Gasabrechnung - 2 jahre geschätzt - jetzt nach höherem Preis abgerechnet

29. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Gasabrechnung - 2 jahre geschätzt - jetzt nach höherem Preis abgerechnet

Hallo,
mal angenommen, der Energieversorger hat die letzte Ablesung vom Gasverbrauch am 05.03.2020 erhalten. für 2021 und 2022 wurde geschätzt. Es wurde 2017 eine neue Gasheizung eingebaut. Nun wurde bei Auszug 7/2022 der Verbrauch geschätzt.
Es ergab sich nun folgender Wert:
Letzte Abrechnung -> 34.301 kWh
aktuelle Abrechnung -> 63.860 kWh

Somit wurden von 05.03.2020 bis 7/2022 quasi 30.000 kWh mehr verbraucht als geschätzt. Soweit so gut, diese sind wohl auch so angefallen und müssen bezahlt werden. Nun berechnet der Energieversorger die 30.000 kWh aber mit den Tarifen aus 2022, welche von 1-4 2022 5,404 Ct/kWh sind und von 5-7/2022 8,904 Ct/kWh.

Vor 1/2022 lag der Preis pro kWh bei 4,4 Ct/kWh.

Gibt es da gesetzliche Regelungen, wie so etwas abgerechnet werden muss oder kann das rein über AGB geregelt sein?

-- Editiert von Moderator topic am 29. August 2022 17:07

-- Thema wurde verschoben am 29. August 2022 17:07

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Ablesung vom Gasverbrauch am 05.03.2020
Man verbrauchte im lfd. Jahr 2020, dann in ganz 2021, dann bis 7/2022.
Das sind 28 Monate mit Verbrauch. Der muss bezahlt werden.
!!! Warum konnte man bei Auszug den Verbrauch nicht ablesen?

Zitat (von Michael32):
Somit wurden von 05.03.2020 bis 7/2022 quasi 30.000 kWh mehr verbraucht als geschätzt.
Mehr als geschätzt?? NÖ. Es wurde genau so viel verbraucht.

Zitat (von Michael32):
Nun berechnet der Energieversorger die 30.000 kWh aber mit den Tarifen aus 2022, welche von 1-4 2022 5,404 Ct/kWh sind und von 5-7/2022 8,904 Ct/kWh.
Ja, jetzt sind die Preise leider so. Was soll er sonst als Abrechnungsbasis nehmen?

!!! Warum gab es keine jährliche Abrechnung für die Jahre 20 und 21?

Zitat (von Michael32):
Gibt es da gesetzliche Regelungen, wie so etwas abgerechnet werden muss
Die Regelungen werden sich vermutlich im Versorgungsvertrag mit dem Gaslieferanten finden.

Zitat (von Michael32):
Es wurde 2017 eine neue Gasheizung eingebaut.
Wofür ist das wichtig ??

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Logisch? Weil sie da verbraucht wurden.


Nein, die wurden ja über die Jahre mehr verbraucht. Durch die Schätzung fiel das niemanden auf.
So wie es aussieht wurden die zusätzlichen 30.000kWh ja über die knapp 2 Jahre von 03/2020 -07/2022 mehr verbraucht und nicht innerhalb der Zeit vom 01.01.2022-07.07.2022, wo die Gaspreise gestiegen sind.

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#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Michael32):
Ablesung vom Gasverbrauch am 05.03.2020
Man verbrauchte im lfd. Jahr 2020, dann in ganz 2021, dann bis 7/2022.
Das sind 28 Monate mit Verbrauch. Der muss bezahlt werden. -> ja, das steht doch schon im Eingangspost, es geht rein um den Zeitraum, dass die 30.000 kWh Mehrverbrauch komplett nach dem Tarif 2022 abgerechnet wurden.
!!! Warum konnte man bei Auszug den Verbrauch nicht ablesen? -> ist doch abgelesen worden bei Auszug 7-2022

Zitat (von Michael32):
Somit wurden von 05.03.2020 bis 7/2022 quasi 30.000 kWh mehr verbraucht als geschätzt.
Mehr als geschätzt?? NÖ. Es wurde genau so viel verbraucht.

Zitat (von Michael32):
Nun berechnet der Energieversorger die 30.000 kWh aber mit den Tarifen aus 2022, welche von 1-4 2022 5,404 Ct/kWh sind und von 5-7/2022 8,904 Ct/kWh.
Ja, jetzt sind die Preise leider so. Was soll er sonst als Abrechnungsbasis nehmen? -> die 30.000 kWh aufgeteilt auf die Zeit bis zur letzten Ablesung?

