Frist bei Monatlicher Zahlung an Stadtverwaltung

27. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Alfright2020
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Frist bei Monatlicher Zahlung an Stadtverwaltung

Vertragsinhalt:
Im mit einer Stadtverwaltung geschlossenen Vertrag über ein monatliches Entgelt für eine Dienstleistung der Stadt ist kein Datum für die rechtzeitige monatliche Zahlung genannt.

Frage 1: Dürfte die Stadt das jeweilige monatliche Datum in einer von ihr versandten Rechnung festzulegen und somit einseitig vorgeben?

Ohne Vorgabe, nur Vertrag wie oben:

Frage 2: An welchem Tag muss sich das Entgelt spätestens auf dem Konto der Stadt befinden?

Frage 3: Gelten die Mahngebühren, wenn die von der Stadt versandte Mahnung dem zur monatlichen Zahlung verpflichtenden Dienstleistungsnehmer erst nach einer um wenige Tage verspätete Zahlung postalisch zugeht?

Frage 4: Und ab welchem Tag kann die Stadt eine gültige Mahnung aussprechen bei verspäteter Zahlung?

-- Editiert von Alfrecht2020 am 27.02.2021 16:37

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

1. Das Rechnungsdatum stammt von dem Tag, an dem die Rechnung der Stadt erstellt wurde
2. Das wird dann in der Rechnung stehen. Zahlbar bis zum xx oder innerhalb von yy Tagen
3. Grammatisch nicht verständlich. Mahngebühren gelten, wenn Sie vertraglich festgelegt sind oder aufgrund von Nicht- Zahlung fällig werden
4. In der Regel wird das nach einem Monat überfälliger Zahlung sein

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Alfright2020
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist nicht das Datum der Rechnung gemeint, sondern der in der Rechnung genannte Tag der spätest möglichen Zahlung. Beispiel: Für den Monat März wird als letztmöglicher Tag für die Zahlung der 1. März von der Stadt vorgegeben. Ab 2. März erhält man eine Mahnung zugesandt, wenn das Geld nicht am 1. März auf dem Konto der Stadt war. Darf die Stadt einseitig den 1. März vorgeben oder wäre es nicht eher der 15. März oder 31. März gemäß des Vertrags?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

In der Regel bedeutet "monatliche Zahlung" das das Geld jeweils zum 01. beim Gläubiger eingegangen sein muss.

Es kann aber sich aber durch die Gestaltung des Vertrages, Gesetze, Verordnungen, Satzungen, ... ein anderes Datum ergeben.



Zitat (von Alfrecht2020):
Dürfte die Stadt das jeweilige monatliche Datum in einer von ihr versandten Rechnung festzulegen und somit einseitig vorgeben?

Durchaus, ja.



Zitat (von Alfrecht2020):
An welchem Tag muss sich das Entgelt spätestens auf dem Konto der Stadt befinden?

Am letzten Tag des Monats



Zitat (von Alfrecht2020):
Gelten die Mahngebühren, wenn die von der Stadt versandte Mahnung dem zur monatlichen Zahlung verpflichtenden Dienstleistungsnehmer erst nach einer um wenige Tage verspätete Zahlung postalisch zugeht?

Verspätet ist verspätet.



Zitat (von Alfrecht2020):
Und ab welchem Tag kann die Stadt eine gültige Mahnung aussprechen bei verspäteter Zahlung?

Ab dem ersten Tag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Wenn(!) im Vertrag nichts anderes geregelt ist, werden Dienstleistungen nach Ablauf der Zeitabschnitte bezahlt, also bei monatlicher Zahlung am Monatsletzten - §614 BGB.

Allerdings kommt es sehr selten vor, dass eine Stadt tatsächlich Dienstleistungen im privatrechtlichen Sinne anbietet. Die meisten Angebote, die eine Stadt anbietet und als Dienstleistung wahrgenommen werden, sind keine privatrechtlichen Verträge, sondern kommunale Aufgaben, die in Satzungen geregelt werden. Die Satzungen werden vom Gemeinderat mit Mehrheit beschlossen - und darin kann alles mögliche geregelt werden, auch Zahlungstermine. Da herrscht praktisch Narrenfreiheit, es muss halt "nur" demokratisch beschlossen sein. Die Folgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung richten sich dann im Regelfall nach dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Um welche Dienstleistung geht es denn?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Alfright2020
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Stadt stellt den Kindern im Kindergarten Mittagessen mittels einer von ihr beauftragten externen Catering-Firma bereit. Beim Vertrag zwischen den Eltern und der Stadt wegen der Bezahlung des Mittagessens handelt es sich wohl um eine zivilrechtliche Vereinbarung (Paragraph 9), auch wenn die anderen Paragraphen im Vertrag wohl ansonsten Verwaltungsrecht sind, gerade hinsichtlich des ebenfalls kraft desselben Vertrages erhobenen Elternbeitrags (Gebühr für den Kindergartenbesuch). Die Satzung der Stadt bezieht sich einzig und allein auf den Elternbeitrag. Die Stadt verwendet unterschiedliche Kassenzeichen für Mittagessen und Elternbeitrag und versendet sehr gerne Mahnungen, auch für Monate, in denen gar kein Mittagessen wegen der Corona-Krise angeboten wurde. Eine tag- oder wochenweise Abrechnung des Mittagessens ist der Stadt fremd, obwohl in der Corona-Krise angeraten.

