Gaspreiserhöhung trotz zweijährigem Vertrag

2. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
go613849-65
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gaspreiserhöhung trotz zweijährigem Vertrag

Hallo,
in der Hoffnung hier richtig zu sein:

Wir sind mit unserem Haus mit Gasheizung Kunden bei Prioenergie. Dort haben wir einen Zweijahresvertrag, welcher noch über ein Jahr Laufzeit hat, mit fest vereinbarten Gaspreisen. Das Unternehmen hat uns nun mitgeteilt:

Unvorhersehbare, schwerwiegende Situationen wie sie derzeit durch den Krieg in der Ukraine oder die anhaltenden staatlichen Eingriffe in den deutschen Energiemarkt gegeben sind und die das Vertragsverhältnis – wie in diesem Fall durch immense Preissteigerungen am Beschaffungsmarkt – nachhaltig negativ beeinflussen, bezeichnet das deutsche Zivilrecht (§ 313 BGB) als Störung der Geschäftsgrundlage. Dies berechtigt uns unter den gegebenen Umständen, die Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse zu verlangen oder mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen.

Mit dieser Nachricht hebt das Unternehmen zum 1.9. den Gaspreis auf 25.39€/kWh an.
Nun fragen wir uns, wie es denn sein kann, dass ein Vertrag einseitig geändert werden kann. Die Gaspreisentwicklung ist in meiner Hoffnung unternehmerisches Risiko. Lohnt es, einen Anwalt via Rechtschutz einzuschalten, lohnt ein selbstgeschriebener Einspruch, gibt es vielleicht schon Vorlagen o.ä., oder müssen wir voraussichtlich in den sauren Apfel beißen?

Wir sind für jeden Tip dankbar!

Viele Grüße,

Daniel

-- Editiert von go613849-65 am 02.08.2022 23:03

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Zum der Störung der Geschäftsgrundlage gehört aber ein bisschen mehr als ein "oh, wir machen mit dem Vertrag keinen Gewinn mehr".
Das muss eher in die Richtung gehen "oh, das Weiterführen dieses Vertrags gefährdet die Existenz der Firma".
Und da scheint der Vertragspartner bisher nichts auch nur ansatzweise nachgewiesen zu haben. Da gehört nämlich auch beispielsweise auch schon die Nachweise dazu, dass es diese Preissteigerungen überhaupt gibt und weiterhin, inwiefern der Gasanbieter überhaupt davon betroffen ist.

Und eine Erhöhung auf 25,39€/kWh läuft meiner Meinung nach trotz des Krieges unter der Bezeichnung "Wucher".

Aber jetzt auch mal zum Schreiben an sich:
Der Gasanbieter kann auch bei Störung der Geschäftsgrundlage nicht einseitig den Vertrag ändern. Er hat bestenfalls Anspruch darauf, die Zustimmung zur Vertragsänderung zu verlangen.
In Ihrem Fall (wenn die Schilderung vollständig ist), sehe ich keine Aufforderung zur Zustimmung (die man möglicherweise geben müsste...das kommt auf die Nachweislage an) sondern nur eine unsubstanzierte Behauptung und eine Ankündigung des Vertragsbruches.
Man könnte also das Schreiben zur Kenntnis nehmen und bei der Abrechnung mitteilen, dass man der Vertragsänderung nicht zugestimmt hat, nicht zur Zustimmung aufgefordert wurde und der Vertrag nicht gekündigt wurde und damit der ursprünglich vereinbarte Preis gilt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10654 Beiträge, 4201x hilfreich)

Ich frage mich, weshalb der Versorger so einen Schwachsinn schreibt....
Der Nächste, der kurz vor der Pleite steht?

Das was der Versorger da schreibt, ist unternehmerischen Risiko, bei ihm dann gepaart mit "verzockt" beim Einkauf.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Preiserhöhung trotz Laufzeitvertrag sind, zum aktuellen Zeitpunkt) schlicht nicht erfüllt.