!!! Warum gab es keine jährliche Abrechnung für die Jahre 20 und 21? -> Gab es doch, aber nur als Schätzung des Versorgers

Zitat (von Michael32):
Gibt es da gesetzliche Regelungen, wie so etwas abgerechnet werden muss
Die Regelungen werden sich vermutlich im Versorgungsvertrag mit dem Gaslieferanten finden.

Zitat (von Michael32):
Es wurde 2017 eine neue Gasheizung eingebaut.
Wofür ist das wichtig ??

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Nein, die wurden ja über die Jahre mehr verbraucht.


Die Jahre 2020 & 2021 sind aber abgeschlossen.
Es hat sich doch nie jemand über die Schätzung beschwert.

Was bleibt, ist jetzt nur 2022.

Zitat (von Michael32):
-> ist doch abgelesen worden bei Auszug 7-2022

Steht in Zeile 3 deines Ausgangsbeitrages anders. ;)
Zitat (von Michael32):
Nun wurde bei Auszug 7/2022 der Verbrauch geschätzt.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5889x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es hat sich doch nie jemand über die Schätzung beschwert.
Ganz genau. Der Fragesteller war evtl. sogar noch froh, dass der Verbrauch zu niedrig geschätzt wurde denn er hätte den zu niedrigen Verbrauch ja korrigieren lassen können. Jetzt fällt ihm das halt auf die Füße.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
ist doch abgelesen worden bei Auszug 7-2022
Warum schreibst du dann:
Zitat (von Michael32):
Nun wurde bei Auszug 7/2022 der Verbrauch geschätzt.
Und warum spielst du im Zitat rum? Du kennst doch inzwischen die Zitierfunktion.

Es wurde im Juli 22 wegen Auszug ---abgerechnet--. Der Versorger hatte den genauen Zählerstand.

Ist es richtig, dass es um einem Zeitraum von 28 Monaten geht? Zeitraum von März 20 bis Juli 22?
Da wurden ca 30.000 kWh Gas verbraucht. Die Differenz zwischen 63.860 kWh und 34.301 kWh sind doch exakt 29.559 kWh.

Zitat (von Michael32):
Gab es doch, aber nur als Schätzung des Versorgers
Aha. Man kann ja durchaus auch jährlich den geschätzten Verbrauch bezahlen. Habt ihr denn jeweils bezahlt, was da geschätzt wurde?
Und wann habt ihr das bezahlt? Gibts dazu Belege?

Zitat (von Michael32):
Soweit so gut, diese sind wohl auch so angefallen und müssen bezahlt werden
Die sind also NOCH NICHT bezahlt worden? Nichts in 2020 und nichts in 2021 bezahlt ?
Tja, dann... :sad:

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die sind also NOCH NICHT bezahlt worden? Nichts in 2020 und nichts in 2021 bezahlt ?
Tja, dann...


Anami bitte.....
Glaubst Du allen ernstes, dass ein Versorger 3 Jahre lang Gas liefert, wenn nichts bezahlt wurde?
Das Problem sind die Begrifflichkeiten die der TE nutzt und die sehr knappe "Fallbeschreibung".

Ich versuche mal es verständlich darzulegen.

Verbrauch in 2020, 2021 und 7 Monaten in 2022 rund 30.000 kWh, die Verbräuche von 2020 und 2021 wurden per Schätzung abgerechnet und bezahlt (nehmen wir mal einfach 12.000 kWh an).
Jetzt, zum Auszug des TE, wurde eine ABLESUNG gemacht und der Versorger möchte den (Mehr-)Verbrauch (insg. 18.000 kWh), nun zu aktuellen Preisen aus 2022 abrechnen.

Zitat (von Michael32):
Letzte Abrechnung -> 34.301 kWh
aktuelle Abrechnung -> 63.860 kWh


Wenn wir hier aus Abrechnung, ABLESUNG machen, wird aus der ganzen Geschichte langsam ein Schuh.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Glaubst Du allen ernstes, dass ein Versorger 3 Jahre lang Gas liefert, wenn nichts bezahlt wurde?
Nein, eigentlich nicht. Der TE hat immer sehr seltsame Fallbeschreibungen. Deshalb fragte ich so --provokativ---, weil immer auf dem MEHR von 30.000 und alles zum Preis von jetzt beharrt wird.

Zitat (von Michael32):
Soweit so gut, diese sind wohl auch so angefallen und müssen bezahlt werden.
Ja. Müsste eigentlich schon längst erledigt sein. Alles bis auf den Verbrauch in 2022...

Wann wurde für 2020 und wann wurde für 2021 bezahlt? Gibts dafür Belege?

