Fitnesstudio Abbuchung

7. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
rechtsicher20
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Fitnesstudio Abbuchung

Folgender Sachverhalt:

Ich habe meinen Fitnesstudio Vertrag fristgerecht gegen Ende Mai 2021gekündigt. Aufgrund der Corona Pandemie hatte das Studio seid November 2020 geschlossen. Die Beiträge habe ich dennoch weiter gezahlt. Ab Februar 2021 hat das Fitnesstudio jedoch keine Beiträge mehr abgebucht.

Nun zu meinem Problem: Das Fitnessstudio hat mit Eingang meiner Kündigung plötzlich die Beiträge rückwirkend ab Februar bis Ende Mai eingezogen.

Ist dieser Vorgang der Rückwirkenden Abbuchung rechtlich erlaubt? Welche Rechte habe ich?

Vielen Dank im Vorraus

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119444 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von rechtsicher20):
Ist dieser Vorgang der Rückwirkenden Abbuchung rechtlich erlaubt?

Ja, durchaus. Man müsste mal in die vertraglichen Vereinbarungen schauen



Zitat (von rechtsicher20):
Welche Rechte habe ich?

Die Erstattung aller Beiträge für die Zeit der Schließung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Fuer die Zeiten der Studioschliessung schuldest Du keine Beitraege.
Tip: Beitraege zurueckbuchen lassen!

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#3
 Von 
rechtsicher20
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Erstattung aller Beiträge für die Zeit der Schließung.

Das würde im Prinzip heißen ich könnte die Beiträge für November, Dezember und Januar zurückfordern?
Dann verstehe ich nicht wieso ich von Februar bis Ende Mai bezahlen soll, zu diesen Zeitpunkt hat das Studio ebenfalls geschlossen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119444 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von rechtsicher20):
Dann verstehe ich nicht wieso ich von Februar bis Ende Mai bezahlen soll,

Weil die Studios natürlich ganz anderer Meinung sind...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
rechtsicher20
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Fuer die Zeiten der Studioschliessung schuldest Du keine Beitraege.
Tip: Beitraege zurueckbuchen lassen!


In einer E-Mail von heute ist die Rede davon, dass sich der Vertrag verlängert, wenn ich die Beiträge zurückbuchen lasse. Außerdem ist die Rede davon, dass ich die gezahlten Monate als Bonusmonate an den Vertrag als Gutschein angehängt bekommen.

Da ich umgezogen bin ist beides für mich uninteressant. Kann man einen Vertrag einfach so einseitig verlängern? Aus meiner Sicht sind diese Verträge doch an einen Zeitraum gebunden.

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#6
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Fast das gleiche Problem wie bei mir.

Wie gehts weiter, wenn man das abgebuchte Geld zurückgebucht hat? Folgen dann vermutlich Mahnungen, Mahnbescheid etc., denen zu widersprechen ist, und muss das Ganze daraufhin vor Gericht ausgetragen werden, wenn das Studio weiterhin der Meinung ist, dass ihm das Geld zusteht?
Sollte man mit geringem Einkommen und ohne Rechtsschutzversicherung die Verbraucherzentrale o.ä. ins Boot holen?

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#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
In einer E-Mail von heute ist die Rede davon, dass sich der Vertrag verlängert, wenn ich die Beiträge zurückbuchen lasse. Außerdem ist die Rede davon, dass ich die gezahlten Monate als Bonusmonate an den Vertrag als Gutschein angehängt bekommen.


Das ist die Privatmeinung vom Fitnessstudio. Diese Meinung muss Sie als Kunde nicht interessieren.
Den Muell, den das Fitnessstudio hier schreibt, wuerde ich gekonnt ignorieren. Die Schreiben haben doch nur den Zweck, Sie zu verunsichern und zur Zahlung zu motivieren.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Wie gehts weiter, wenn man das abgebuchte Geld zurückgebucht hat? Folgen dann vermutlich Mahnungen, Mahnbescheid etc., denen zu widersprechen ist, und muss das Ganze daraufhin vor Gericht ausgetragen werden, wenn das Studio weiterhin der Meinung ist, dass ihm das Geld zusteht?
Sollte man mit geringem Einkommen und ohne Rechtsschutzversicherung die Verbraucherzentrale o.ä. ins Boot holen?


Einem gerichtlichen Mahnbescheid mit einem Kreuzchen zu widersprechen, ist sehr einfach. Dafuer benoetigt man keinen Anwalt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Fitnessstudios ein grosses Interesse dauzu haben, diese abstrusen Forderungen einzuklagen.
Regelmaessig fallen doch die meisten Kunden auf die Inkassodrohungen doch rein und zahlen freiwillig.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119444 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Flum2):
Wie gehts weiter, wenn man das abgebuchte Geld zurückgebucht hat? Folgen dann vermutlich Mahnungen, Mahnbescheid etc., denen zu widersprechen ist, und muss das Ganze daraufhin vor Gericht ausgetragen werden, wenn das Studio weiterhin der Meinung ist, dass ihm das Geld zusteht?

Richtig.



Zitat (von Flum2):
Sollte man mit geringem Einkommen und ohne Rechtsschutzversicherung die Verbraucherzentrale o.ä. ins Boot holen?

Ja, man kann bei der Verbraucherzentrale mal anfragen, die arbeiten wohl gerade auch an diversen Musterverfahren diesbezüglich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
rechtsicher20
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Was schlagt ihr vor?

Laut Verbraucherschutzzentrale dürfen Verträge nicht einseitig vom Fitnessstudio um die Corona Monate verlängert werden.

Ich habe dem Fitnessstudio vorgeschlagen auf meine Beiträge zu verzichten und im Gegenzug verzichtet das Fitnessstudio auf seine Forderung für die Beiträge Februar bis Mai.

Aus meiner Sicht ist das ein Fairer Kompromiss.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Vorschlag:
- die eigenen Nerven schonen;
- Nichts zahlen;
- Inkassobriefe als kostenfreies Klopapier nutzen;
- Gerichtlichen Mahnbescheid, der zur besten Weihnachtszeit kommt, widersprechen;

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