Guten Tag,
meine Frage bezieht sich auf ein Geschäft, was kürzlich abgeschlossen wurde.
Bei diesem Geschäft musste eine Erklärung unterschrieben werden, das es sich NICHT um ein Haustürgeschäft handelt und damit kein Wiederspruchsrecht besteht.
Die Sachlage spricht für ein Haustürgeschaft.
Meine Frage ist die, ob solche Erklärungen (kein Haustürgeschäft) vor Gericht standhalten werden oder ob so eine Erklärung nur zur "Einschüchterung" dient.
Für Tips und Antworten wäre ich sehr dankbar.
MfG
Marco Schmidtke
Frage btreff Haustürgeschäft
8. August 2002
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Frage vom 8. August 2002 | 15:38
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage btreff Haustürgeschäft
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#1
Antwort vom 8. August 2002 | 16:21
Von
Status: Schüler (167 Beiträge, 21x hilfreich)
Sehr geehrter herr Schmidtke,
bei einem Haustürgeschäft handelt es sich um eine sog. besondere Vertriebsform. Vorliegend wird versucht die gesetzlichen Regelungen dieser besonderern Vertriebsform zu umgehen. Das BGB sieht jedoch vor, dass die Vorschriften der besonderen Vertriebsformen auch bei Verträgen gelten, die die gesetzlichen Regelungen umgehen sollen.
Danach sollten Sie Ihr Widerrufsrecht innerhalb der vorgeschrieben Frist ausüben. Die streitige Vereinbarung ist m.E. unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Calsow
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