Zitat (von spatenklopper):
Wenn wir hier aus Abrechnung, ABLESUNG machen, wird aus der ganzen Geschichte langsam ein Schuh.
Dann wäre 2x abgelesen worden.

Letzte Abrechnung/Ablesung -> 34.301 kWh (am 5.3.20)
aktuelle Abrechnung/Ablesung -> 63.860 kWh (Juli 22)

-> ist doch abgelesen worden bei Auszug 7-2022
-> nun wurde bei Auszug 7/2022 der Verbrauch geschätzt.
-> der Energieversorger hat die letzte Ablesung vom Gasverbrauch am 05.03.2020 erhalten

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Steht in Zeile 3 deines Ausgangsbeitrages anders.
Zitat (von Michael32):
Nun wurde bei Auszug 7/2022 der Verbrauch geschätzt.


Mea Culpa, das war jetzt natürlich falsch....

Zitat (von -Laie-):
Ganz genau. Der Fragesteller war evtl. sogar noch froh, dass der Verbrauch zu niedrig geschätzt wurde denn er hätte den zu niedrigen Verbrauch ja korrigieren lassen können. Jetzt fällt ihm das halt auf die Füße.


Ich liebe dieses Forum, vor allem weil manche User mit Unterstellungen so schnell bei der Hand sind.
Die grundlegende Frage war eigentlich diese:

Zitat (von Michael32):
Gibt es da gesetzliche Regelungen, wie so etwas abgerechnet werden muss oder kann das rein über AGB geregelt sein?


Aber ich fasse nochmal zusammen:
2016 wurde ein neuer Gaszähler eingebaut, 2017 eine neue Gastherme.
05.03.2020 -> 17.444 cbm -> Ablesung Kunde
31.12.2020 -> 19.532 cbm -> Hochrechnung System
30.09.2021 -> 21.730 cbm -> Hochrechnung System
31.12.2021 -> 22.864 cbm -> Hochrechnung System
30.04.2022 -> 28.276 cbm -> Hochrechnung System
09.07.2022 -> 29.007 cbm -> Ablesung Kunde

Wir lassen jetzt erst mal vom Versorger den Zählerstand nochmal kontrollieren, ob wir einen Ablesefehler haben. Dann sehen wir weiter.

Ich denke halt, wenn wir jetzt 3 Jahre zu viel bezahlt hätten, dann würde uns der Versorger diesen Wenigerverbrauch sicher auch nicht mit 0,1 EUR/kWh erstatten und sich auf die Verteilung über die Jahre beziehen....

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Gibt es da gesetzliche Regelungen, wie so etwas abgerechnet werden muss oder kann das rein über AGB geregelt sein?
Das wurde schon in #1 beantwortet.

Zitat (von Michael32):
2016 wurde ein neuer Gaszähler eingebaut, 2017 eine neue Gastherme.
Immer noch vollkommen irrelevant.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Michael32):
2016 wurde ein neuer Gaszähler eingebaut, 2017 eine neue Gastherme.
Immer noch vollkommen irrelevant.


Mach Dir doch den Spass, alle Posts hier im Forum nach unrelevanten Infos zu durchsuchen und die Poster darauf aufmerksam zu machen. :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
05.03.2020 -> 17.444 cbm -> Ablesung Kunde
31.12.2020 -> 19.532 cbm -> Hochrechnung System
30.09.2021 -> 21.730 cbm -> Hochrechnung System
31.12.2021 -> 22.864 cbm -> Hochrechnung System
30.04.2022 -> 28.276 cbm -> Hochrechnung System
09.07.2022 -> 29.007 cbm -> Ablesung Kunde

Ich vermisse in der Aufstellung, zu wann jeweils abgerechnet wurde.



Zitat (von Michael32):
Mach Dir doch den Spass, alle Posts hier im Forum nach unrelevanten Infos zu durchsuchen und die Poster darauf aufmerksam zu machen.

Dafür reicht ein Leben nicht...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Wir lassen jetzt erst mal vom Versorger den Zählerstand nochmal kontrollieren, ob wir einen Ablesefehler haben. Dann sehen wir weiter.
Ja, das ist selbstverständlich auch möglich, obwohl deine grundlegende Frage längst beantwortet ist.

Ich meine, unterstellt hat dir hier niemand was.
Das halte ich zumindest für ziemlich relevant.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wollte noch kurz das Ende der Geschichte mitteilen:

Kunde und Gasversorger haben sich darauf geeinigt, den Mehrverbrauch auf 2021 zu berechnen. Dies ergab nun eine Minderung der Endabrechnung von knapp 700 EUR.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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