Forderungsanspruch aus Kaufvertrag verjährt

11. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.07.2015 11:25:46
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)
Forderungsanspruch aus Kaufvertrag verjährt

Hallo.

Habe im Jahr 2006 einen Kaufvertrag geschlossen für ein Auto. Das sollte 5000 EUR kosten, ca. 3000,00 EUR habe ich bezahlt.

Nach langem hin und her, konnte der Verkäufer mir das Auto nicht verkaufen. Das Geld, also die ca. 3000,00 EUR, konnte er auch nicht zurück zahlen, da er (nicht bewiesen) arbeitslos ist etc.

Nun habe ich die Akte und den Vorgang nochmals herausgeholt und frage mich, ob die Forderung bereits verjährt ist bzw. oder ob ich noch was machen kann.

Ich denke darüber nach einen Titel zu beantragen um eine Vollstreckung zu machen, um wenigstens die 3000,00 EUR zurück zu erhalten

Allerdings sehe ich meine Chancen ja fast bei 0, da ich davon ausgehe, dass der Anspruch nun verjährt ist. Immerhin haben wir schon 2011.

Vielen Dank für Eure Einschätzung

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14 Antworten
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#1
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Der Anspruch ist eigentlich schon verjährt.
Um Verjährung geltend zu machen, muss der Schuldner eine Einrede der Verjährung vornehmen.

Sie könnten trotzdem versuchen, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen.
Wenn der Schuldner dem Mahnbescheid (und Vollstreckungsbescheid) nicht widerspricht, dann bekommt man einen vollstreckbaren Titel - egal ob Verjährung eingetreten ist oder nicht.
Bei Mahnbescheiden prüft das Gericht nicht die Forderung (auch nicht ob Verjährung vorliegt).

In 2006 hätte man sich auch überlegen können, einen Strafantrag wg. Eingehungsbetrug zu stellen.

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Wenn 2006 ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, würde der erst in 10 Jahren verjähren, § 199 III BGB .

Wurde der VK in Verzug gesetzt, wurde der Rücktritt erklärt?

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#3
 Von 
guest-12322.07.2015 11:25:46
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich habe nur einen "rechtskräftigen Kaufvertrag" (mit Unterschrift etc) mit dem Verkäufer aus 08/2006.

Als er mir dann mitteilte, dass er nicht zurückzahlen kann, wegen keiner Arbeit etc, habe ich die Akte erstmal geschlossen. Nun dachte ich mir, vielleicht kann ich doch noch was machen. Schliesslich habe ich seine Kontonummer, worauf ich eine Pfändung machen könnte. Dazu benötige ich den Beschluss. Wenn ich Glück habe, widerspricht er nicht, wovon ich fast nicht ausgehe und ich hab dann irgendwann einen Titel.

Leider liegt mir nichts vor, ausser der Kaufvertrag und einige Belege über die Einzahlung auf sein Konto, welche ich gemacht habe. Hatte nur mit ihm telefoniert und er bat mich damals von Schritten abzusehen. Weiss nicht, ob der Kaufvertrag auch verjährt und meine "Vorauszahlung" ebenfalls.



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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Weiss nicht, ob der Kaufvertrag auch verjährt und meine "Vorauszahlung" ebenfalls.



Ja, leider.

Dann ist steffen nichts mehr hinzuzufügen.

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#6
 Von 
guest-12322.07.2015 11:25:46
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Gut, dann gehe ich davon aus, dass der Kaufvertrag, wenngleich unterschrieben, (egal ob erfüllt wurde oder nicht) irgendwann verjährt, so als ob niemals gewesen ist.

Also, ich als Käufer hätte mich eher bemühen müssen, um mein Geld oder Ware zu erhalten, andernfalls gibt es zwar einen Vertrag, aber der ist -ganz gleich- ob der Vertrag bedient wurde, sozusagen irgendwann automatisch "aufgelöst".

Dann schliesse ich die Akte wieder und erledige das Thema.

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da der Schuldner dem TE von Anfang an bekannt war, ist hier für § 199 (3) BGB gar kein Raum.

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von I.d.S. am 11.04.2011 19:00 <hr size=1 noshade>



Stimmt, da hat er recht.

Es gilt § 195 BGB , 3 Jahre Verjährung.

Das ist zwar "nur" eine Einrede, aber daß der VK die nicht erheben wird ist unwahrscheinlich.

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#8
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
sozusagen irgendwann automatisch "aufgelöst"


Nein. "Verjährt" und "aufgelöst" sind rechtlich zwei völlig verschiedene Dinge.

1. Die Einrede der Verjährung muß erhoben werden. Wird sie das nicht, kann der Vertrag nach wie vor durchgesetzt werden. (OK, in der Praxis eher unwahrscheinlich.)

2. Würde auf einen verjährten Anspruch hin geleistet (etwa der Kaufpreis gezahlt), wäre eine Rückforderung des Anspruchs nicht möglich, da nicht "ohne Rechtsgrund" gezahlt wurde.
Wer also so "dumm" ist, jetzt noch zu bezahlen, wäre sein Geld los, weil sich die Gegenseite bzgl. ihres Vertragsteils auf Verjährung berufen könnte.

3. Die Verjährung kann wieder neu zu laufen beginnen, etwa wenn beide Seiten über den Vertrag verhandeln.

All diese Dinge wären bei einem "aufgelösten" Vertrag nicht möglich.

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#9
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Das Geld, also die ca. 3000,00 EUR, konnte er auch nicht zurück zahlen, da er (nicht bewiesen) arbeitslos ist etc.


Hm, man könnte mal herauskramen, was damals beweisbar vereinbart wurde.

Könnte man ein "OK, du zahlst dann zurück, wenn du wieder Geld hast" nicht als Darlehen interpretieren? Dann würde die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen (!), wenn das Darlehen fällig gestellt wird.

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#10
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
3. Die Verjährung kann wieder neu zu laufen beginnen, etwa wenn beide Seiten über den Vertrag verhandeln.


Das will ich aber mal stark bezweifeln.
Anerkennungen, Mahnbescheide, Klagen und Zahlungen hemmen die Verjährung, aber nicht ein einfaches Verhandeln.

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#11
 Von 
guest-12322.07.2015 11:25:46
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Tja, was soll ich machen? Soll ich erstmal einen Mahnbescheid beantragen? In der Hoffnung, dass er nicht widerspricht ...

Wenn er widerspricht, dann geht das ja sowieso zum Gericht, oder?

Aber die Kosten muss ich erstmal selber auslegen.

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#12
 Von 
guest-12322.07.2015 11:25:46
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Tja, was soll ich machen? Soll ich erstmal einen Mahnbescheid beantragen? In der Hoffnung, dass er nicht widerspricht ...

Wenn er widerspricht, dann geht das ja sowieso zum Gericht, oder?

Aber die Kosten muss ich erstmal selber auslegen.

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#14
 Von 
Krio88
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Snoop Pooper Scoop):
3. Die Verjährung kann wieder neu zu laufen beginnen, etwa wenn beide Seiten über den Vertrag verhandeln.


Die Verjährung beginnt nur bei Schuldanerkenntnis oder bei tatsächlich durchgeführten Vollstreckungshandlungen nach § 212 BGB . Bei Verhandlungen, die von beiderseiten betrieben werden, ist die Verjährung ledlglich für diesen Zeitraum gehemmt (§ 203 BGB ).

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