Die richten sich nach dem EnSiG (Energiesicherungsgesetz)

Ich zitiere mal die relevante Passage:

Zitat:
Abschnitt 2
Preisanpassungsrechte

§ 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten

(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen und unter der Voraussetzung, dass die Optionen in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhalten alle von der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerung ihres Lieferanten infolge der Lieferausfälle betroffenen Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.


Energiesicherungsgesetz

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go613849-65):
Lohnt es, einen Anwalt via Rechtschutz einzuschalten, lohnt ein selbstgeschriebener Einspruch,

Kommt ganz darauf an, was konkret man als "loht" ansieht.



Zitat (von go613849-65):
müssen wir voraussichtlich in den sauren Apfel beißen?

Da habe ich gewisse Zweifel ...



Zitat (von go613849-65):
Die Gaspreisentwicklung ist in meiner Hoffnung unternehmerisches Risiko.

Hoffnung ist was schönes, juristisch aber irrelevant.



Zitat (von go613849-65):
bezeichnet das deutsche Zivilrecht (§ 313 BGB) als Störung der Geschäftsgrundlage. Dies berechtigt uns unter den gegebenen Umständen, die Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse zu verlangen oder mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen.

Nö, das tut es nicht - auch wenn es die Discountversorger die sich aktuell verzockt haben es gern so fehlinterpretieren.



Zitat (von Kalanndok):
Man könnte also das Schreiben zur Kenntnis nehmen und bei der Abrechnung mitteilen, dass man der Vertragsänderung nicht zugestimmt hat, nicht zur Zustimmung aufgefordert wurde und der Vertrag nicht gekündigt wurde und damit der ursprünglich vereinbarte Preis gilt.

Ich würde das variieren.
Ich würde erst mal den Erhalt mit Nichtwissen bestreiten.

Den Rest kann man später noch nachliefern ...


Aber vermutlich werde die auch die Abschläge anheben und es wird gar nicht mehr bis zur Abrechnung dauern, bis das Scharmützel losgeht ...



Zitat (von go613849-65):
welcher noch über ein Jahr Laufzeit hat,

Richtet euch mal darauf ein, dass die Belieferung nur noch ein paar Monate erfolgen wird.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber vermutlich werde die auch die Abschläge anheben

Das muss aber auch mindestens angekündigt werden. Einfach die Lastschrift hochsetzen geht zwar technisch, ist aber keine rechtlich haltbare "Information über eine Erhöhung der Abschläge".

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#5
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

https://www.bild.de/bild-plus/ratgeber/verbrauchertipps/sparfochs/was-kunden-jetzt-tun-sollten-preisgarantie-1-strom-anbieter-erhoehen-trotzdem-80884636.bild.html


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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Das muss aber auch mindestens angekündigt werden. Einfach die Lastschrift hochsetzen geht zwar technisch, ist aber keine rechtlich haltbare "Information über eine Erhöhung der Abschläge".

Vollkommen richtig.
Nur wird den Anbieter das wohl nicht so interessieren ...

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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Vermillion
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von go613849-65):
Mit dieser Nachricht hebt das Unternehmen zum 1.9. den Gaspreis auf 25.39€/kWh an.


Nur zum reinen Verständnis:

Gemeint sind sicherlich 25,39ct/kWh, oder?

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#8
 Von 
Thomas. Schulz2
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, wir haben bei Prioenergie einen Vertrag mit Festpreisbindung.
Wir verbrauchen jährlich ca. 18000 und zahlen 126 Euro im Monat. Zum 01.09.22 kam das Schreiben das wir 466 Euro zahlen sollen. Zum 01.10.22 erneut ein Schreiben das wir 633 Euro zahlen sollen. Trotz Einspruch und Entzug des Lastschriftverfahren. Wurde unser Einspruch jetzt mehrfach nicht beachtet. Obwohl ja ExtraEnergie und Prioenergie ja die Klage verloren hatte und es ihnen untersagt wurde.
Bleibt wohl nur noch der Weg zum Rechtsanwalt
Gruß Thomas

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Thomas. Schulz2):
Trotz Einspruch und Entzug des Lastschriftverfahren. Wurde unser Einspruch jetzt mehrfach nicht beachtet.

