Ich habe den Fehler gemacht bei eBay Kleinanzeigen einem Interessenten den Kauf eines Autos zu einem festem Kaufpreis zugesagt, sodass ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Da der Käufer nicht zum Besichtigungstermin erschienen ist, habe ich das Auto an jemanden anderen verkauft. Der Käufer behauptet er befinde sich im Annahmeverzug und ich sei zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet, was aber nicht mehr geht weil das Auto verkauft wurde. Ich ging irrtümlich davon aus das der Käufer durch sein nicht erscheinen vom Vertrag zurück treten möchte. Da ich hier einen Fehler gemacht habe, habe ich dem Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung angeboten. Das Fahrzeug wurde als "Bastlerfahrzeug" verkauft, hatte aber aufgrund von speziellen Umbauten einen gewissen Seltenheitswert, so das die Widerbeschaffung unmöglich sein wird.
Ohne jetzt dem Käufer etwas zu unterstellen. Böse Zungen behaupten, dass dies für „versierte Käufer" eine besonders effektive Möglichkeit ist zur vollständigen „Finanzierung" des Gebrauchtwagens. Es geht um die Berechnung von Schadensersatzansprüchen. Konkret geht es um die sogenannte fiktive Abrechnung. Hierdurch tritt häufig eine Überkompensation ein, wenn z.B. der Käufer die Sache im beschädigten Zustand behält, ohne sie zu reparieren oder unter Durchführung einer Billigreparatur, dann entsteht auf seiner Seite ein zum Teil ganz erheblicher „Gewinn".
Ich befürchte so könnte es auch in meinem Falle ähnlich verlaufen, das jetzt einfach versucht wird den fiktiven Wert so anzusetzen das der Käufer einen möglicht hohen Gewinn macht. Das verkaufte Auto wäre eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden, aber wenn der Käufer den Wagen in Eigenleistung günstig repariert hätte ist die Frage wie dieser Reperaturaufwand anzurechnen wäre. Eigentlich müsste der Arbeitsaufwand der benötigt wird um das Auto wieder fahrbereit zu machen von dem Preis abgezogen werden, was ein fahrbereites ähnliches Auto auf dem Markt bringen würde. Wie belegt man die Höhe eines solchen fiktiven Schadens? Es muss ja der genaue Wert des Fahrzeuges unabhängig vom festgelegtem Verkaufspreis geschätzt werden. Muss ein Wertgutachten eingeholt werden?
Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, würde ich gerne erreichen das nur die Differenz zwischen dem was ich dem Käufer an Schadenersatz anbiete und den Betrag den der Käufer haben möchte in den Streitgegenstand mit einfließt. Die Fragestellung ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist oder nicht muss vor Gericht nicht geklärt werden, da ich den Kaufvertrag an sich nicht anfechte. Die Verhandlung soll sich nur auf die Höhe des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung beziehen. Isst so etwas möglich, falls ja, wie gehe ich da am besten vor?
Fiktiver Schadensersatz im Kaufrecht
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?



ZitatDas verkaufte Auto wäre eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden, aber wenn der Käufer den Wagen in Eigenleistung günstig repariert hätte ist die Frage wie dieser Reperaturaufwand anzurechnen wäre. :
Wenn es tatsächlich (und nicht nur "eigentlich") ein Totalschaden ist, dann wird es eben nur noch als Teileträger einen Wert haben, da würde ein Gutachter im Zweifel wohl die Preise der Teile aufaddieren. (Ob das am Ende für den VK günstig ist oder nicht, unvorhersehbar.)
Wenn das Kfz mit wenig Eigenleistung wieder fahrbar gemacht werden kann, dann ist es auch kein Totalschaden gewesen.
Entscheidend ist immer das konkrete Kfz und nicht die Artikelbeschreibung.
Dummes Beispiel, verkauft jemand einen nagelneuen Porsche als "defekt Bastlerfahrzeug" für 5 EUR, dann hat es trotzdem einen Wert von 100.000+ EUR und entsprechend ist der Nichterfüllungsschaden anzusetzen.
ZitatBöse Zungen behaupten, dass dies für „versierte Käufer" eine besonders effektive Möglichkeit ist zur vollständigen „Finanzierung" des Gebrauchtwagens. :
Das wäre ja nur der Fall, wenn Kaufpreis und Wert deutlich auseinanderfallen, man also im Extremfall für das für 1 EUR gekaufte Auto einen Schadensersatz in fünfstelliger Höhe erhält.
ZitatDie Verhandlung soll sich nur auf die Höhe des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung beziehen. :
Das wird man wohl nicht hinbekommen. Der K darf durchaus auf Erfüllung klagen, schließlich muß er dem VK nicht glauben, dass dieser das Kfz schon rechtswirksam veräußert hat.
Zusammen mit der Alternative des Schadensersatzes kann im Wege der Eventualklagehäufung ein recht hoher Streitwert entstehen.
Als (potentiell) Beklagter kann man den Streitwert nur dadurch positiv beeinflussen, dass man den Anspruch in einer gewissen Höhe vorab anerkennt und leistet, sodass der Kläger "nur" noch auf das klagen kann, was er darüber hinaus einklagen zu können meint.
Also mal Beispiel, das 5000-EUR-Auto (das vielleicht nach Ansicht des Käufers aber 7000 wert war) ging für 3000 weg, Nichterfüllungsschaden 2000-4000; man erkennt Anspruch auf 2000 an, dann kann der K "nur" noch auf die 2000 Differenz zu seinem behaupteten Schaden klagen und nicht mehr auf 4000, sodass man selbst dann, wenn ein Gericht den 7000er-Wert auch sieht, nur die Prozeßkosten für einen 2000-EUR-Prozeß hatte und keinen 4000-EUR-Prozeß.
Bzw. im günstigsten Fall dann den Prozeß zu 100% gewinnt anstatt ihn zu 50% zu verlieren, wenn das Gericht meint, die 2000 EUR waren Erfüllungsschaden genug.
-- Editiert von JenAn am 08.09.2020 15:01
Vielen Dank für Ihre sehr fachkompetente Erklärung. Ich habe ein paar Fragen dazu
ZitatWenn das Kfz mit wenig Eigenleistung wieder fahrbar gemacht werden kann, dann ist es auch kein Totalschaden gewesen. :
Der wirtschaftliche Totalschaden bezieht sich ja immer auch auf die den Aufwand den man betreiben muss, um das Fahrzeug wieder instand zu setzen. Wenn man z.B. 50 Arbeitsstunden und 100 Euro an Materialkosten hineinstecken müsste, dann überwiegt der Wert des Arbeitsaufwandes deutlich. Da war meine Frage, in wie weit der Arbeitsaufwand welcher benötigt wird das Fahrzeug wieder instand zu setzen in der Wertfindung berücksichtigen muss.
ZitatEntscheidend ist immer das konkrete Kfz und nicht die Artikelbeschreibung. :
Wie kann denn das konkrete KFZ begutachtet werden, wenn es nicht mehr in meinem Besitz ist? Dann müsste es m.E. einen Rechtsanspruch gegen den jetzigen Käufer und Besitzer geben, das dieser das Fahrzeug zur Begutachtung zur Verfügung stellt. Es kann ja durchaus sein das der Käufer das Fahrzeug bereits ausgeschlachtet hat und keine Begutachtung mehr möglich ist.
ZitatDer K darf durchaus auf Erfüllung klagen, schließlich muß er dem VK nicht glauben, dass dieser das Kfz schon rechtswirksam veräußert hat.. :
Wie sieht das aus, wenn man dem Käufer unter Eides statt erklärt und Nachweis über den Kaufvertrag darlegt, das man nicht mehr im Besitz des Fahrzeuges ist?
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Zum einen kann man da keine Erklärung "unter Eides statt" abgeben.
Zum anderen gibt ein Kaufvertrag überhaupt keine Nachweise über den Besitz des Fahrzeuges.
Und zum Dritten muss das die Gegenseite nicht interessieren, sie kann dennoch klagen.
ZitatZum einen kann man da keine Erklärung "unter Eides statt" abgeben. :
Zum anderen gibt ein Kaufvertrag überhaupt keine Nachweise über den Besitz des Fahrzeuges.
Und zum Dritten muss das die Gegenseite nicht interessieren, sie kann dennoch klagen.
