Fitness-Club - Vertrag vs Realität

4. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)
Fitness-Club - Vertrag vs Realität

Hallo,
mein Fitnessstudio bietet normalerweise eine Mitnutzung der benachbarten Schwimm- und Saunalandschaft an (zahlt dafür auch Geld an den Träger des Bades). Dies wird auch im Internet so beworben.

In den Vertragsbedingungen steht jedoch, dass dieses Angebot nicht Vertragsbestandteil sei und eine freiwillige Leistung.

Dennoch ist für die meisten Mitglieder der (recht hohe) Beitrag natürlich nur aufgrund dieses Zusatzangebotes attraktiv.

Nun fällt aufgrund Covid-Einschränkungen Bad und Sauna weg und der Fitnessclub beruft sich auf seine AGB und möchte den vollen Beitrag bei wesentlich abgespecktem Programm.

Kann eine solche AGB Klausel der Freiwilligkeit zulässig sein, wenn doch die gelebte Praxis ist, dass Bad und Sauna dazugehören? (Wofür ja auch Teile des Mitgliedsbeitrags aufgewendet werden.)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Kann eine solche AGB Klausel der Freiwilligkeit zulässig sein


Wenn das hinreichend transparent ist, dann ja. Vertragsfreiheit.

Zitat (von Klagdichreich):
Wofür ja auch Teile des Mitgliedsbeitrags aufgewendet werden.


Das ist deine Theorie. Wie der Betreiber kalkuliert, ist reine Spekulation und keine Anspruchsgrundlage.

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#2
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Danke für die bisherige Einschätzung. Kann ich größtenteils nachvollziehen.

Wie sieht es aber mit dem Argument aus, dass die zusätzlichen (angeblich freiwilligen) Angebote ja aber erst den hohen Preis rechtfertigen?

Da könnte man ja immer alles, was ein Angebot erst interessant macht (zu dem Preis) per AGB als freiwillige Leistung deklarieren, um es dann später nicht verbindlich halten zu müssen. Sollte das wirklich möglich sein?
Ist es nicht zumindest arglistig, dieses Angebot im Netz und vor Ort zu bewerben (um den hohen Preis überhaupt ansetzen zu können), wenn es gar kein verbindlicher Bestandteil ist?





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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Wie sieht es aber mit dem Argument aus, dass die zusätzlichen (angeblich freiwilligen) Angebote ja aber erst den hohen Preis rechtfertigen?

Wie genau will man diese Vermutung beweisen?



Zitat (von Klagdichreich):
Da könnte man ja immer alles, was ein Angebot erst interessant macht (zu dem Preis) per AGB als freiwillige Leistung deklarieren, um es dann später nicht verbindlich halten zu müssen. Sollte das wirklich möglich sein?

Ja, wenn das Transparenzgebot beachtet wird - was ca. 80% nicht hinbekommen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Heißt das für diesen Fall, eine Erwähnung der Freiwilligkeit nur in den AGB könnte zu intransparent sein?

Das würde genau das bestätigen, was ich vermute.

Hieße aber letztlich auch, dass man es auf eine Klage mit ungewissem Ausgang ankommen lassen müsste.

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#5
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Heißt das für diesen Fall, eine Erwähnung der Freiwilligkeit nur in den AGB könnte zu intransparent sein?

Das würde genau das bestätigen, was ich vermute.

Hieße aber letztlich auch, dass man es auf eine Klage mit ungewissem Ausgang ankommen lassen müsste.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Heißt das für diesen Fall, eine Erwähnung der Freiwilligkeit nur in den AGB könnte zu intransparent sein?

Aller Wahrscheinlichkeit nach ja.



Zitat (von Klagdichreich):
Hieße aber letztlich auch, dass man es auf eine Klage mit ungewissem Ausgang ankommen lassen müsste.

Der ungewisse Ausgang ist bei gefühlt 99% der Verfahren der Fall.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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