Freiberufler, Kooperation, Rechnung,Schadensersatz

18. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
derprofdr
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Freiberufler, Kooperation, Rechnung,Schadensersatz

Bin freiberufler und hatte auf Kooperationsbasis Aufträge vermittelt bekommen. Bei Annahme und Nichterfüllung ist in dem vom Kooperationspartner ausgegebenen "Leitfahden" eine Konventionalstrafe in Höhe von X Euro verankert. Nun habe ich aber versäumt den Kooperationsvertrag zu unterzeichnen, nahm ein Auftrag an und nahme meine Zusage zurück. Nun fordert man von mir Schadensersatz die über der Höhe der üblichen Summe im o.g. Leitfahden hinausgeht. Ist dies rechtens?

ich ging bislang davon aus, dass wenn das Unternehmen einen Leitfahden hat wo solche Strafen verankert werden und ich anhand der Mail nachweisen kann, dass ich ein Kooperationspartner bin für den dieser Leitfahden gilt, dass diese verankerte Strafe in Höhe X auch für mich gilt, auch wenn ich kein Vertag unterschrieben habe.

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8 Antworten
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#1
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Gibt es denn einen Schriftwechsel (z. B. emails), aus dem hervorgeht, dass du mit dem Vertrag bzw. dem Leitfaden einverstanden bist bzw. ihn annimmst?

Dein Kooperationspartner wäre gut beraten, dich an seinen Leitfaden gebunden zu sehen, da er ansonsten noch nichtmal die darin festgelegte Vertragsstrafe von dir verlangen könnte, soweit keinerlei andere Verträge bestehen.

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#3
 Von 
derprofdr
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für Deine Antworten!

Das Einzige was ich bzgl. des Leitfadens (Danke für die Aufklärung, ging davon aus, dass es mit "h" geschrieben wird) geschrieben oder wo ich dem Vertrag zugestimmt habe ist folgender Text als ich Einspruch gegen den Schadensersatz eingelegt habe:

"-Mein Mitwirken bei Ihnen als Dozent lässt sich anhand des Mailverkehrs bestätigen, insofern gilt auch in meinem Fall der von Ihnen ausgegebene Dozentenleitfahden, sollte überhaupt eine Sanktion in Frage kommen, dann die 50.- Euro in dem für Ihre Dozenten üblichen Dozentenleitfahden. Dies wäre im Anbetracht auf den Verlauf deutlich zu prüfen"

Weiterhin stellt sich jetzt die Frage inwieweit sie nach diesem Text sagen können, nun wenn sich das Mitwirken als Dozent nachweisen lässt, dann behandeln wir sie auch so und es steht uns zu die aufgewendete Mühe Ihnen in Rechnung zu stellen.

Es steht eine Rechnung für die geleistete Arbeit aus und das Unternehmen möchte diese um den Schadensersatz reduzieren. Was soll ich dagegen machen? Habe keine Rechtsschutzversicherung und beziehe ALG II.


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#4
 Von 
derprofdr
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!

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#5
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Aus der Mail lässt sich interpretieren, dass es in Punkto Leitfaden vor Ausübung der Tätigkeit offensichtlich zu einer Übereinstimmung der darin aufgeführten Konditionen zwischen den Parteien gekommen ist/sein muss.

Daher dürfte der Anspruch auf die darin festgelegte Entschädigung für den Fall der Nichterfüllung vertragliche Gültigkeit besitzen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz kann somit nicht beansprucht werden. Eine Verrechnung solch eines Schadens wäre somit nicht statthaft.

quote:
Was soll ich dagegen machen? Habe keine Rechtsschutzversicherung und beziehe ALG II.


Wird die Entlohnung vertragswidrig gekürzt und lässt sich die Sache nicht einvernehmlich beilegen, besteht die Möglichkeit, bei entsprechenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit anwaltliche Hilfe mittels Beratungshilfe über die Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts zu beantragen, um zu seinem Recht zu kommen. Es dürfte davon auszugehen sein, dass bereits ein Brief eines Anwalts den Vertragspartner zur Einsicht bewegen wird.

-- Editiert Ramos am 20.11.2012 02:33

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#6
 Von 
derprofdr
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Du glaubst gar nicht wie dankbar ich Dir bin!

eine Frage noch, wie finde ich das "zuständige Amtsgericht"?

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#7
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Gerne doch :)

Für die Beantragung eines Beratungsscheins ist die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts am Wohnort des Antragsstellers zuständig, also am Amtsgericht an deinem Wohnort.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

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#8
 Von 
derprofdr
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

nochmals Danke, ich wünsche Dir Gottes Segen =)

werde ich machen und wenn Du magst halte ich Dich auf den Laufenden ..?

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