Führerscheinantrag falsch durch Fahrschule ausgefüllt, wer haftet?

24. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Julian L
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Führerscheinantrag falsch durch Fahrschule ausgefüllt, wer haftet?

Hallo zusammen,

ich habe aktuell einen Fall eines meiner Kinder, welches sich für den Führerschein der Klasse B mit Schlüsselzahl 197 angemeldet hat. Letztere besagt, dass die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug durchgeführt wird. Dass der Führerschein mit dieser Schlüsselzahl abgelegt werden soll, wurde im Ausbildungsvertrag mit Unterschrift festgehalten.

Nun wurde der Führerscheinantrag für die Führerscheinstelle durch die Fahrschule ausgefüllt, leider fälschlich, ohne die Schlüsselzahl. Ich selbst habe diesen dann bei der Führerscheinstelle abgegeben. Der Fehler ist der Fahrschule erst im nachhinein aufgefallen, nachdem ich die Kosten für die reguläre Führerscheinanmeldung bereits beglichen habe. Nun hat mich die Fahrschule darauf hingewiesen ist, dass der Antrag falsch ausgefüllt war und ich solle für die Kosten aufkommen und die Anmeldegebühr der Führerscheinstelle nocheinmal zahlen.

Nach meiner Rechtsauffasung hat derjenige die Kosten zu tragen, der für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. In dem Fall die Fahrschule. Wie seht ihr das? Diese wehrt sich resistent dagegen, die Kosten zu übernehmen.

Vielen Dank!

-- Editiert von User am 24. August 2022 18:42

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127014 Beiträge, 40747x hilfreich)

Zitat (von Julian L):
Nach meiner Rechtsauffasung hat derjenige die Kosten zu tragen, der für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.

Richtig.
Ist nur die spannende Frage, wer hier der Verantwortliche ist.

Also, was konkret verpflichtet die Fahrschule überhaupt dazu den Antrag auszufüllen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8436 Beiträge, 1776x hilfreich)

Zitat (von Julian L):
Ich selbst habe diesen dann bei der Führerscheinstelle abgegeben.


und nicht durchgelesen?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14568 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
und nicht durchgelesen?
Warum sollte man das tun (abgesehen von der Überprüfung der Personendaten vielleicht)?
Man hat doch gerade weil man sich im Detail nicht auskennt die Sache in die Hände von fachkundigen Personen gegeben. Genauso wie ich nicht überprüfen muss, ob der KFZ-Mechaniker die richtigen Teile einbaut oder der Anästhesist mich nicht für immer schlafen lässt ist es auch hier.

Zitat:
Also, was konkret verpflichtet die Fahrschule überhaupt dazu den Antrag auszufüllen?
Ob verpflichtet oder nicht spielt doch keine Rolle. Sie hat es getan, und damit haftet sie.

Zitat:
und die Anmeldegebühr der Führerscheinstelle nocheinmal zahlen.
Warum lässt sich der Antrag nicht einfach ändern? Ich glaube nicht, dass er komplett neu gestellt werden muss.
Oder wird direkt mit dem Antrag der Führerschein auch physisch erstellt?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127014 Beiträge, 40747x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Warum sollte man das tun (abgesehen von der Überprüfung der Personendaten vielleicht)?

Um einer Haftung wegen Mitverschulden / Hauptverschulden / mangelnder Sorgfalt zu entgehen.



Zitat (von reckoner):
Ob verpflichtet oder nicht spielt doch keine Rolle

In der juristischen Realität schon.



Zitat (von reckoner):
Sie hat es getan, und damit haftet sie.

Auch das ist in der der juristischen Realität anders..


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2478 Beiträge, 386x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Um einer Haftung wegen Mitverschulden / Hauptverschulden / mangelnder Sorgfalt zu entgehen.

Dazu müsste derjenige, der den Antrag abgegeben hat aber erstmal was mit den Schlüsselzahlen anzufangen wissen. Ich vermute mal die konkrete Problematik mit den Schlüsselzahlen ist dem TE erst im Nachhinein bekannt geworden.

Ich persönlich hätte erstmal keine Motivation gehabt einen von der Fahrschule vorausgefüllten(!) Antrag da auf korrekte Schlüsselzahlen hin zu überprüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14568 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich persönlich hätte erstmal keine Motivation gehabt
Keine Motivation ist wohl der falsche Begriff (man kann es hier ja mit "keine Lust" ersetzen).

Entscheidend ist, ob man die Daten überprüfen muss, und das sehe ich zumindest bei der Schlüsselzahl nicht.
Der Sinn dafür, dass die Fahrschule das Formular ausfüllt ist ja gerade, dass dann alles richtig ist; dafür zahlt man ja auch.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127014 Beiträge, 40747x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
dafür zahlt man ja auch.