Bedeutet jetzt was genau?



Zitat (von Thomas. Schulz2):
Obwohl ja ExtraEnergie und Prioenergie ja die Klage verloren hatte und es ihnen untersagt wurde.

Ihr habt gegen die geklagt und gewonnen?
Gibt es keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Thomas. Schulz2
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war eine Sammelklage
Montag wieder zum Anwalt
Düsseldorf - Die Energieversorger bleiben laut Gerichtsbeschluss an ihre Preisgarantien gebunden. Das Düsseldorfer Landgericht untersagte dem Unternehmen ExtraEnergie per einstweiliger Verfügung (Az.: 12 O 247/22) bereits angekündigte Preiserhöhungen.

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#11
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich frage mich, weshalb der Versorger so einen Schwachsinn schreibt....
Weil er davon aus gehen kann, das ein gewisser (gar nicht so kleiner) Prozentsatz der Kunden das so hin nimmt.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#12
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Das muss eher in die Richtung gehen "oh, das Weiterführen dieses Vertrags gefährdet die Existenz der Firma".
Das halte ich in Anbetracht der Umstände für durchaus möglich.


Zitat (von Kalanndok):
Da gehört nämlich auch beispielsweise auch schon die Nachweise dazu, dass es diese Preissteigerungen überhaupt gibt und weiterhin, inwiefern der Gasanbieter überhaupt davon betroffen ist.
Auch diesen Nachweis zu erbringen dürfte keine wirkliche Hürde sein.


Zitat (von Kalanndok):
Und eine Erhöhung auf 25,39€/kWh läuft meiner Meinung nach trotz des Krieges unter der Bezeichnung "Wucher".
Korrigiert man den Wert auf 0,2539€ kWh (was mit Sicherheit zutreffen ist), ist das höchst unerfreulich, läge aber im Rahmen der derzeitigen Angebote und auch der Ersatzversorung der Grundversorger.


Zitat (von Kalanndok):
Aber jetzt auch mal zum Schreiben an sich[...]
und damit der ursprünglich vereinbarte Preis gilt.
ACK, das kann man. Am besten, in dem man ihn unmissverständlich und nachweislich auffordert den Vertrag zu erfüllen. Evtl. garniert mit der Ankündiung, dass man ihn bei Nichtbefolgung für die Mehrkosten in Anspruch nehmen wird.

Ist der Versorger einstichtig, ist's gut. Wenn nicht, landet man in der Ersatzversorung des Grundversorgers und kann sich auf den Rechtweg begeben.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#13
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Das halte ich in Anbetracht der Umstände für durchaus möglich.

Ich nicht.

Üblicherweise werden Kundenverträge mit Preisgarantie im gleichen Umfang über korrespondierende Absicherungsgeschäfte auf Termin abgesichert.
Ziel der Gasumlage war übrigens, dass diese auch zu den alten Preisen eingehalten werden können.

Hier ist die Vermutung, dass man Mengen, die eigentlich für die Kunden waren kurzfristig zu gold gemacht hat.

Zitat (von Roland-S):
läge aber im Rahmen der derzeitigen Angebote und auch der Ersatzversorung der Grundversorger

Hier ist das Problem, dass diese zusätzlichen Mengen für viele Grundversorger unerwartet kamen und entsprechend auch nicht abgesichert wurden und nun teuer zugekauft werden müssen.
Es sind jedoch zwei Seiten der Medaille....

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Üblicherweise werden Kundenverträge mit Preisgarantie im gleichen Umfang über korrespondierende Absicherungsgeschäfte auf Termin abgesichert.

