Hallo,
ich habe einen Vertrag mit Vetragsbeginn 01.10. In den allgemeinen Bedingungen steht:
"Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluß der laufenden Versıcherungsperiode, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres, schriftlich kündigen."
Der Vertrag wurde am 28.04.2021 per Fax wie folgt gekündigt:
"Hiermit kündige ich meinen oben genannten Versicherungsvertrag zum 30.04.2021 bzw. fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt."
Am 03.05.2021 wurde nochmals der Beitrag abgebucht.
Heute kam die Bestätigung mit folgendem Inhalt:
" ... wird die Kündigung laut den Bedingungen zum 01.05.2021 wirksam. Die genannten Werte setzen voraus, das die Beiträge bis zum Kündigungstermin laufend bezahlt wurde."
"bis zum Datum" heißt ja z.B. bis zum 01.05.2021 (23:59). Da ist der Tag mit dabei.
Nun meine Fragen:
1. Laut Versicherungsbedingungen steht "zum Schluß der laufenden Versıcherungsperiode". Ist das nun der 30.04. oder der 01.05. ?
2. Der Beitrag wird immer am 01. abgebucht. Wenn die Kündigung jedoch zum 30.04. erfolgt ist, was ist dann mit der Abbuchung vom 03.05. ?
3. Bei dem Rückzahlungsbetrag steht zuvor "... zum 01.05.2021 wirksam" und danach "... bis zum Kündigungstermn laufend bezahlt..." Wurde der Rückzahlungsbetrag nun mit dem Beitrag vom 03.05. berechnet oder nicht?
MfG
Fristen mit "zum"
14. Mai 2021
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Frage vom 14. Mai 2021 | 18:57
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristen mit "zum"
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#1
Antwort vom 14. Mai 2021 | 23:54
Von
Status: Senior-Partner (6266 Beiträge, 1500x hilfreich)
Wenn die Kündigung "zum 1.5." wirksam wird, ist der gekündigte Vertrag bis zum 30.4. wirksam.
Zum 1.5., oder auch am 1.5., wird dann die Kündigung wirksam.
#2
Antwort vom 15. Mai 2021 | 01:05
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo,
danke für die einfache, jedoch recht verständliche Antwort.
zu 2: Somit wurde der Beitrag vom 03.05. falsch bzw. zuviel abgebucht.
zu 3: Somit wurde der Rückzahlungsbetrag ohne den Beitrag vom 03.05. berechnet.
Werde nun den Beitrag vom 03.05. zurückfordern, zur Not eine Rückbuchung veranlassen.
MfG
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