OK, ich kann diese Argumente verstehen. Wenn der Nachweis über den Besitz des Fahrzeuges weder über eine eidesstattliche Erklärung noch den Kaufvertrag zu erbringen ist, wie wird dann das Gericht feststellen wer der Besitzer ist? Mehr als dem Gericht unter Eid sagen das ich das Fahrzeug nicht mehr besitze und den Kaufvertrag vorzeigen kann ich auch nicht machen. Die andere Frage ist, ob der reine Besitz des Fahrzeuges in dieser Konstellation eine Rolle spielt. Wer ist denn in dieser Situation eigentlich der rechtliche Eigentümer der erste oder der zweite Käufer? Wenn der erste Käufer der Eigentümer ist und der zweite Käufer der Besitzer, dann müsste nach dieser Argumentation der erste Käufer gegen den zweiten Käufer einen Herausgabeanspruch haben und der zweite Käufer müsste dann wiederum gegen mich vorgehen zwecks Schadenersatz. Oder denke ich hier gerade zu kompliziert?
ZitatWenn es tatsächlich (und nicht nur "eigentlich") ein Totalschaden ist, dann wird es eben nur noch als Teileträger einen Wert haben, da würde ein Gutachter im Zweifel wohl die Preise der Teile aufaddieren. :
Nein, das wird er garantiert nicht machen.
ZitatWenn das Kfz mit wenig Eigenleistung wieder fahrbar gemacht werden kann, dann ist es auch kein Totalschaden gewesen. :
Natürlich kann es trotzdem ein Totalschaden sein.
ZitatDa war meine Frage, in wie weit der Arbeitsaufwand welcher benötigt wird das Fahrzeug wieder instand zu setzen in der Wertfindung berücksichtigen muss. :
Bei einer Wertermittlung in diesem Fall spielt das keine Rolle.
ZitatWie kann denn das konkrete KFZ begutachtet werden, wenn es nicht mehr in meinem Besitz ist? :
Ein Sachverständiger ermittelt dann aus den ihm vorliegenden Fakten den Zeitwert.
ZitatDann müsste es m.E. einen Rechtsanspruch gegen den jetzigen Käufer und Besitzer geben, das dieser das Fahrzeug zur Begutachtung zur Verfügung stellt. :
Da gibt es keinen Rechtsanspruch.
ZitatWer ist denn in dieser Situation eigentlich der rechtliche Eigentümer der erste oder der zweite Käufer? :
Der Käufer, der das Fahrzeug bezahlt hat und dem man das Eigentum an der Sache verschafft hat. Damit wird bei gutgläubigem Erwerb der Käufer zum Eigentümer.
ZitatWenn der erste Käufer der Eigentümer ist :
Ist er aber nicht.
Zitatdann müsste nach dieser Argumentation der erste Käufer gegen den zweiten Käufer einen Herausgabeanspruch haben :
Nein, es gibt hier weder einen rechtlichen noch einen vertraglichen Anspuch. Die beiden haben miteinander überhaupt nichts zu tun, aber beide mit dir.
ZitatOder denke ich hier gerade zu kompliziert? :
Ja!

gruß charly
ZitatEin Sachverständiger ermittelt dann aus den ihm vorliegenden Fakten den Zeitwert. :
Das würde sich mit der Aussage von JenAn beißen. Zitat: "Entscheidend ist immer das konkrete Kfz und nicht die Artikelbeschreibung."
Weil die "Fakten" lassen ich in diesem Falle(Fahrzeug steht zur Begutachtung nicht mehr zur Verfügung) nur noch aus der Artikelbeschreibung nachträglich herleiten, weil die Artikelbeschreibung die einzige Informationsquelle darstellt, welche dem Käufer von dem Fahrzeug in diesem Moment zur Verfügung steht. Es kann durchaus sein das aus der Artikelbeschreibung die Ausprägung der Mängel nicht hervorgeht, besonders wenn es sich nach Definition um ein "Bastlerfahrzeug" handelt.
Was ist denn nun Entscheidend? Die Artikelbeschreibung oder das konkrete KFZ?
ZitatWas ist denn nun Entscheidend? Die Artikelbeschreibung oder das konkrete KFZ? :
In diesem Fall die Artikelbeschreibung, was auch wieder nicht funktionieren wird, wenn die notwendige Information aus der Artikelbeschreibung nicht hervorgeht. In der Tat, das wird sehr kniffelig werden den genauen Wert des Fahrzeuges zu ermitteln. Ich könnte mir hier sehr gut vorstellen das der Richter hier einfach blind irgendeinen nicht überprüfbaren Wert ansetzen wird. Zu irgendeinem Preis muss der Richter ja am Ende kommen. Da kann genau so gut einfach gewürfelt werden. Urteile durch grobe "Schätzung" sind keine Seltenheit.
