Frage zu "fernmündlichen" / über Internet abgeschlossenen Verträgen

18. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
WissenZ
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu "fernmündlichen" / über Internet abgeschlossenen Verträgen

Guten Morgen,

ich habe eine Definitionsfrage bezüglich der Erstellung von AGBs.
Wir haben den Hinweis erhalten, den AGBs eine Widerrufsbelehrung beizufügen, wenn Verbraucher Leistungsverträge auch "fernmündlich oder über das Internet/ E-Mail" abschließen können.

Zu unserer konkreten Situationslage: Wenn Kunden einen Vertrag mit uns abschließen, so können uns diese den ihrerseits händisch unterschriebenen Vertrag entweder per Post oder per Email zusenden. Es kann zwar telefonisch oder per Email ein solcher Vertrag angefordert werden, dieser kommt aber letztendlich nur zustande, wenn die Unterschrift des Kunden zu uns übermittelt wird.

Die Frage nun: Bedeutet "per Email" in Relation zu unserer Situation in diesem Fall nun, dass unser abgeschlossener Vertrag per Email abgeschlossen wurde? Oder ist es ein schriftlicher bzw nicht "fernmündlich oder über das Internet/ Email" abgeschlossener Vertrag, wenn der Kunde uns seine händische Unterschrift per Email zukommen lässt? Denn die händische Unterschrift bzw. die Bestätigung des Kunden muss uns trotzdem vorliegen.

Dankeschön für die Hilfe

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bamboooo
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei einem Fernabsatzvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen. Sodann muss dieser Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sein, also per Telefon, Email, Internet etc.. Wenn also der Kunde im Geschäft des Unternehmers einen solchen Vertrag abschließt, handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6067 Beiträge, 1319x hilfreich)

Um was für Verträge geht es denn? Nicht bei allen Verträgen gibt es ein Widerrufsrecht.

Beispiel:

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (termingebundene Tickets).

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13320 Beiträge, 4288x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn Kunden einen Vertrag mit uns abschließen, so können uns diese den ihrerseits händisch unterschriebenen Vertrag entweder per Post oder per Email zusenden. Es kann zwar telefonisch oder per Email ein solcher Vertrag angefordert werden, dieser kommt aber letztendlich nur zustande, wenn die Unterschrift des Kunden zu uns übermittelt wird.
Es ist doch völlig egal ob online, per Email, schriftlich, mit oder ohne Unterschrift - all' das können Fernabsatzgeschäfte sein.

Um was für Geschäfte handelt es sich denn?
Wendet ihr euch an die Kunden, oder fragen die Interessenten bei euch an?

Stefan

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114333 Beiträge, 38979x hilfreich)

Zitat (von Bamboooo):
Sodann muss dieser Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sein

Das ist schlicht falsch.



Ansonsten rate ich zu einer Beratung durchnversietennFachanwalt, denn damit
Zitat (von WissenZ):
den AGBs eine Widerrufsbelehrung beizufügen

ist es in der Regel nicht getan.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
WissenZ
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten,

wir sind ein Handwerksbetrieb. Unsere Kunden sollen mit uns Verträge zur Wartung von Pumpenanlagen abschließen können; diese umfassen die Häufigkeit der Wartung sowie eine vereinbarte Wartungsgebühr.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13320 Beiträge, 4288x hilfreich)

Hallo,

und wie/wo wird das angeboten?
Habt ihr eine Internetseite, die die Dienstleistung bewirbt?

Mal zwei Beispiele:
Gegeben sei ein ganz normaler Heizungsbauer. Dieser wird nun gelegentlich telefonisch kontaktiert, und manchmal wird dann auch direkt am Telefon ein Wartungsvertrag geschlossen (mündlich). Das wäre dann kein Fernabsatzgeschäft.

Ein Konkurrent hat hingegen eine Internetseite, und dort auch die Rubrik "Wartung". Klickt man das an, dann kann man dort direkt ein Formular ausfüllen. Das wäre ein Fernabsatzgeschäft.

Zitat:
... ist es in der Regel nicht getan.
Was heißt "in der Regel"?
Es muss doch wohl immer ausdrücklich belehrt werden, und da reicht eine AGB eben nicht.

Nur ein freiwilliges Widerrufsrecht kann imho in den AGB versteckt werden (warum auch immer man das machen möchte).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114333 Beiträge, 38979x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das wäre dann kein Fernabsatzgeschäft.

Das ist schlicht falsch.

Es ist von entscheidender Bedeutung, ob der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.



Zitat (von reckoner):
und da reicht eine AGB eben nicht.

Die Widerrufsbelehrung ist eine AGB ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13320 Beiträge, 4288x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es ist von entscheidender Bedeutung, ob der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Eben. Und das ist in meinem Beispiel eindeutig nicht der Fall.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114333 Beiträge, 38979x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und das ist in meinem Beispiel eindeutig nicht der Fall.

Wie kommt man darauf?
In dem Beispiel wurde auf das organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht mal ansatzweise eingegangen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13320 Beiträge, 4288x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
In dem Beispiel wurde auf das organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht mal ansatzweise eingegangen...
Doch, natürlich bin ich darauf eingegangen (Zitat: "Gegeben sei ein ganz normaler Heizungsbauer.").
Ich kann dir nicht helfen, wenn du da einen Onlineshop o.ä. hineininterpretierst ...

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114333 Beiträge, 38979x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Gegeben sei ein ganz normaler Heizungsbauer

Tja, und da haben einige - wenn oft auch unbewusst - ein System das dem Fernabsatz unterfällt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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