Ein Vergleich des Mittagessens im Kindergarten mit der Getränketheke in einem Fitness-Studio will die Stadt ebenfalls nicht verstehen und mahnt weiter eifrig ab, da ihr Zahlungssystem "ausgefallene" Monate offensichtlich nicht verarbeiten kann und die Eltern somit ständig im Zahlungsrückstand sind und immer neue Mahngebühren erhalten, bis sie den wegen der Corona-Krise ausgefallenen Monat doch noch bezahlen.

-- Editiert von Alfrecht2020 am 27.02.2021 22:18

-- Editiert von Alfrecht2020 am 27.02.2021 22:23

-- Editiert von Alfrecht2020 am 27.02.2021 22:23

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Alfrecht2020):
Hierbei handelt es sich wohl um eine zivilrechtliche Vereinbarung, auch wenn der Vertrag ansonsten Verwaltungsrecht ist,

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von Alfrecht2020):
Ein Vergleich des Mittagessens im Kindergarten mit der Getränketheke in einem Fitness-Studio will die Stadt ebenfalls nicht verstehen

Kann ich mir denken.
Äpfel mit Birnen zu vergleichen ist nicht immer sinnvoll - auch wenn beides Obst ist ...



Zitat (von Alfrecht2020):
da ihr Zahlungssystem "ausgefallene" Monate offensichtlich nicht verarbeiten kann

Doch, das kann es sicherlich.
Vermutlich ist die vertragliche Gestaltung aber so, das ausgefallene Monate - anders als in der Privatwirtschaft - zu zahlen sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Alfright2020
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum einen gibt es tatsächlich gemischte Verträge und zum anderen gibt es bereits einige Gerichtsurteile, dass das Mittagessen in Kindergärten kein Verwaltungsrecht ist.

Außerdem ist die monatliche Extra-Pauschale im Fitnessstudio für die (dann kostenlose) Getränketheke tatsächlich sehr ähnlich zur monatlichen Extra-Pauschale im Kindergarten für Mittagessen. Wenn die Getränkebar im Fitness-Studio wegen der Corona-Krise geschlossen ist, muss das Fitness-Studio mangels entstandener Getränkekosten die Getränkepauschale zurückerstatten. Wenn ein Bäcker kein Brot anbietet, muss man es auch nicht bezahlen, auch wenn man mit ihm eine tägliche Pauschale für den Brotkauf vereinbart hatte.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Na dann, einfach nicht zahlen und abwarten bis das vor Gericht geht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

In meiner Stadt ist auch der Zahlungszeitpunkt für das Essensgeld in der kommunalen Satzung geregelt (Monatlich zu Beginn des Monats, Eingang spätestens am dritten Werktag bei der Stadtkasse).

In der Stadt, in der ich davor gewohnt habe, darf jeder Kindergarten selbst entscheiden, wann und wie das Essensgeld eingefordert wird. Das Essensgeld geht dann auch nicht an die Stadt, sondern direkt an den Kindergarten.

Man wird sich also die genaue Satzung der Kommune anschauen müssen und den genauen Vertrag.
Aus der Ferne wird das schwierig.

Zitat:
Na dann, einfach nicht zahlen und abwarten bis das vor Gericht geht.

Das ist aber nur sinnvoll, wenn das Essensgeld nicht in der Satzung geregelt ist. Ansonsten wird das einfach ohne Gericht im "Verwaltungszwangsverfahren" beigetrieben. (rechtskräftiger Bescheid -> Pfändung)
Abzuwarten bis es vor Gericht geht, wäre nur geschickt, wenn auch die Stadt der Meinung wäre, dass es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt. Das scheint ja eher nicht der Fall zu sein.
Ich fürchte, dass der Fragesteller deshalb selbst aktiv werden muss. Die Stadt sitzt am längeren (verwaltungsrechtlichen) Hebel. Und um die Sache von der verwaltungsrechtlichen Ebene auf die privatrechtliche Ebene zu bekommen, wird der Fragesteller einen guten Anwalt brauchen.
Damit stellt sich die Frage, ob sich das lohnt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Alfright2020
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für all die Antworten. Die genauen Bedingungen (Zahltermin) fürs Mittagessen stehen tatsächlich weder im Landesgesetz noch in der Satzung der Stadt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Was genau ist denn überhaupt Ihr Ziel?

Die Grundproblematik hatte ich ja schon angedeutet. In den meisten Fällen ist es bei Rechtsstreitigkeiten taktisch geschickter, der Gegenseite den Vortritt zu lassen, weil es einfacher / kostengünstiger ist, sich gegen eine Klage zu verteidigen als selbst aktiv zu klagen. Das werden Sie hier aber nicht hinbekommen, weil die Stadt im Zweifelsfall immer die verwaltungsrechtliche Karte spielen kann. Sie müssten also selbst aktiv werden - aber mit welchem Ziel überhaupt? Und um welche Beträge wird überhaupt gestritten? Ohne Anwalt wäre ein Vorgehen ziemlich aussichtslos. Und bei Kleinbeträgen werden Sie keinen Anwalt finden, der den Fall für die gesetzlichen Gebühren übernimmt.

Signatur:

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