Guten Tag liebe Community,
ich formuliere die Frage für meinen Cousin und bin für Hilfe sehr dankbar. Dieser kam kürzlich aus Russland nach Deutschland gezogen. Um hier schnellstmöglich seinen Führerschein umschreiben zu lassen, meldete er sich bei einer Fahrschule an. Wir besuchten eine Fahrschule und mein Cousin meldete sich dort an.
Wir warteten die Bearbeitung der Gemeinde ab und in der Zwischenzeit wollten wir die Anmeldegebühr entrichten und die Software zum Lernen abholen. Über Whatsapp frage ich die Fahrschullehrerin am 15.04, wann man diese abholen könne und es kam bis heute keine Antwort. Ich stellte die Frage noch einmal 23.04. Ebenfalls ohne Erfolg. Ich erreichte die Lehrerin wenige Zeit später über Ihr Mobiltelefon und dort schilderte Sie mir plötzlich, dass mein Cousin vor Ablegen der Prüfung mindestens deutsch auf B1 Niveau sprechen müsse, sonst würde Sie ihn nicht zur Prüfung zulassen. Erst, wenn er richtig Deutsch sprechen kann, würde Sie ihn unterrichten quasi.
Nun ist ein Führerschein für den Alltag essentiell und wir erkundigten uns bei einer weiteren Fahrschule. Von so einem Gesetz bzw. Voraussetzung habe man noch nie gehört. Wir meldeten uns bei der neuen Fahrschule an und ich verfasste eine Kündigung an die erste Fahrschule. Diese antwortete mir prompt, dass sie die Kündigung erst anerkennen werde, wenn er einen Betrag von 100€ überweist. Nun würde ich gerne wissen, wie man da weiter verfahren kann. Sollte man den Betrag zahlen um stressfrei die Kündigung anerkannt zu bekommen, oder besteht seitens der alten Fahrschule kein Anspruch auf so einen Betrag unter anderem durch Fehlinformationen.
Herzliche Grüße
Fahrschule will Kündigung nicht anerkennen
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Zitat:Über Whatsapp frage ich die Fahrschullehrerin am 15.04, wann man diese abholen könne und es kam bis heute keine Antwort.
Zitat:Ich stellte die Frage noch einmal 23.04. Ebenfalls ohne Erfolg.
Wurde diese Kontaktmöglichkeit auf der Webseite oder in den Kontaktdaten der Fahrschule angegeben? Wenn nein, sehe ich keine Verpflichtung per Whatsapp zu antworten. Mache ich bei Kunden auch nicht. Irgendwann muss man eben auch mal privat sein.
Zitat:Ich erreichte die Lehrerin wenige Zeit später über Ihr Mobiltelefon und dort schilderte Sie mir plötzlich, dass mein Cousin vor Ablegen der Prüfung mindestens deutsch auf B1 Niveau sprechen müsse, sonst würde Sie ihn nicht zur Prüfung zulassen. Erst, wenn er richtig Deutsch sprechen kann, würde Sie ihn unterrichten quasi.
Hier spielen evtl. die bisherigen Erfahrungen der Fahrschule für dieses Vorgehen. Ist aber auch aus meiner Sicht heraus unüblich. Es gibt die Materialien ja in verschiedenen Sprachen.
Liegt Euch eine Anmeldung dieser Fahrschule vor? Gibt es einen Hinweis auf Geschäftsbedingungen / Rücktritt?
Guten Tag und danke für die schnelle Rückmeldung. Die Handynummer der besagten Fahrschule wird auf den Fahrschulfahrzeugen deutlich beworben. Für Umschreiber ist die erwähnte Pauschale von 100€ erwähnt, jedoch wurde die Voraussetzung der B1 Kenntnisse erst nach Unterschrift erwähnt. Per Telefon hieß es, die Anmeldung sei wirksam, aber wir nehmen uns nun quasi das Recht heraus einen Sprachnachweis zu verlangen, bevor wir starten. Witzigerweise, ist derzeit ein Bekannter aus der Volkshochschule angemeldet, der derzeit seine Prüfungen absolviert und dieser besucht gemeinsam mit meinem Cousin den A2 Sprachkurs. Ein B1 Nachweis wurde nie von ihm verlangt.
Lieben Gruß
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Dann sollte man die Fahrschule schriftlich nachweislich unter Fristsetzung dazu auffordern, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen.
Sollte sie dies dann weiterhin unter den vereinbarten Bedingungen (also ohne Sprachnachweis) verweigern, kann man außerordentlich kündigen.
ZitatDann sollte man die Fahrschule schriftlich nachweislich unter Fristsetzung dazu auffordern, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen. :
Würde ich nicht mehr machen, denn man hat sich ja bereits bei einer weiteren Fahrschule angemeldet.
Ich würde versuchen den Weg zu gehen, wegen Leistungsverweigerung den Vertrag sofort zu beenden.
Edit: Vielleicht noch um "zerstörtes Vertrauensverhältnis" erweitern, damit die Diskussion um eine eventuelle Vertragserfüllung gar nicht erst aufkommt....
ZitatEdit: Vielleicht noch um "zerstörtes Vertrauensverhältnis" erweitern, damit die Diskussion um eine eventuelle Vertragserfüllung gar nicht erst aufkommt.... :
Vielen lieben Dank für die Hilfe
Zitatdort schilderte Sie mir plötzlich, dass mein Cousin vor Ablegen der Prüfung mindestens deutsch auf B1 Niveau sprechen müsse, sonst würde Sie ihn nicht zur Prüfung zulassen. :
Der Prüfling muss die Weisungen des Fahrlehrers genau so verstehen können wie die des Prüfers. Und natürlich auch die Fragen in der schriftlichen Prüfung.
Das da B1 Niveau notwendig für wäre, wäre mir neu.
Zitat:Zitatdort schilderte Sie mir plötzlich, dass mein Cousin vor Ablegen der Prüfung mindestens deutsch auf B1 Niveau sprechen müsse, sonst würde Sie ihn nicht zur Prüfung zulassen. :
Der Prüfling muss die Weisungen des Fahrlehrers genau so verstehen können wie die des Prüfers. Und natürlich auch die Fragen in der schriftlichen Prüfung.
Das da B1 Niveau notwendig für wäre, wäre mir neu.
Dies ist absolut sinnvoll und verständlich. Sämtliche Fahrbefehle sind auch absolut kein Thema, aber mir wurde am Telefon deutlich gesagt, dass es ein Gesetz gibt, welches B1 als Voraussetzung hat. Dies war eine Lüge, denn laut Auskunft existiert so ein Gesetz in Hessen nicht.
ZitatUnd natürlich auch die Fragen in der schriftlichen Prüfung. :
Das da B1 Niveau notwendig für wäre, wäre mir neu.
Die theoretische Prüfung kann auch in anderen Sprachen abgelegt werden.
FeV Anlage 7:
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen.
...
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
a) Englisch,
b) Französisch,
c) Griechisch,
d) Italienisch,
e) Polnisch,
f) Portugiesisch,
g) Rumänisch,
h) Russisch,
i) Kroatisch,
j) Spanisch,
k) Türkisch,
l) Hocharabisch
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