Hallo Forum! ;-)
Unter nahestehenden Verwandten wird vom Vater an den Sohn eine darlehensähnliche Geldzahlung geleistet und zwar in der Form, dass der Vater im Namen des Sohnes eine Schuldzahlung durch Einmalzahlung an Dritte übernimmt. Vater und Sohn vereinbaren mündlich, dass der Vater vom Sohn das Geld wiederbekommt, und zwar in einer "monatlichen Teilzahlung", die beide nach der Leistungsfähigkeit des Sohnes festsetzen. Außer dieser Vereinbarung wurde wegen des engen Verwandtschaftverhältnisses ein weitergehender Darlehensvertrag nicht geschlossen.
Als der Sohn mehrere Male die monatlichen Raten nicht leisten kann, fordert der Vater den kompletten Betrag zurück. Er behauptet, der Darlehensbetrag sei dann "wie üblich" sofort fällig. Außerdem habe er selbst wiederum ein Darlehen aufnehmen müssen, um die Summe aufzuwenden. Die dabei entstandenen Zinsen müsse der Sohn tragen. Außerdem falle als Schaden weiterhin monatlich ein Zinsverlust an. Die vom Vater vorgetragene Zahlsumme ist folglich größer als der vom Sohn errechnete Restbetrag.
Die Parteien geraten darüber in Streit.
Der Sohn bestreitet, dass der Gesamtbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig ist und dass eine Verzinsung vereinbart wurde. Insbesondere sei die "monatliche Rate" nach der Leistungsfähigkeit des Sohnes vereinbart worden. Wenn sich die Leistungsfähigkeit ändere, ändere sich auch die Rate. Dies könne im Extremfall dazu führen, dass sich die Rückzahlung über Jahre hinziehe. Der Sohn bestreitet letztendlich, dass überhaupt die Rückzahlung der gesammten Summe vereinbart worden sei.
Welche Möglichkeiten hat der Vater? Feststellungsklage? Welche Beweise muss er dafür vorlegen und wie streng sind die Kriterien für einen Erfolg? Der Vat kündigt an, einen Mahnbescheid zu erlassen. Der Sohn hat angekündigt, einem Mahnbescheid zu widersprechen.
Gruß
Jens
Feststellungsklage Darlehen?
Grundsätzlich ist die Feststellungsklage subsidiär, d.h. hier müsste auf Leistung geklagt werden (bzw. Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid).
Im Rechtsstreit dürfte die Gewährung des "Darlehens" an den Sohn wohl unstreitig sein.
Für die Vereinbarung einer sog. Verfallsklausel wäre der Vater beweispflichtig; für eine Vereinbarung dass die Leistungsfähigkeit des Sohnes bei der Rückzahlung berücksichtigt werden sollte der Sohn.
Gruß
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"AND JUSTICE FOR MOST"
Mahnbescheid finde ich eine gute Idee- gut wäre es, wenn Sie für den Kredit Zeugen bzw. Belege haben.
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Sehr geehrter Herr Becker,
problematisch ist, dass keine schriftliche Form eingehalten wurde und sich somit Beweisprobleme ergeben. Der Darlehensgeber muss beweisen, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Dafür können, je nach Umständen, auch Indizien wie Auszahlung, Teilrückzahlung usw. ausreichen, solange diese Indizien auf einen jeweiligen Darlehensvertrag zwischen den Parteien hinweisen. Zeugen sind auch von Vorteil. Wenn die Existenz des Vertrages dargelegt ist, kann man die jeweiligen Ansprüche daraus herleiten. Dieses sollten Sie vor Beantragung eines Mahnbescheides beachten.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von stud. jur. Hr. J. Roenner am 09.05.2005 14:35:09
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