Gemeinsame Unterschrift?

2. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
rennid
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinsame Unterschrift?

Angenommen, eine zerstrittene und fast schon verfeindete Erbengemeinschaft ist sich einig geworden und will einen Erbauseinandersetzungsvertrag beim Notar unterschreiben.

Die Erben A, B und C mögen sich nicht sonderlich gern und würden einander lieber aus dem Weg gehen. Müssen alle drei Erben gemeinsam an einem Termin beim Notar unterschreiben, in Gegenwart aller oder kann jeder Erbe für sich beim Notar unterschreiben, ohne dass er den anderen begegnen muss?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Wenn man dreimal Notargebühren zahlen will, können die Erben das jeweils einzeln machen.

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#2
 Von 
rennid
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Müssen sie das nicht sowieso? Allen dreien sind durch Teilungsanordnung im Testament jeweils verschiedene Immobilien zugesprochen.

Wenn die Erben tatsächlich so vorgehen, wird das Ganze doch erst mit der letzten Unterschrift rechtmäßig gültig, wenn ich das richtig verstehe?

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7233 Beiträge, 1522x hilfreich)

Zitat (von rennid):
Die Erben A, B und C mögen sich nicht sonderlich gern und würden einander lieber aus dem Weg gehen. Müssen alle drei Erben gemeinsam an einem Termin beim Notar unterschreiben, in Gegenwart aller oder kann jeder Erbe für sich beim Notar unterschreiben, ohne dass er den anderen begegnen muss?


Das kann man ja mit dem Notar besprechen. Ich habe kürzlich einen Termin ohne meinen Bruder gemacht, weil der im Urlaub war

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Grundsätzlich geht das. Nicht ganz so wie angedacht, aber ein Erbe kann die anderen vertreten und die anderen müssen dann gehnemigen. Das sollte mit dem Notar besprochen werden, wie das am besten umgesetzt werden kann. Der Vertrag ist dann ja bis zur letzten Unterschrift noch nicht wirksam, möglicherweise gibt es da auch noch bessere Lösungen. Wird halt teurer.

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Nicht ganz so wie angedacht, aber ein Erbe kann die anderen vertreten und die anderen müssen dann gehnemigen.
Es geht auch so wie angedacht. Einer nach dem anderen kommt zum Notar, könnten sogar drei unterschiedliche Notare sein ... dann halt mit noch mehr Aufwand und Kosten verbunden.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
ein Erbe kann die anderen vertreten und die anderen müssen dann gehnemigen.


Wenn die Erben so verfeindet sind, wird das wohl ausscheiden. :wink:

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#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

@bostonxl: Nein, bei einer Beurkundung geht es so nicht. Vielleicht meinst du eine Unterschriftbeglaubigung.
Und wenn jeder der Erben die Erbauseinandersetzung bei einem eigenen Notar beurkunden lässt, gibt es drei inhaltsgleiche einseitige Erklärungen, die aber keinen (Erbauseinandersetzungs)vertrag ergeben.

@ spatenklopper: Warum soll das nicht gehen? Inhaltlich sind sich die Erben ja einig (sie erhalten im Vorfeld ja auch Entwürfe der Urkunde), sie wollen sich nur nicht über den Weg laufen.

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
@bostonxl: Nein, bei einer Beurkundung geht es so nicht. Vielleicht meinst du eine Unterschriftbeglaubigung.
Vollkommener Unfug! Selbstverständlich ist auch eine getrennte Beurkundung möglich. Habe ich selbst bei einer Erbauseinandersetzung erlebt, bei der ein Erbe erst eine Woche später zum Notar kommen konnte. Und bei einem Verkauf einer ETW waren sogar zwei Notare involviert, einer am Ort des Käufers, ein zweiter an meinem Wohnort.

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#9
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

@bostonxl: Das mag so sein, aber wenn du mal in diese Urkunden sehen würdest , würdest du feststellen, dass beim Erbauseinandersetzungsvertrag der erschienene Erbe oder ein anderer als Vertreter des nicht erschienenen Erben aufgetreten ist. Der nicht Erschienene hat dann die Erklärungen des Vertreters später genehmigt. Dafür reicht eine notarielle Beglaubigung, die entweder beim gleichen oder auch einem anderen Notar gemacht werden kann. Und das ist genau das, was ich gesagt habe!
Beim Kaufvertrag genauso oder eines war ein Angebot, das andere die Annahme des Angebots. Auch das geht.
Was aber definitiv nicht geht: Der Notar beurkundet: Vor mir dem Notar XY erschienen:
1. A
2. B
und erklärten:

und dann unterschreibt A heute und B später.

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