Genau das haben viele Anbieter eben nicht gemacht und das fällt denen jetzt reihen weise auf die Füße ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Genau das haben viele Anbieter eben nicht gemacht und das fällt denen jetzt reihen weise auf die Füße ...


Das ist aber dann kein 313 mehr sondern einfach nur noch unternehmerische Blödheit.

Was die Preiserhöhung nach dem Urteil angeht:
Das würde ich mal der Verbraucherzentrale mitteilen, die das Urteil erwirkt hat.
Die haben die Möglichkeiten und das Interesse die Verstöße gegen die einstweilige Verfügung durchzusetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Die haben die Möglichkeiten und das Interesse die Verstöße gegen die einstweilige Verfügung durchzusetzen.


Die einstweilige Verfügung richtete sich gegen einen anderen Anbieter. Daher muss auch erst gegen diesen Anbieter eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die einstweilige Verfügung richtete sich gegen einen anderen Anbieter.

Im Gegenteil. Es ist exakt der betroffene Anbieter.
Das was der TE hier als Anbieter bezeichnet ist kein Anbieter sondern lediglich eine Marke, die von (Trommelwirbel) ExtraEnergie vertrieben wird, gegen die die einstweilige Verfügung erwirkt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Thomas. Schulz2
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)




Verbraucherzentrale NRW geht erneut gegen Energieversorger ExtraEnergie vor
Der En­er­gie­ver­sor­ger Ex­tra­En­er­gie GmbH hatte Ende Juli trotz Preis­ga­ran­tie mit Preis­er­hö­hungs­schrei­ben für Auf­re­gung ge­sorgt und wurde er­folg­reich von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Nord­rhein-West­fa­len ab­ge­mahnt. Nun gin­gen er­neut Be­schwer­den gegen Ex­tra­En­er­gie ein. Denn der En­er­gie­ver­sor­ger legte den Wi­der­sprü­che gegen die un­zu­läs­si­gen Preis­er­hö­hun­gen als Kün­di­gungs­er­klä­rung aus und kün­dig­te einen Be­lie­fe­rungs­stopp an, wie die Ver­brau­cher­zen­tra­le jetzt mit­teil­te.

Kündigungsbestätigungen und Belieferungsstopp
Kundinnen und Kunden berichteten, dass sie nach ihrem Widerspruch gegen die Preiserhöhung Kündigungsbestätigungen erhielten und ein Belieferungsstopp angekündigt wurde. ExtraEnergie habe die Widerspruchsschreiben von Gaskundinnen und Gaskunden in zahlreichen Fällen einfach in eine Kündigung umgedeutet, sagte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Der Vorgang ist aus unserer Sicht ungeheuerlich. In einigen Fällen stellte ExtraEnergie die Belieferung sogar ein." Die Verbraucherzentrale NRW mahnte ExtraEnergie daraufhin ab. Nun reagierte das Unternehmen und verpflichtete sich, die Umdeutung von Widersprüchen in Kündigungen sowie die Androhung und Durchführung von Belieferungsstopps zu unterlassen.

Anspruch auf Schadenersatz nicht ausgeschlossen
Für Kundinnen und Kunden der ExtraEnergie hat die Verbraucherzentrale NRW Handlungsempfehlungen und Musterbriefe erstellt, die verschiedene Szenarien berücksichtigen, je nachdem, ob ein Widerspruch, eine Sonderkündigung oder sogar die Einstellung der Lieferung erfolgt ist. Der Verbraucherzentrale Bundesverband prüft, Musterfeststellungsklagen gegen entsprechende Anbieter zu erheben und sucht nach Betroffenen für die Teilnahme an einer Umfrage. Möglicherweise stehe Kunden ein Anspruch auf Schadenersatz zu, heißt es in der Mitteilung weiter.

Gitta Kharraz, 11. Okt 2022.

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