Fitnessstudio/Corona

4. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
dmx
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Fitnessstudio/Corona

Der Fitnessstudio Vertrag von Aläuft noch bis August 2020.

Das Fitnesstudio hat A Gutscheine usw für die Zeit in der das Studio geschlossen hat angeboten.

A hat aber auf die Angebote verzichtet und hat darauf bestanden das sein Vertrag beitragsfrei weiterläuft.

Nun hat A als Antwort bekommen, dass die beitragsfreie Zeit dafür an das Ende von seinem Vertrag angehängt wird.

Ist das Rechtes? Denn sein Vertrag läuft ja im August ab, und er hat kein Interesse an einer längeren Mitgliedschaft.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Gutscheine muss der Kunde nicht akzeptieren.
Ein Rechtsanspruch auf eine Beitragsbefreiung gibt es aber auch nicht.
Aber es gibt die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grund (Studio ist geschlossen) fristlos zu kündigen.
Eine solche Kündigung sollte man aber in Schriftform erstellen und nachweisbar zustellen.

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#2
 Von 
dmx
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Gutscheine muss der Kunde nicht akzeptieren.
Ein Rechtsanspruch auf eine Beitragsbefreiung gibt es aber auch nicht.
Aber es gibt die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grund (Studio ist geschlossen) fristlos zu kündigen.
Eine solche Kündigung sollte man aber in Schriftform erstellen und nachweisbar zustellen.


Die Betragsfreie Zeit wurde in der corona Zeit vom Betreiber akzeptiert/angeboten, nur wollen sie diese Zeit an dass Ende des Vertrages anhängen.

Kann man auf auf das Vertragsende, dass ihm Vertrag damals beim Abschluss Zustande kam bestehen?

Oder muss man die angehängte Zeit bezahlen?

-- Editiert von dmx am 04.05.2020 15:17

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von dmx):
Kann man auf auf das Vertragsende, dass ihm Vertrag damals beim Abschluss Zustande kam bestehen?
Selbstverständlich, denn so lautet ja der Vertrag.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Ein Rechtsanspruch auf eine Beitragsbefreiung gibt es aber auch nicht.

Sehe ich nicht so.

Durch die Situation liegt eine Vetragsstörung vor und die befreit beide Seiten von der Leistungspflicht. Also auch den Kunden. So will es das BGB im wesentlichen.

Die Laufzeit bleibt erhalten. Der Wortlaut des BGB könnte sogar eine Kündigungsmöglichkeit vorsehen, wenn der Anbieter sich weigert, einer Vertragsanpassung bzw. beitragsfreie Zeit zuzustimmen. Aber dieser Punkt ist fragwürdig, denn hier gibt es so einen Punkt wie die Zumutbarkeit. Und eine fristlose Kündigung, wenn die Studios vielleicht demnächst unter Auflagen wieder aufmachen könnte wiederum für das Studio unzumutbar sein.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
dmx
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Mir geht es aber mehr darum ob man eine Vertragsverlängerung akzeptieren muss.

Sprich Fitnessstudio zieht auf Wunsch des Kundens in der geschlossenen Zeit KEINE Lastschrift ein, aber hängt diese Zeit dafür an das Ende des bereits gekündigte Vertrages an.

Muss man dies akzeptieren?

-- Editiert von dmx am 05.05.2020 12:53

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#6
 Von 
dmx
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von dmx):
Kann man auf auf das Vertragsende, dass ihm Vertrag damals beim Abschluss Zustande kam bestehen?
Selbstverständlich, denn so lautet ja der Vertrag.


Auch wenn der Vertrag wegen corona ruhen musste?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Der Vertrag ruht ja nicht, er besteht weiterhin. Lediglich sind in dieser Zeit beide Seiten von der Leistung frei.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Muss man dies akzeptieren?

Nein.

Wie Laie schreibt: Die Leistung ist befreit. Das BGB sieht keine "Pausierung" vor. Also gibt es auch keine.

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#9
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Mein Fitnessstudio sagt, es wäre so in den Vertragsbedingungen vereinbart, dass wenn mein Vertrag beitragsfrei gestellt wird, verlängert er sich automatisch um die beitragsfreie Zeit. Da es vertraglich so vereinbart ist kann man da vermutlich nichts gegen machen.

Auch wenn die Klausel im Vertrag sich meiner Meinung nach eigentlich darauf bezieht, dass sich der Vertrag in solchen Fällen nur verlängert, wenn man selbst eine vorrübergehende Beitragsfreistellung (beispielsweise wegen Krankheit, beruflichem Auslandsaufenthalt, etc.) beantragt. Die setzen halt die freiwillige Beitragsfreistellung gleich mit der Entpflichtung zur Leistung.

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119623 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Mein Fitnessstudio sagt, es wäre so in den Vertragsbedingungen vereinbart,

Und, ist dem so?



Zitat (von Kernell):
Da es vertraglich so vereinbart ist kann man da vermutlich nichts gegen machen.

Kommt auf den Wortlaut an, nicht jede vertragliche Vereinbarung ist auch gültig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Auch wenn die Klausel im Vertrag sich meiner Meinung nach eigentlich darauf bezieht, dass sich der Vertrag in solchen Fällen nur verlängert, wenn man selbst eine vorrübergehende Beitragsfreistellung (beispielsweise wegen Krankheit, beruflichem Auslandsaufenthalt, etc.) beantragt. Die setzen halt die freiwillige Beitragsfreistellung gleich mit der Entpflichtung zur Leistung.


Ich würde das so sehen wie Du. Aber im Zweifelsfall wird wohl ein Gericht entscheiden müssen, welche Auslegung richtig ist.

Ansonsten sehe ich es wie HvS:
Zitat (von Harry van Sell):
Kommt auf den Wortlaut an, nicht jede vertragliche Vereinbarung ist auch gültig.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Mein Fitnessstudio sagt, es wäre so in den Vertragsbedingungen vereinbart, dass wenn mein Vertrag beitragsfrei gestellt wird, verlängert er sich automatisch um die beitragsfreie Zeit.

Aus meiner Sicht komplett irrelevant. Denn es geht hier nicht um eine beitragsfreie Zeit beispielsweise aufgrund einer Krankheit des Kunden, sondern um eine Vertragsstörung. Und ich bin mir zu 99,999% sicher, dass es unmöglich ist, diesen Passus im BGB per AGB auszuhebeln. Alles andere wäre ja grob überraschend und damit nicht als AGB-Klausel gültig.

Signatur:

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