Fitnessstudio zahlt Corona-Erstattung nicht zurück

29. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
dummer-esel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fitnessstudio zahlt Corona-Erstattung nicht zurück

Guten Tag,

mein Vertrag mit dem Fitnessstudio CleverFit ist während der Corona-Pandemiezeit weiter gelaufen und sowohl die monatlichen Beiträge als auch die halbjährliche Servicepauschale wurde in dieser Zeit weiter abgebucht (ca. 260€).

Letztes Jahr habe ich meinen Vertrag fristgerecht gekündigt (also kein Sonderkündigungsrecht o.ä. genutzt) und darum gebeten, mir die während Corona abgebuchten Beiträge zu erstatten (gerne auch mit den restlichen Beiträgen bis zum Vertragsende zu verrechnen, worauf jedoch nicht eingegangen wurde).

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. Mai 2022 (Az. XII ZR 64/21) steht fest, dass das Studio zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Seit dem Vertragsende buchen sie zwar keine Mitgliedsbeiträge mehr ab, stellen sich jedoch taub was die Rückzahlung angeht. Bisher versuche habe ich:
- 06/2021 Bitte um Rückzahlung in derselben Email wie Kündigung (die sie gelesen haben müssen, da die Kündigung ja bestätigt und vollzogen wurde)
- 12/2021 zwei Emails im Abstand von einer Woche zur Erinnerung, inkl. Fristsetzung
- 02/2022 Kontaktversuch über Facebook zur CleverFit-Zentrale, die sich jedoch nicht zuständig sieht
- 05/2022 persönlich eingeworfener Brief (Musterschreiben inkl. Hinweis auf BGH-Urteil)
- 07/2022 Mahnung per Email als PDF-Anhang verschickt und mir telefonisch bestätigen lassen, dass sie angekommen ist

Die Verbraucherzentrale sieht sich hier nicht zuständig und bietet nur eine kostenpflichtige Beratung an.

Die Frage ist, wie ich nun an mein Geld komme? Ich kenne mich rechtlich leider gar nicht aus.

Kann man bei so was einfach eine Anzeige bei der Polizei stellen? Oder ein Online-Mahnverfahren einleiten? Oder muss ich einen Anwalt mit so etwas beauftragen? Oder einfach selbst bei einem Gericht (bei welchem?) eine Klage einreichen?

Und um nicht noch ein größeres finanzielles Risiko zu tragen: Werden die Kosten für o.g. rechtliche Schritte dann vom Verlierer getragen? Es sollte mit dem BGH-Urteil ja klar sein, dass ich im Recht bin.

-- Editiert von User am 29. August 2022 13:21

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von dummer-esel):
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. Mai 2022 (Az. XII ZR 64/21) steht fest, dass das Studio zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Wie kommt man darauf?
Ein Urteil bindet nur die Parteien, da man offenbar nicht Partei war, steht noch gar nichts fest.



Zitat (von dummer-esel):
Bitte um Rückzahlung

Bitten kann man beachten, muss man aber nicht.



Zitat (von dummer-esel):
Kann man bei so was einfach eine Anzeige bei der Polizei stellen?

Kann man, ist halt nur komplett nutzlos, da nicht mal in Ansatz eine Straftat zu erkennen ist



Zitat (von dummer-esel):
Oder ein Online-Mahnverfahren einleiten?

Ja, das geht.



Zitat (von dummer-esel):
Oder muss ich einen Anwalt mit so etwas beauftragen?

Solange man unter 5000 EUR Forderungssumme / am Amtsgericht bleibt, ist der Anwalt kein "muss".



Zitat (von dummer-esel):
Oder einfach selbst bei einem Gericht (bei welchem?) eine Klage einreichen?

Wenn man weis wie se geht, geht auch das.
Alleine die Frage zeigt aber schon, dass man es nicht kann.



Zitat (von dummer-esel):
Werden die Kosten für o.g. rechtliche Schritte dann vom Verlierer getragen?

In der Regel ja, ist halt nur doof, wenn man selber der Verlierer ist.



Als erstes würde ich die Forderung mal Gerichtsfest stellen:
– keine Bitten oder Wünsche, sondern klare Ansagen / Forderungen die auch rechtlich haltbar sind
– mit offiziellem Zustellnachweis
– sofern Fristen ins Spiel kommen, sollten diese nach Datum sein und angemessen (in der Regel 14 Tage)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
dummer-esel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erst mal für die schnelle Antwort!

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes würde ich die Forderung mal Gerichtsfest stellen:
– keine Bitten oder Wünsche, sondern klare Ansagen / Forderungen die auch rechtlich haltbar sind
Ich habe das Musterschreiben verwendet, d.h. eine "Rückzahlforderung" gestellt (schriftlich).
Wie kann ich das "gerichtsfest" machen?


