Fernwärmeanbieter: was kann man gegen astronomische Preise tun?

25. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
DocStrange
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)
Fernwärmeanbieter: was kann man gegen astronomische Preise tun?

Ich schreib das mal hier und nicht bei Mietrecht rein, weil es ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen mir und E.ON betrifft. Die Preise in meiner Abrechnung für 2021 halte ich für völlig überzogen.

Für die Warmwasser-Erwärmung zahle ich für Grundpreis, Arbeitspreis, Mess- und Abrechnungspreis, Eichgebühr und CO2-Umlage brutto rund 16,40 Euro pro Kubikmeter. Das erscheint mir völlig überhöht, zumal der Wasserverbrauch an sich noch vermieterseitig zusätzlich abgerechnet wird.
Laut https://kostencheck.de/warmwasser-kosten-kubikmeter kommt man für alle Kosten zusammen (Wasserkosten, Abwasserkosten, Erwärmungskosten) auf ungefähr auf 5,20 EUR bis 14,85 EUR für den m³ Warmwasser

Für Raumwärme werden berechnet:
ein Grundpreis von 5,32 € pro m² ,
ein ggü. dem Vorjahr nahezu verdoppelter Arbeitspreis von 8,72 Cent pro kWh,
ein Zuschlag von 15% auf den Arbeitspreis für Netzverluste,
ein Mess- und Abrechnungspreis von 12,52 € pro Wohneinheit
weitergegebenen CO2-Kosten aus BEHG von 0,3955 Cent pro kWh
und weiterbelastete Kosten der Messdienstfirma in geringer Höhe.

Der Versorger gibt in seiner Abrechnung an, der Großhandelspreis für Erdgas habe im Monat Dezember 2021 500% über dem Wert des Vorjahres gelegen. Inwieweit das in die Kalkulation des Arbeitspreises eingeflossen ist, bleibt undurchsichtig. Es gibt einen Basispreis und einen Änderungsfaktor, der sich laut Vertrag aus der Entwicklung verschiedener Indexe des Statistischen Bundesamtes errechnet und dieses Jahr bei rund 1,12 liegt. Die Formel zur Berechnung sieht aus wie auf der Tafel von Albert Einstein entstanden.

Beim Verbraucherverein kriege ich vor Anfang September keinen Beratungstermin. Das Abrechnungsergebnis mit einer hohen Nachzahlung wird wohl in Kürze abgebucht.

Ich frage mich jetzt, wie ich am besten vorgehe. Muss ich Widerspruch einlegen, oder gilt auch hier die Einwendungsfrist gem. § 556 Abs. 3 BGB von 12 Monaten? Ich bin nicht sicher, ob das nur das Mietrecht betrifft oder auch auf direkte Fernwärmeverträge anwendbar ist.

Hat man irgendeine Chance, gegen solche Wucherpreise vorzugehen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9315x hilfreich)

Hm.
Wenn ich das mit den aktuellen Fernwärmepreisen in meiner Stadt (Stuttgart) vergleiche, würde ich e.on noch als günstig ansehen.
Hier zahlt man aktuell noch mehr.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von DocStrange):
Hat man irgendeine Chance, gegen solche Wucherpreise vorzugehen?

Ja, kündigen.

PS: Im Vergleich zur Abrechnung im nächsten Jahr dürfte man die Preise als "Schnäppchen" empfinden ...



Ansonsten würde ich wegen der aktuellen Rechnung erst mal nach sehen, was die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Nutzungsbedingungen zum Thema besagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DocStrange
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, kündigen.

Wir sprechen hier von Fernwärme, nicht von Gas. Es gibt keine Kündigungsmöglichkeit. Das Objekt ist direkt am lokalen Fernwärmekraftwerk angeschlossen und kann nur von dort beliefert werden - Monopolstellung. Die Verpflichtung zum Anschluss an dieses Kraftwerk war in den 60er Jahren bei der Erteilung der Baugenehmigung eine Auflage.

Man kann höchstens den Mietvertrag kündigen und sich eine andere Wohnung suchen. Aber finde in Hamburg mal eine Wohnung!

Zitat:
erst mal nach sehen, was die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Nutzungsbedingungen zum Thema besagen

Der Vertrag basiert auf den AVBFernwärmeV und enthält ergänzende Bedingungen. Die Preisentwicklung errechnet sich nach einer komplizierten Formel anhand der Entwicklung verschiedener Indexe des Statistischen Bundesamtes. De facto ist das für einen Kunden nicht durchschaubar.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von DocStrange):
Wir sprechen hier von Fernwärme, nicht von Gas.

Ja, konnte man lesen.



Zitat (von DocStrange):
Es gibt keine Kündigungsmöglichkeit.

Ja, das wird immer wieder gerne erzählt - stimmt aber nicht immer.



Zitat (von DocStrange):
Das Objekt ist direkt am lokalen Fernwärmekraftwerk angeschlossen und kann nur von dort beliefert werden - Monopolstellung.

Wie üblich - man müsste sich dann das Warmwasser anders bereiten.



Zitat (von DocStrange):
Die Verpflichtung zum Anschluss an dieses Kraftwerk war in den 60er Jahren bei der Erteilung der Baugenehmigung eine Auflage.

Das betrifft nur den Eigentümer, nicht aber die Mieter.

Die interessante Frage wäre dann, wie die verträgliche Gestaltung mit dem Mieter aussieht.



Zitat (von DocStrange):
Laut https://kostencheck.de/warmwasser-kosten-kubikmeter kommt man für alle Kosten zusammen (Wasserkosten, Abwasserkosten, Erwärmungskosten) auf ungefähr auf 5,20 EUR bis 14,85 EUR für den m³ Warmwasser

Daten aus einem völlig veralteten Artikel sind irrelevant



Zitat (von DocStrange):
De facto ist das für einen Kunden nicht durchschaubar.

Kunden die Probleme haben mathematische Formel zu verstehen, müssten sich entweder entsprechendes Wissen aneignen oder Fachleute mit der Prüfung beauftragen.

Gleiches gilt für das rechtliche Kostruckt des Vertrages, auch das sollte dann sinnvollerweise geprüft werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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