Hallo zusammen, hallo liebe Anwälte,
ich schildere die derzeitige Situation erst einmal kurz und knapp:
- Kündigung des Studiovertrags am 26.03.2019 zum 30.06.2019 wegen Umzugs
- Eingang der Meldebestätigung am 30.06.2019
- AGB-Eintrag: "Bei Umzug an einen anderen Ort, welcher mehr als 30 km vom Studio entfernt liegt, kann die Vereinbarung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Ein schriftlicher Nachweis der Meldebehörde ist vorzulegen."
- Argumentation des Fitnessstudios: Eingang der Meldebestätigung ist ausschlaggebend für die vierwöchige Fristsetzung, nicht der Eingang der Kündigung
- Meine Argumentation: Es wurde durch die Kündigung im März früh genug bekannt, dass zum 30.06.2019 ein Ausscheiden aus dem Vertrag eintritt. Eine weitere Zahlung des Monatsbeitrags ist unverhältnismäßig, da kein plötzlicher Vetragsaustritt zustande kam und dadurch eben auch keine wirtschaftliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Meldebestätigung valididert lediglich die bereits versandte Kündigung.
Wie seht Ihr die Situation? Ist eine weitere Zahlung des Vertrags wirklich gerechtfertigt? Man zahlt de facto für gar nichts. Dem Studio war mein Austreten längst bekannt und trotzdem verlangen sie lediglich mit Verweis auf deren AGB auf eine Weiterzahlung. M.E. geht dies allerdings gar nicht so genau aus dem o.g. Eintrag hervor.
Meinungen/Fragen/Tipps?
Ich freue mich auf Eure Rückmeldung.
Viele Grüße
Fitnessstudio verlangt weitere Zahlung trotz Sonderkündigung nach Umzug
4. Juli 2019
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Frage vom 4. Juli 2019 | 13:01
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 18x hilfreich)
Fitnessstudio verlangt weitere Zahlung trotz Sonderkündigung nach Umzug
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#1
Antwort vom 4. Juli 2019 | 15:12
Von
Status: Richter (8512 Beiträge, 4061x hilfreich)
Hallo
Wenn man es ganz genau uns spitzfindig sieht, würde ich sagen besteht gar keine Kündigung! Du müsstest erst noch ordentlich kündigen!Zitat:Wie seht Ihr die Situation?
Du nimmst ein Sonderkündigungsrecht in anspruch, dies kannst du nur geltend machen durch deinen Umzug. Der Umzug muss für eine Kündigung also schon vollzogen sein und nicht erst in Zukunft stattfinden.
Nein, selbige macht die Kündigung überhaupt erst möglich...Zitat:Die Meldebestätigung valididert lediglich die bereits versandte Kündigung.
#2
Antwort vom 4. Juli 2019 | 16:51
Von
Status: Unbeschreiblich (120261 Beiträge, 39861x hilfreich)
ZitatAGB-Eintrag: "Bei Umzug an einen anderen Ort, welcher mehr als 30 km vom Studio entfernt liegt, kann die Vereinbarung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Ein schriftlicher Nachweis der Meldebehörde ist vorzulegen." :
Ist das die gesamte Klausel zu dem Thema?
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#3
Antwort vom 4. Juli 2019 | 17:34
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 18x hilfreich)
Zitat:ZitatAGB-Eintrag: "Bei Umzug an einen anderen Ort, welcher mehr als 30 km vom Studio entfernt liegt, kann die Vereinbarung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Ein schriftlicher Nachweis der Meldebehörde ist vorzulegen." :
Ist das die gesamte Klausel zu dem Thema?
Das ist die gesamte Klausel, ja.
#4
Antwort vom 4. Juli 2019 | 17:37
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 18x hilfreich)
ZitatHallo :
Wenn man es ganz genau uns spitzfindig sieht, würde ich sagen besteht gar keine Kündigung! Du müsstest erst noch ordentlich kündigen!Zitat:Wie seht Ihr die Situation?
Du nimmst ein Sonderkündigungsrecht in anspruch, dies kannst du nur geltend machen durch deinen Umzug. Der Umzug muss für eine Kündigung also schon vollzogen sein und nicht erst in Zukunft stattfinden.
Nein, selbige macht die Kündigung überhaupt erst möglich...Zitat:Die Meldebestätigung valididert lediglich die bereits versandte Kündigung.
Bist Du dir da sicher? Ich sehe im AGB-Eintrag keinen direkten Zusammenhang zwischen Kündigung und Vorlage der Meldebestätigung. Es steht nicht beschrieben, dass zur Kündigung die Meldebestätigung vorzulegen ist, sondern nur, dass sie generell vorzulegen ist. Andernfalls würden Verträge ja regelmäßig über das Umzugsdatum hinaus bezahlt werden müssen? Das läuft doch eigentlich dem 314 BGB zuwider: der die Fristlosigkeit bei wichtigiem Grund (Umzug) postuliert?
#5
Antwort vom 5. Juli 2019 | 00:08
Von
Status: Unbeschreiblich (120261 Beiträge, 39861x hilfreich)
Dann kann man auch schon vor dem Umzug kündigen, da der angedachte Ablauf nicht klar genug kommuniziert wird. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders der AGB.
Zitatder die Fristlosigkeit bei wichtigiem Grund (Umzug) postuliert? :
Ein Umzug ist überhaupt kein wichtiger Grund. Der Gesetzgeber musste sogar extra ein Gesetz ändern, damit man bei Umzug dem Telefon / Internetanbieter los wird wenn man um zieht und der dort nicht versorgen kann.
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