ZitatDas würde sich mit der Aussage von JenAn beißen. Zitat: "Entscheidend ist immer das konkrete Kfz und nicht die Artikelbeschreibung." :
Nein, tut es nicht. Ich habe von Fakten und nicht von einer Artikelbeschreibung geschrieben. Und natürlich zählt das konkrete Fahrzeug.
Was glaubst du wie ein Sachverständiger z.B. einen Wiederbeschaffungs- oder Zeitwert bei einem ausgebrannten oder gestohlenen Fahrzeug ermittelt?
Es gibt eine Fgn., aus der sich z.B. die Ausstattung ermitteln lässt. Es gibt z.B. einen HU Bericht aus dem sich der Kilometerstand nachvollziehen lässt. Es gibt in der Regel Bilder, weitere Dokumente usw. auf deren Grundlage der SV den Zeitwert ermittelt.
Zitatweil die Artikelbeschreibung die einzige Informationsquelle darstellt, welche dem Käufer von dem Fahrzeug in diesem Moment zur Verfügung steht. Es kann durchaus sein das aus der Artikelbeschreibung die Ausprägung der Mängel nicht hervorgeht, besonders wenn es sich nach Definition um ein "Bastlerfahrzeug" handelt. :
Das ist in der Regel die Standartsituation. Der eine möchte einen möglichst hohen Wert, der andere einen möglicht niedrigen. Aus diesem Grund stellt in der Regel jede Partei gerne dem SV die für ihn positiven Informationen zur Verfügung.
ZitatEs kann durchaus sein das aus der Artikelbeschreibung die Ausprägung der Mängel nicht hervorgeht, besonders wenn es sich nach Definition um ein "Bastlerfahrzeug" handelt. :
Dann könnte es sein, das der SV zu einem höheren Wert kommt. Schlecht für dich.
Also wirst du ihm bestimmt freiwillig alle möglichen Infos zukommen lassen - oder?
ZitatWas ist denn nun Entscheidend? Die Artikelbeschreibung oder das konkrete KFZ? :
Hier gibt es kein `entweder - oder` wenn das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht.
gruß charly
ZitatIch könnte mir hier sehr gut vorstellen das der Richter hier einfach blind irgendeinen nicht überprüfbaren Wert ansetzen wird. :
Das ist eher unwahrscheinlich bis unvorstellbar.
ZitatZu irgendeinem Preis muss der Richter ja am Ende kommen. :
Richtig, aus diesem Grund wird er den Kläger einen Kostenvorschuß leisten lassen und anschließend einen ö.b.u.v. Sachverständigen beauftragen.
gruß charly
Mal von der eigentlichen Frage abgesehen:
Eine richtig effektive Art und Weise Geld zu "verdienen". Man antwortet auf Verkaufsanzeigen und verwickelt den Verkäufer so in ein Gespräch, das er einen verbindlichen Kaufvertrag eingeht. Käufer bleibt dann extra zum vereinbarten Abholtermin fern und wartet darauf das der Verkäufer den "Fehler" macht, indem er den Gegenstand nach einer gewissen Wartezeit an jemandem anderen verkauft. Dann kommt die Joker Karte des "Käufers" "ich bin doch lediglich im Annahmeverzug". Es wird sicherlich viele Menschen geben, welche aufgrund eines Irrtums aus Unkenntnis über das Kaufrecht so handeln werden. Dummheit schützt ja bekannter Weise nicht vor Strafe. Ab diesem Moment kann der Verkäufer mit Hilfe von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung und fiktiver Abrechnung einen beträchtlichen Gewinn erziehlen, weil es sehr schwierig sein wird den Käufer so zu stellen als ob der Kauf ordnungsgemäß stattgefunden hat. Hier sprechen die Gerichte sehr gerne "großzügige Entschädigungen" zu welche über dem eigentlichem angesetztem Verkaufswert liegen. Man könnte diese Masche unendlich oft wiederholen. Super, danke für der Tipp.
Achtung Satire : Ich habe mir schon mal den neuen Tesla ab Werk bestellt und schreibe schon mal ein paar Verkäufer an :-)
ZitatNatürlich kann es trotzdem ein Totalschaden sein. :
Die Definition eines (wirtschaftlichen) Totalschadens ist, daß die Kosten einer Reparatur den aktuellen Wert deutlich überschreiten.
