein ("Zahlungspflichtig bestellen!" oder "Achtung, der Klick hier kostet echtes Geld!"). Bei einem Kontaktformular sehe ich diese Bedingung nicht erfüllt.

Ohne sowas dürfte ein solcher Möchtegernvertrag ziemlich anfechtbar sein.

Erster Lösungsschritt:
Bei der Fahrschule anfragen, wie konkret aus einer Angebotsanfrage, ohne dass es tatsächlich ein Angebot und eine Annahme des Angebots gab, ein Vertragsschluss zustande kommen konnte.

Laut Schilderung war es ja lediglich eine Angebotsanfrage. Falls man die hätte als Angebot missverstehen können, käme noch die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums in Betracht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
*Wenn* ein Vertrag geschlossen worden wäre, dann wäre das ein Fernabsatzvertrag.

Dafür fehlt es dummerweise an einer Rechtsgrundlage.


Aber man könnte prüfen, ob nicht eventuell ein Fernabsatzvertrag vorliegt, wenn es tatsächlich zu einen Vertrag gekommen sein sollte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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