Liebe Gemeinde,
ist ein Fax mit sendeempfang gültig als Kündigung, zB. für einen Mietvertrag,
oder ist es laut Gesetz unabläßig einen Brief per Post zuzustellen.
Und wie sieht es aus mit UNterschrift, der Mietvertrag wurde von beiden Eheleuten geschlossen, die Frau trennt sich vom Mann, dieser möchte dann den Mietvertrag kündigen und bekommt nicht die Unterschrift der Frau, geht es dann auuch ohne Unterschrift der Frau.
Danke.
LG Magierr
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Fax als Kündigung ?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Das hängt vom Vertrag und den AGB ab.
Meist wird eine Mietkündigung auch von nur einem Mieter angenommen, insbesondere wenn der 2. Mieter bereits ausgezogen sein sollte.
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"PS: die hier in Foreneinträgen eingeblendete Werbung ist keine Empfehlung meinerseits"
Ok, danke,
es geht mir nur um die Gesetzeslage, Vertrag hin oder her.
Ich habe mal gelesen, das Faxe mit Sendebericht als reichen.
Ich kann dem VM gerne noch die Kündigung per Post senden.
Aber wenn das nicht sein muss, muss es eben nicht sein.
Heute verlangen selbst Versicherungen nicht mehr das Original mit
Unterschrift, Fax oder gescannte email reicht manchen.
Also, was sagt das gesetz, zur Kündigung per Fax.
Gruss
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quote:
Ich habe mal gelesen, das Faxe mit Sendebericht als reichen.
Du musst nachweisen das die Kündigung fristgerecht und vollständig zugegangen ist.
Wie hat der Gesetzgeber bewust nicht festgelegt.
Wenn es hart auf hart kommt und die Gegenseite den Zugang bestreitet hast du ein Problem.
Je nach dem um was es geht ist ein Einschreiben-Rückschein ausreichend, ich bevorzuge jedoch die Zustellung durch Gerichtsvollzieher/Postzustellungsurkunde.
quote:
die Frau trennt sich vom Mann, dieser möchte dann den Mietvertrag kündigen und bekommt nicht die Unterschrift der Frau, geht es dann auuch ohne Unterschrift der Frau.
Nein.
Falls die Frau sich weigert hat man 2 Möglichkeiten:
1. Klage auf Zustimmung zur Kündigung
2. Mietzahlung einstellen. Wenn der Vermieter sich dann mit seinen Forderungen an sie wendet wird sie eventuell einsichtig. Sie haftet nämlich für deine Schulden gegenüber dem Vermieter genauso wie du für ihre Schulden dem Vermieter.
Ich würde Variante 1 vorziehen, Variante 2 halte ich nicht für empfehlenswert.
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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Ok, danke, wenn die Frau aber weg ist in Asien, nicht mehr auftaucht?
Nie mehr her kommt? Na was dann.? Geht nicht, gibts nicht, kann denn nicht einmal einer einsehen, das es Situationen gibt, die anders sind als die Regel.
Gruss Magier
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quote:<hr size=1 noshade>Du musst nachweisen das die Kündigung fristgerecht und vollständig zugegangen ist.
Wie hat der Gesetzgeber bewust nicht festgelegt.
<hr size=1 noshade>
§ 568 BGB
Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
§ 125 BGB
Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
quote:<hr size=1 noshade>Erklärungen per Telefax sind unwirksam, da sie keine eigenhändige Originalunterschrift tragen, sondern lediglich die Kopie einer Unterschrift übermitteln. <hr size=1 noshade>
http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/kh_092.htm
quote:<hr size=1 noshade>Ok, danke, wenn die Frau aber weg ist in Asien, nicht mehr auftaucht?
Nie mehr her kommt? Na was dann.? Geht nicht, gibts nicht, kann denn nicht einmal einer einsehen, das es Situationen gibt, die anders sind als die Regel.
<hr size=1 noshade>
Tatsächlich ein Problem. Aber es gilt der Grundsatz "von allen an alle". Sie könnte ja auch wieder auftauchen und dann stünde der Vermieter einigermaßen dumm da.
Man müsste schon seine Ehefrau vor Gericht auf Zustimmung zur Wohnungskündigung verklagen. Wenn der Aufenthaltsort der Ehefrau nicht ermittelt werden kann, kann das Gericht ein Urteil in Abwesenheit der Beklagten fällen.
Würde zunächst schriftlich kündigen (Einschreiben - Rückschein) und um Bestätigung bitten. Vielleicht ergibt sich ja gar kein Problem, je nachdem wer Vermieter ist, es soll welche geben, die einigermaßen unbedarft in solchen Angelegenheiten sind.
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quote:
Mietzahlung einstellen. Wenn der Vermieter sich dann mit seinen Forderungen an sie wendet wird sie eventuell einsichtig. Sie haftet nämlich für deine Schulden gegenüber dem Vermieter genauso wie du für ihre Schulden dem Vermieter.
Und wenn der VM sich an den Mann wendet, dessen er habhaft werden kann? Das ist ja das Problem mit den Gesamtschuldnern, man kann sich nicht aussuchen, an wen der Gläubiger sich wendet.
Dann müßte folglich der Mann 50% von der Frau herausfordern, notfalls -klagen.
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quote:
Und wenn der VM sich an den Mann wendet,
Deshalb sagte ich ja nicht empfehlenswert.
Ideal wäre es wenn der Vermieter mitmacht bei dem Spielchen, also den Mann in Ruhe lässt und die Frau angeht.
In diesem Falle jedoch sinnlos, da die Frau nicht mehr im Lande ist.
quote:
Geht nicht, gibts nicht, kann denn nicht einmal einer einsehen, das es Situationen gibt, die anders sind als die Regel.
Fakt ist der Vermieter kann auf die Unterschrift beider bestehen, der muss nichts 'einsehen'. Gesetze gelten für alle.
Fall die Frau nicht mehr verfügbar ist, muss man die Unterschrift eben durch ein Gerichtsurteil ersetzen. Dieses muss der Vermieter akzeptieren.
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