Das beißt sich mit "mit geringer Eigenleistung wieder fahrbar gemacht", denn geringe Eigenleistung eines Laien würde auch relativ geringen Reparaturkosten eines Fachmanns entsprechen.
ZitatWas ist denn nun Entscheidend? Die Artikelbeschreibung oder das konkrete KFZ? :
Letztlich beides.
Wenn ich einen "nagelneuen Porsche" verkaufe und dann nicht liefere, ist irrelevant, ob das Auto in Wahrheit nur Schrott war, weil ich dann in jedem Fall aus Kaufvertrag dem K einen nagelneuen Porsche schulde.
Wenn ich einen nagelneuen Porsche als "defektes Bastlerfahrzeug" verkaufe, nicht liefere und der K kann beweisen, daß das konkrete Auto nagelneu war, dann ist er durch Nichtlieferung auch um einen nagelneuen Porsche geschädigt.
ZitatIn der Tat, das wird sehr kniffelig werden den genauen Wert des Fahrzeuges zu ermitteln. :
Ich habe mal privat so einen Fall miterlebt, wo wegen Nichterfüllung geklagt wurde und das Kfz nicht mehr für eine gutachterliche Untersuchung zur Verfügung stand. In dem Fall hat der Gutachter sich nach der Artikelbeschreibung und den Fotos gerichtet und (meiner Ansicht nach) extrem konservativ nach unten geschätzt.
ZitatWenn ich einen nagelneuen Porsche als "defektes Bastlerfahrzeug" verkaufe, nicht liefere und der K kann beweisen, daß das konkrete Auto nagelneu war, dann ist er durch Nichtlieferung auch um einen nagelneuen Porsche geschädigt. :
Reine fiktive Frage: Wie wäre denn in solchen Fällen der Beweis das der Porsche nagelneu war zu führen, wenn z.B. nur die Artikelbeschreibung und keine weiteren Dokumente wie Fotos, Fahrzeugpapiere e.t.c. dem Käufer zur Verfügung stehen?
ZitatAb diesem Moment kann der Verkäufer mit Hilfe von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung und fiktiver Abrechnung einen beträchtlichen Gewinn erziehlen, :
Dazu müsste erst mal der Wagen `weit`unter Wert gekauft worden sein, oder mit entsprechend hohem Gewinn schon weiterverkauft worden sein. Dieser `Weiterverkauf`mit hohem Gewinn müsste dann auch noch das Gericht überzeugen!
Zitatweil es sehr schwierig sein wird den Käufer so zu stellen als ob der Kauf ordnungsgemäß stattgefunden hat. :
Wenn das FZ 5000€ Wert ist und für 5000€ verkauft wurde, welchen Schaden hat dann der Käufer der nicht zum Zuge kam?
ZitatHier sprechen die Gerichte sehr gerne "großzügige Entschädigungen" zu welche über dem eigentlichem angesetztem Verkaufswert liegen. :
Für eine Entschädigung muss erstmal ein nachweisbarer und bezifferbarer Schaden entstanden sein.
Und wer sind die Gerichte? Nenn doch mal ein paar Urteile!
gruß charly
ZitatReine fiktive Frage: Wie wäre denn in solchen Fällen der Beweis das der Porsche nagelneu war zu führen, :
Durch die anerkannten Beweise:
Sachverständiger
Zeuge
Partei
Augenschein
Urkunde
ZitatDie Definition eines (wirtschaftlichen) Totalschadens ist, daß die Kosten einer Reparatur den aktuellen Wert deutlich überschreiten. :
Nein, dazu reicht genau ein Cent.
ZitatDas beißt sich mit "mit geringer Eigenleistung wieder fahrbar gemacht", denn geringe Eigenleistung eines Laien würde auch relativ geringen Reparaturkosten eines Fachmanns entsprechen. :
Nein, denn die Eigenleistung einer Privat Person ist nicht von Bedeutung. Es zählt die sach- und fachgerechte Reparatur eines Fachbetriebes nach Herstellervorgaben.
gruß charly
ZitatDazu müsste erst mal der Wagen `weit`unter Wert gekauft worden sein, oder mit entsprechend hohem Gewinn schon weiterverkauft worden sein. Dieser `Weiterverkauf`mit hohem Gewinn müsste dann auch noch das Gericht überzeugen! :
Der tatsächliche "Weiterverkauf mit hohem Gewinn" ist nicht die Voraussetzung um einen hohen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu erziehen. Entscheidend ist der Aufwand der betrieben werden müsste, um wieder annähernd an genau das selbe Auto zu kommen. Dieser Aufwand ist in der Praxis höher als der angesetzte Verkaufspreis. Es kann durchaus sein das ein Verkaufspreis tatsächlich unter Wert angesetzt wird, weil die Verwertung an sich zu aufwändig ist. z.B, wenn sich laut Schwacke ein hoher Wert ergibt, es jedoch aufgrund des Marktes zu wenige Kaufinteressenten gibt, die diesen Wert auch bezahlen möchten.