Fraglich, denn gerade davon hat der TS nichts berichtet ...



Zitat (von reckoner):
Entscheidend ist, ob man die Daten überprüfen muss, und das sehe ich zumindest bei der Schlüsselzahl nicht.

Zum einen ist das nicht entscheidend, zum anderen gibt es da wie immer kein "muss", ist alles freiwillig. Das "muss" kommt erst später, bei den negativen Folgen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14568 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Fraglich, denn gerade davon hat der TS nichts berichtet ...
Echt jetzt, du meinst die Fahrschule wäre gratis? Die will ich kennen.
Die Verträge die ich da so kenne beinhalten jedenfalls regelmäßig den Papierkram.

Und nochmal, selbst wenn das Ausfüllen des Formulars eine Gratisdienstleistung war, sie haben es gemacht und haften damit auch dafür (allein schon aufgrund Treu und Glauben, §242 BGB).
Aus einem anderen Fall den wir vor kurzem hatten: Ein Versandhändler stellt ein Rücksendeticket zur Verfügung. Würde nun dort eine falsche Adresse stehen* wäre das nicht die Verantwortung des Kunden.

*in dem Fall war es das falsche Gewicht

Zitat:
Zum einen ist das nicht entscheidend, zum anderen gibt es da wie immer kein "muss", ist alles freiwillig. Das "muss" kommt erst später, bei den negativen Folgen ...
Im Extremfall wird einem der Richter erklären, dass man es gemusst hätte, oder eben nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127014 Beiträge, 40747x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Echt jetzt, du meinst die Fahrschule wäre gratis?

Nö, wie kommt man auf so eine absurde Idee?



Zitat (von reckoner):
Die Verträge die ich da so kenne beinhalten jedenfalls regelmäßig den Papierkram.

Die Beschränktheit es eigenen Wissens sollte nicht der Maßstab sein.
Ich kenne auch welche, die den Papierkram nicht beinhalten.



Zitat (von reckoner):
Und nochmal,

Falsches wird durch stoisches widerholen nicht richtiger ...



Zitat (von reckoner):
selbst wenn das Ausfüllen des Formulars eine Gratisdienstleistung war, sie haben es gemacht und haften damit auch dafür (allein schon aufgrund Treu und Glauben, §242 BGB).

Eventuell sollte man sich mal mit der Haftung im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung beschäftigen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14568 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Eventuell sollte man sich mal mit der Haftung im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung beschäftigen ...
Ja, das solltest du tun. Dann wüsstest du, dass hier keine solche Handlung vorliegt.

Gefälligkeitshandlungen sind etwas ganz anderes, nämlich geschäftsfremde Aktionen. Etwa das Annehmen eines Paketes für einen Nachbarn, oder das Helfen beim Rangieren eines LKWs. Und selbst dafür ist die Haftung nicht per se ausgeschlossen.

Die Fahrschule unterhält einen Geschäftsbetrieb, und alles was sie dabei tut dient genau diesem. Das Ausfüllen des Antrages hat auch ganz speziell etwas mit dem Geschäft zu tun, und wird auch regelmäßig gemacht (vermutlich immer). Es ist also ganz sicher keine Gefälligkeit, sondern eine vertragliche Leistung.
Und selbst wenn es keine vertragliche Leistung wäre, auch für mangelhaften Service oder Werbung haftet die Fahrschule.

Ich weiß auch gar nicht warum man darüber diskutieren muss. Der einzige fragliche Punkt in diesem Fall ist, ob der Vertragspartner die Angaben hätte überprüfen müssen. Und da bleibe ich dabei, dass das bei der Schlüsselzahl nicht verlangt werden kann. Vielmehr kann er davon ausgehen, dass der Fachbetrieb Fahrschule das entsprechend dem Vertrag einträgt (Vertrag=Fahrerlaubnis für Automatik).
Wie gesagt, schon allein aus Treu und Glauben, aber auch aus Vertragspflicht.

Für die Fahrschule gibt es imho nur zwei Optionen:
1. sie bezahlt den erneuten Antrag (bzw. schafft es den anderen zu ändern)
2. sie lehrt den Fahrschüler noch schnell das Fahren mit Schaltung - das sollte in wenigen Fahrstunden möglich sein* (dafür braucht es aber mindestens 10 Pflichtstunden, da ist die 1. Option wohl günstiger)

*ja nach Schüler natürlich - und wenn jemand schon von vorn herein auf das Schalten verzichtet wird das natürlich Gründe haben (entweder weil es ihm zu kompliziert ist, oder aber auch weil er sowieso nur noch E-Auto fahren wird :wink: )

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 283.044 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.212 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen