Guten Morgen,
kurz zur Situation. Ich bin beruflich zeitlich in Deutschland unterwegs, deshalb habe ich in dem Fitnessstudio das Sonderkündigungsrecht zugesagt bekommen. Ich habe zum 29.02.2021 gekündigt und habe die Bestätigung bekommen. Daraufhin mit der Bitte von mir die Beiträge aus dem Lockdown zurück zuzahlen, Sprich November, Dezember, Januar, Februar. Daraufhin kamen diese Antworten:
Zitat:Sie haben folgende Möglichkeiten, lassen uns kurz auf die Rechtslage eingehen, damit Sie dann noch besser informiert sind.
Es sind drei Urteile vom August, Oktober und November.
Bis jetzt auch die einzigen alle mit gleichen Ergebnis
Mittlerweile hat sich die bisher unsichere Rechtslage in Bezug auf die Frage, ob dem Studio ein Anpassungsanspruch für die Zeit der Schließung zusteht, weiter geklärt. Ende November hat nun auch ein weiteres Gericht die Anpassung der Geschäftsgrundlage zugunsten des Studios bestätigt, wonach es auch ohne Zustimmung des Trainierenden möglich sei, eine Verschiebung der Laufzeit um die Zeit der Schließung durchzusetzen und die entsprechenden Mitgliedsbeiträge für diese Zeit einzufordern.
AG Ibbenbüren vom 27.11.2020, Az. 3 C 300/20
AG Torgau 2 C 382/19
Urteil LG Würzburg, Urt. V. 23.10.2020 – 1HK O 1250/20
Was heißt das genau für Sie!
Nach diesen Urteilen braucht das Mitglied nicht in den Schließungsmonaten bezahlen.
Das Studio hat aber ein Anrecht auf die vertraglich vereinbarten 12 Monate. Den ohne Lockdown hätte man es auch bezahlen müssen, so urteilten die Richter.
Im Gesetzestext steht zwar was anderes noch drin, aber die Urteile setzen die unklare Rechtslage außer Kraft.
Der Gesetzestext wird noch geändert, aber das wird dauern, weil die Betriebe mit dauerschuldverhätnissen nicht Systemrelevant sind.
Sie können auf eine Rückzahlung bestehen, dann wird die Zeit hinten drangehangen.
Alternativ können Sie auch alles so belassen und bekommen dann Gratismonate hinten drangehangen.
Für jeden weitere Schließungsmonat, würde dann immer ein Monat dazu gerechnet.
Sollten Sie sich für Gratismonate entscheiden, ist es am einfachsten für alle beteiligten diese nach der Wiedereröffnung an der Servicetheke einzufordern.
So wissen wir dann auch genau um wie viele Monate es sich handelt.
Wir hoffen Sie gut informiert zu haben und wünschen Ihnen alles Gute.
Zitat:
die Urteile sind Rechtskräftig und juristisch anwendbar laut unserer Rechtsabteilung.
Das Sonderkündigungsrecht hat nicht mit der Coronaschließung zu tun.
Uns geht nicht darum Recht oder Unrecht anzuwenden, uns geht es um Rechtssicherheit in unserer Handlungsweise.
Daher würden wir den Weg des Rechtmittels durchaus für unsere Branche mitgehen.
Wir sind der Meinung, dass uns vier Monate Lockdown nachträglich zustehen, den das Studio will nur die vertraglich vereinbarte Zeit haben und nicht mehr.
Jetzt haben wie wir gesehen haben, dass Sie schon 2 Monate zurückbuchen lassen, auf die wir nach dem Lockdownende ein Anrecht haben.
Wir machen Ihnen daher den Vorschlag, Sie behalten die zwei Monate und wir die anderen zwei Monate und die Sache ist erledigt.
Sollten Sie nicht einverstanden sein, so können Sie ihre Rechtmittel bei unsere Rechtsabteilung:
Zuvor habe ich 2 Monatsbeiträge vom Februar und Januar zurückgebucht über die Bank.
Meine 2 anderen Beiträge stehen nun aus, wie soll ich vorgehen? Es ist mir suspekt, das diese Monate nicht zurückbezahlt werden, da ich diese ja nicht in Anspruch genommen habe & beruflich wegen auch nicht kann.
-- Editiert von bikhrobe am 24.02.2021 09:19