ZitatWenn das FZ 5000€ Wert ist und für 5000€ verkauft wurde, welchen Schaden hat dann der Käufer der nicht zum Zuge kam? :
Wenn der Käufer z.B. ein Bastler ist und den Wert der Einzelteile zugrunde legt, dann kann der Schaden höher sein. Meist driften die Preise der Einzelteile und der Preis des kompletten Fahrzeuges weit auseinander.
ZitatFür eine Entschädigung muss erstmal ein nachweisbarer und bezifferbarer Schaden entstanden sein. :
Hier können durchaus extreme Abweichungen zum bezifferbarem Wert kommen, weil es unterschiedliche Ansichten gibt, was eine bestimmte Sache Wert ist. Wenn z.B. ein Verkäufer etwas unbedingt loswerden will, dann sinkt für Ihn der Wert an der Sache. Wenn jemand anderes etwas unbedingt haben möchte, dann steigt für Ihn dieser Wert. Und ein Sachverständiger kann wiederum zu einem anderem Ergebnis kommen. Für einen KFZ Mechaniker der Ahnung von Autos hat kann eine Schrottkarre sehr wertvoll sein, wenn er sich den Wagen wieder Flott machen will. Ein KFZ Laie ist froh wenn er das Ding auf den Schrottplatz bringen kann. Da ist halt die Frage aus welcher Sicht der Sachverständiger urteilt: Aus Sicht eines KFZ Laien der den Wagen als ganzes sieht oder aus Sicht eines KFZ Mechanikers als Bastler der den Wagen in seinen Einzelteilen betrachtet.
ZitatDurch die anerkannten Beweise: :
Sachverständiger
Zeuge
Partei
Augenschein
Urkunde
Katze beißt sich in Schwanz. Der Sachverständiger hat als Urkunde nur die Artikelbeschreibung zur Verfügung. Eine in Augenscheinnahme ist nicht möglich, weil das Fahrzeug nicht mehr da ist. Fahrzeugpapiere hat i.d.R. der Käufer und stehen auch nicht mehr zur Verfügung. Wen könnte denn der Käufer als Zeuge laden lassen lassen?
ZitatDa ist halt die Frage aus welcher Sicht der Sachverständiger urteilt: Aus Sicht eines KFZ Laien der den Wagen als ganzes sieht oder aus Sicht eines KFZ Mechanikers als Bastler der den Wagen in seinen Einzelteilen betrachtet. :
Nein, das ist nicht die Frage.
ZitatFür einen KFZ Mechaniker der Ahnung von Autos hat kann eine Schrottkarre sehr wertvoll sein, wenn er sich den Wagen wieder Flott machen will. :
Das kann schon sein, ist aber für die Ermittlung des Zeitwertes nicht von Bedeutung
Zitatz.B, wenn sich laut Schwacke ein hoher Wert ergibt, es jedoch aufgrund des Marktes zu wenige Kaufinteressenten gibt, die diesen Wert auch bezahlen möchten. :
Weisst du überhaupt wie diese Schwackewerte ermittelt werden?
ZitatHier können durchaus extreme Abweichungen zum bezifferbarem Wert kommen, weil es unterschiedliche Ansichten gibt, was eine bestimmte Sache Wert ist. :
Das ist doch völlig gleichgültig. Für die neutrale Wertermittlung spielen persönliche Ansichten nicht die geringste Rolle!
ZitatWenn der Käufer z.B. ein Bastler ist und den Wert der Einzelteile zugrunde legt, dann kann der Schaden höher sein. Meist driften die Preise der Einzelteile und der Preis des kompletten Fahrzeuges weit auseinander. :
Es tut mir leid, aber ich glaube du hast vom Schadensersatzrecht nicht wirklich viel Ahnung - oder?
gruß charly
-- Editiert von charlyt4 am 09.09.2020 12:54
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