Der Fitnessstudio Vertrag von Aläuft noch bis August 2020.
Das Fitnesstudio hat A Gutscheine usw für die Zeit in der das Studio geschlossen hat angeboten.
A hat aber auf die Angebote verzichtet und hat darauf bestanden das sein Vertrag beitragsfrei weiterläuft.
Nun hat A als Antwort bekommen, dass die beitragsfreie Zeit dafür an das Ende von seinem Vertrag angehängt wird.
Ist das Rechtes? Denn sein Vertrag läuft ja im August ab, und er hat kein Interesse an einer längeren Mitgliedschaft.
Fitnessstudio/Corona
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Gutscheine muss der Kunde nicht akzeptieren.
Ein Rechtsanspruch auf eine Beitragsbefreiung gibt es aber auch nicht.
Aber es gibt die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grund (Studio ist geschlossen) fristlos zu kündigen.
Eine solche Kündigung sollte man aber in Schriftform erstellen und nachweisbar zustellen.
ZitatGutscheine muss der Kunde nicht akzeptieren. :
Ein Rechtsanspruch auf eine Beitragsbefreiung gibt es aber auch nicht.
Aber es gibt die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grund (Studio ist geschlossen) fristlos zu kündigen.
Eine solche Kündigung sollte man aber in Schriftform erstellen und nachweisbar zustellen.
Die Betragsfreie Zeit wurde in der corona Zeit vom Betreiber akzeptiert/angeboten, nur wollen sie diese Zeit an dass Ende des Vertrages anhängen.
Kann man auf auf das Vertragsende, dass ihm Vertrag damals beim Abschluss Zustande kam bestehen?
Oder muss man die angehängte Zeit bezahlen?
-- Editiert von dmx am 04.05.2020 15:17
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Selbstverständlich, denn so lautet ja der Vertrag.ZitatKann man auf auf das Vertragsende, dass ihm Vertrag damals beim Abschluss Zustande kam bestehen? :
Zitat:Ein Rechtsanspruch auf eine Beitragsbefreiung gibt es aber auch nicht.
Sehe ich nicht so.
Durch die Situation liegt eine Vetragsstörung vor und die befreit beide Seiten von der Leistungspflicht. Also auch den Kunden. So will es das BGB im wesentlichen.
Die Laufzeit bleibt erhalten. Der Wortlaut des BGB könnte sogar eine Kündigungsmöglichkeit vorsehen, wenn der Anbieter sich weigert, einer Vertragsanpassung bzw. beitragsfreie Zeit zuzustimmen. Aber dieser Punkt ist fragwürdig, denn hier gibt es so einen Punkt wie die Zumutbarkeit. Und eine fristlose Kündigung, wenn die Studios vielleicht demnächst unter Auflagen wieder aufmachen könnte wiederum für das Studio unzumutbar sein.
Mir geht es aber mehr darum ob man eine Vertragsverlängerung akzeptieren muss.
Sprich Fitnessstudio zieht auf Wunsch des Kundens in der geschlossenen Zeit KEINE Lastschrift ein, aber hängt diese Zeit dafür an das Ende des bereits gekündigte Vertrages an.
Muss man dies akzeptieren?
-- Editiert von dmx am 05.05.2020 12:53
Zitat:Selbstverständlich, denn so lautet ja der Vertrag.ZitatKann man auf auf das Vertragsende, dass ihm Vertrag damals beim Abschluss Zustande kam bestehen? :
Auch wenn der Vertrag wegen corona ruhen musste?
Der Vertrag ruht ja nicht, er besteht weiterhin. Lediglich sind in dieser Zeit beide Seiten von der Leistung frei.
Zitat:Muss man dies akzeptieren?
Nein.
Wie Laie schreibt: Die Leistung ist befreit. Das BGB sieht keine "Pausierung" vor. Also gibt es auch keine.
Mein Fitnessstudio sagt, es wäre so in den Vertragsbedingungen vereinbart, dass wenn mein Vertrag beitragsfrei gestellt wird, verlängert er sich automatisch um die beitragsfreie Zeit. Da es vertraglich so vereinbart ist kann man da vermutlich nichts gegen machen.
Auch wenn die Klausel im Vertrag sich meiner Meinung nach eigentlich darauf bezieht, dass sich der Vertrag in solchen Fällen nur verlängert, wenn man selbst eine vorrübergehende Beitragsfreistellung (beispielsweise wegen Krankheit, beruflichem Auslandsaufenthalt, etc.) beantragt. Die setzen halt die freiwillige Beitragsfreistellung gleich mit der Entpflichtung zur Leistung.
ZitatMein Fitnessstudio sagt, es wäre so in den Vertragsbedingungen vereinbart, :
Und, ist dem so?
ZitatDa es vertraglich so vereinbart ist kann man da vermutlich nichts gegen machen. :
Kommt auf den Wortlaut an, nicht jede vertragliche Vereinbarung ist auch gültig.
ZitatAuch wenn die Klausel im Vertrag sich meiner Meinung nach eigentlich darauf bezieht, dass sich der Vertrag in solchen Fällen nur verlängert, wenn man selbst eine vorrübergehende Beitragsfreistellung (beispielsweise wegen Krankheit, beruflichem Auslandsaufenthalt, etc.) beantragt. Die setzen halt die freiwillige Beitragsfreistellung gleich mit der Entpflichtung zur Leistung. :
Ich würde das so sehen wie Du. Aber im Zweifelsfall wird wohl ein Gericht entscheiden müssen, welche Auslegung richtig ist.
Ansonsten sehe ich es wie HvS:
ZitatKommt auf den Wortlaut an, nicht jede vertragliche Vereinbarung ist auch gültig. :
Zitat:Mein Fitnessstudio sagt, es wäre so in den Vertragsbedingungen vereinbart, dass wenn mein Vertrag beitragsfrei gestellt wird, verlängert er sich automatisch um die beitragsfreie Zeit.
Aus meiner Sicht komplett irrelevant. Denn es geht hier nicht um eine beitragsfreie Zeit beispielsweise aufgrund einer Krankheit des Kunden, sondern um eine Vertragsstörung. Und ich bin mir zu 99,999% sicher, dass es unmöglich ist, diesen Passus im BGB per AGB auszuhebeln. Alles andere wäre ja grob überraschend und damit nicht als AGB-Klausel gültig.
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