Fax verschandelt Unterschrift - ungültig?

22. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.05.2019 20:52:43
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 11x hilfreich)
Fax verschandelt Unterschrift - ungültig?

Hallo.

Wie ist das, wenn man per Fax zum Beispiel kündigt und der Empfänger des Faxes sieht die Unterschrift nicht genau so wie ich das Fax abgeschickt habe? Ist dann die Unterschrift ungültig, und damit die Kündigung?

Ihr kennt ja sicher die Seite Aboalarm.de, die auch viele Auszeichnungen von der Presse bekommen hat. Da hab ich eben ein Kündigungsfax geschickt mit meiner eigenen hochgeladenen Unterschrift. Die sah vor dem Faxen gut lesbar aus, aber nach dem Faxen ist die Unterschrift nur noch zum Teil lesbar weil das Fax wohl einige Pixel einfach schwarz statt weiss darstellt.

Bleibt so eine Unterschrift gültig?

-----------------
""

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Wenn laut BGB Schriftform vorgeschrieben ist (Miet-/ArbeitsV?), wäre die Kündigung sowieso unwirksam, auch mit lesbarer Unterschrift.

Davon abgesehen empfiehlt es sich sicherheitshalber sowieso, die Kündigung im Original per hardcopy hinterherzuschicken.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12318.05.2019 20:52:43
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 11x hilfreich)

Ne geht um DSL Vertrag bei Alice. Hardcopy hin oder her, könnte Alice dann die Kündigung ablehnen, weil ich die Unterschrift gut lesen kann aber Alice wegen technischer Limitierung des Fax (schwarz/weiss) nur ein Teil der Unterschrift?

-- Editiert am 22.06.2011 15:14

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
könnte Alice dann die Kündigung ablehnen



Denkbar, du solltest dir die Wirksamkeit der Kü. bestätigen lassen.

Geschieht das nicht rechtzeitig vor Ablauf der Kü.-Frist rechtzeitig ein Einwurfeinschr. hinterher.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Sofern nicht hinreichend klar ist, von wem eine Kündigung stammt, darf der Vertragspartner durchaus eine entsprechende Legitimierung verlangen, bevor er diese Kündigung akzeptiert.

Also ganz normal per Einschreiben-Rückschein mit allen notwendigen Angaben kündigen ...





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Also ganz normal per Einschreiben-Rückschein mit allen notwendigen Angaben kündigen ...




Keine gute Idee. Soll ja vorkommen, daß die Annahme verweigert wird, dann kommt das zurück. Laut BGH muss man dann noch einen Zustellversuch für den sicheren Zugang unternehmen.

Das kann man mit dem Einwurfeinschreiben schneller und billiger haben.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Habrechtmann
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)


also,
Unterschrift ist Unterschrift, auch wenn es nur ein Haken ist.
Wenn also für die Kündigungsfrist noch Zeit ist, einfach abwarten ob Kündigung bestätigt wird oder nicht.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Soll ja vorkommen, daß die Annahme verweigert wird, dann kommt das zurück. Laut BGH muss man dann noch einen Zustellversuch für den sicheren Zugang unternehmen. <hr size=1 noshade>


Nein, bei Annahme*verweigerung* nicht. Was du meinst, ist, wenn niemand angetroffen wird und das Einschreiben dann nicht abgeholt wird.

"[...] Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]; BGHZ 67, 271 [278] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3 ; BGH, NJW 1983, 929 [930] = LM § 346 BGB Nr. 10 ; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336 ). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]).

[...] Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muß (BGH, NJW 1983, 929 [930] = LM § 346 BGB Nr. 10 ).
"

=> http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/NJW98_976.htm

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ricardo1981
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

meiner erfahrung nach müssten mittlerweile fast alle alle diese art des unterschreibens akzeptieren, hab selber mal über aboalarm vodafone gekündigt und die haben es akzeptiert. um hundert prozent sicher zu gehen les dir die AGBs durch.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.060 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen