Fitnessstudio: Rückzahlung bestätigt, aber zahlt nicht zurück

9. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
mattox
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fitnessstudio: Rückzahlung bestätigt, aber zahlt nicht zurück

Hallo,

05.06.2020 Ich fordere das Fitnessstudio auf die Beiträge die mir abgebucht worden während das Fitnessstudio geschlossen war zurückzuzahlen. (16.03.2020 bis 08.06.2020)

15.06.2020 Das Fitnessstudio bestätigt, mir das Geld schnellstmöglich zurück zu zahlen, anteilig für die Zeit in der das Studio geschlossen war.

06.07.2020 Ich schicke eine "Zahlungserinnerung" in der ich eine Frist, einen festen Betrag und meine Kontodaten angebe. Ich verweise darauf dass das Geld noch nicht zurückgezahlt wurde (stattdessen wurde ein weiterer Betrag für den Monat Juli abgebucht). Der Betrag den ich fordere ist korrekt anteilig auf die Tage in denen das Fitnessstudio geschlossen war verrechnet. Ich drohe bei nicht Zahlung bis zur Frist mit einer Klage bzw. Zinsen und Anwaltskosten.

Falls das Fitnessstudio die Zahlung bis zur Frist verweigert oder nicht zahlt: bin ich im Recht den Anwalt mit der Eintreibung der Forderung zu beauftragen und kann ich die Kosten an den Schuldner weitergeben? Es handelt sich zwar um "nur" knapp 60€ und ich möchte auf keinen Fall auf den Anwaltskosten sitzen bleiben.

Gibt es sonst noch irgendwelche Tipps?

Mfg

-- Editiert von mattox am 09.07.2020 13:22

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von mattox):
Ich schicke eine "Zahlungserinnerung" in der ich eine Frist, einen festen Betrag und meine Kontodaten angebe.

Und man hat auch einen gerichtsfesten Zustellnachweis?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mattox
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mattox):
Ich schicke eine "Zahlungserinnerung" in der ich eine Frist, einen festen Betrag und meine Kontodaten angebe.

Und man hat auch einen gerichtsfesten Zustellnachweis?


Ich hab es per Email als Antwort auf die Email des Schuldners geschickt. Daher wird es wohl nur schwer zu argumentieren sein, dass es nicht zugestellt wurde. Eine richtige Mahnung würde ich dann auf jedenfall per Einschreiben schicken.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von mattox):
Daher wird es wohl nur schwer zu argumentieren sein, dass es nicht zugestellt wurde.

Falsch, der Schuldner muss nur den Zugang bestreiten - also ganz einfach - der Rest ist dann Dein Problem.



Zitat (von mattox):
Eine richtige Mahnung würde ich dann auf jedenfall per Einschreiben schicken.

Da erst eine gerichtsfeste Mahnung verzugsausläsend wirkt, sollte man erst mal diese versenden, bevor man über Zinsen und Anwaltskosten nachdenkt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Und warum bucht man die Beträge nicht einfach selbst zurück bzw. verrechnet mit den Juni und Juli-Beiträgen?

-- Editiert von vundaal76 am 09.07.2020 20:05

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Falsch, der Schuldner muss nur den Zugang bestreiten - also ganz einfach - der Rest ist dann Dein Problem.

In diesem Fall gibt es doch eine Bestätigung des Studios (15.6.) Insofern ist alles weitere irrelevant für die Rechtsposition.

Es würde maximal darum gehen, ob A) Verzug ausgelöst wurde oder B) Die Nachricht vom 15.6. eine Art Selbstmahnung des Studios vorliegt und daher die weitere Nachricht vom 6.7. sowieso überflüssig war.

Wie dem auch sei. Ich würde Rücklastschriften machen, es war genug Zeit fürs Studio. Und damit ist dann gut.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mattox
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Falsch, der Schuldner muss nur den Zugang bestreiten - also ganz einfach - der Rest ist dann Dein Problem.

In diesem Fall gibt es doch eine Bestätigung des Studios (15.6.) Insofern ist alles weitere irrelevant für die Rechtsposition.

Es würde maximal darum gehen, ob A) Verzug ausgelöst wurde oder B) Die Nachricht vom 15.6. eine Art Selbstmahnung des Studios vorliegt und daher die weitere Nachricht vom 6.7. sowieso überflüssig war.

Wie dem auch sei. Ich würde Rücklastschriften machen, es war genug Zeit fürs Studio. Und damit ist dann gut.


Für die Überweisungen der betroffenen Monate eine Rücklastschrift zu machen ist leider nicht mehr möglich, da sie ja bereits im März waren. Ich könnte höchstens die Gebühren der letzten zwei Monate zurückbuchen. Ist dies rechtlich gesehen in Ordnung?

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