Zitat:
– mit offiziellem Zustellnachweis
Muss das dann ein Einschreiben sein?
Ich habe im 1. Fall den Brief persönlich eingeworfen und ein Foto davon gemacht und im 2. Fall mir telefonisch bestätigen lassen, dass die E-Mail angekommen ist.
Zählt das nicht auch? Oder was wäre hier ein guter "Nachweis"?


Zitat:
– sofern Fristen ins Spiel kommen, sollten diese nach Datum sein und angemessen (in der Regel 14 Tage)
Ich habe eine Frist von 14 Tagen gesetzt, die sie verstreichen haben lassen.


Zitat:
Zitat:
Oder ein Online-Mahnverfahren einleiten?

Ja, das geht.
:
Solange man unter 5000 EUR Forderungssumme / am Amtsgericht bleibt, ist der Anwalt kein "muss".
Was wäre dann der vielversprechendste Weg, wieder an mein Geld zu kommen? Online-Mahnverfahren (kriegt man das als Laie auch hin?) oder Amtsgericht mit Anwalt?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von dummer-esel):
Ich habe das Musterschreiben verwendet

Welches konkret?



Zitat (von dummer-esel):
Online-Mahnverfahren (kriegt man das als Laie auch hin?)

Durchaus, ja.
Da die aber zu 99% widersprechen werden, wird man am Ende auch wieder vor einer Klage stehen



Zitat (von dummer-esel):
Zählt das nicht auch?

Kommt auf das Gericht an.



Zitat (von dummer-esel):
Oder was wäre hier ein guter "Nachweis"?

Die Zustellung per Gerichtsvollzieher ist eigentlich der einzige "gerichtsfeste" Zustellweg, wobei aber auch Einschrieben-Einwurf vor Gericht Bestand haben kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
dummer-esel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welches konkret?


das hier:
(meine Adresse)
(Adresse Fitnessstudio)

Rückzahlungforderung zu viel bezahlter Mitgliedsbeiträge während Corona-Pandemie


Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Zeit der Schließung Ihres Studios „clever fit xxxxxx" aufgrund der behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie bitte ich hiermit um Erstattung der von mir für diese Zeit gezahlten Beiträge iHv. 258,70€ auf mein Konto xxxxxx bei der xxxxxx.

Ich berufe mich hierbei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. Mai 2022 (Az. XII ZR 64/21), das meinen Anspruch zur Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge gemäß §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB bestätigt.

Ich erwarte Zahlung bzw. Antwort auf dieses Schreiben bis zum 19. Mai 2022.

Mit freundlichen Grüßen,

(Unterschrift, Name, Ort, Datum 05.05.2022)



Es kam wie gesagt weder eine Zahlung noch eine Antwort.

Zitat:
Die Zustellung per Gerichtsvollzieher ist eigentlich der einzige "gerichtsfeste" Zustellweg, wobei aber auch Einschrieben-Einwurf vor Gericht Bestand haben kann.
Ich (als Laie) dachte, dass nur ein Gericht einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann. Oder könnte ich das in meinem Fall auch?

Einen Anwalt mit dem Prozedere zu beauftragen, macht also wenig Sinn? Und würde ich letztendlich selbst auf den Kosten für diesen sitzen bleiben?

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Muss das dann ein Einschreiben sein?
Ich habe im 1. Fall den Brief persönlich eingeworfen und ein Foto davon gemacht und im 2. Fall mir telefonisch bestätigen lassen, dass die E-Mail angekommen ist.
Zählt das nicht auch? Oder was wäre hier ein guter "Nachweis"?


1. Fotos von irgendwelchen Briefkästen ist nichts wert.
2. Inhalte von Telefonaten lassen sich hinterher nicht nachweisen.

Eine E-Mail, wo Du einen Freund ins BCC setzt, ist wesentlich besser geeignet.

Bevor Du einen Mahnbescheid beantragst -> schaue bitte nach, mit wem Du wirklich den Vertrag abgeschlossen hast.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von dummer-esel):
bitte ich hiermit

Das "bitte" sollte man im nächsten Schreiben ersetzen.

Ich würde auch noch als letzten Satz reinschreiben das dies die letzte außergerichtliche Mahnung ist und das da bei weiterer Weigerung das dann auf deren Kosten mit Anwalt und Gericht eingeklagt wird.



Zitat (von vundaal76):
Eine E-Mail, wo Du einen Freund ins BCC setzt, ist wesentlich besser geeignet.

Natürlich nicht.
Wie kommt man denn auf so einen Unfug?



Zitat (von dummer-esel):
Ich (als Laie) dachte, dass nur ein Gericht einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann. Oder könnte ich das in meinem Fall auch?

Auch Privatleute können den Gerichtsvollzieher beauftragen.



Zitat (von dummer-esel):
Einen Anwalt mit dem Prozedere zu beauftragen, macht also wenig Sinn?

Aktuell noch nicht, erst muss die Gegenseite gerichtsfest in Verzug sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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