Gewährleistung | Neustart der Frist für Beweislastumkehr bei Produktaustausch

12. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
RabeTr65
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung | Neustart der Frist für Beweislastumkehr bei Produktaustausch

Hallo,
ich habe bei einem Onlinehändler im Dez. 2017 ein Tablet gekauft, dass im Januar 2018 einen Defekt hatte (Display bleibt schwarz). Das Gerät wurde darauf hin ausgetauscht. Nun hat das Austauschgerät erneut den gleichen Defekt. Dieser Defekt ist 7 Monate nach Kauf des Erstgerätes aufgetreten, aber seit dem Austausch sind keine 6 Monate vergangen. Der Händler verweigert den erneuten Austausch und bietet nur die Reparatur an.
Ist das zulässig, oder beginnt die 6-monatige Frist in der die Beweislastumkehr gilt mit dem
Austausch des Gerätes erneut? Wenn ja, unter Bezugnahme auf welche Rechtsgrundlage kann ich gegenüber dem Onlinehändler argumentieren?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Wurde denn überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung ausgetauscht? Oder auf Garantie?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
RabeTr65
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Von Garantie war keine Rede - es wurde im Rahmen einer Reklamationsabwicklung ausgetauscht durch den Händler.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von RabeTr65):
es wurde im Rahmen einer Reklamationsabwicklung ausgetauscht durch den Händler.

Wenn der Verkäufer in Anerkenntnis seiner Gewährleistungspflichten gehandelt hat - und nicht etwa auf Garantie oder Kulanz - dann greifen die Regeln der gesetzlichen Sachmängelhaftung.



Zitat (von RabeTr65):
beginnt die 6-monatige Frist in der die Beweislastumkehr gilt mit dem
Austausch des Gerätes erneut?

Bei einem Komplettaustausch würde die Beweislastumkehr wieder von vorne beginnen. Denn die gesamte Frist bezüglich der gesetzlichen Sachmängelhaftung beginnt wieder von vorne.


Möglicherweise müsste das ein Gericht dem Verkäufer vermitteln.
Denn viele unterliegen dem Irrtum, das die Frist mit der Übergabe des Kaufgegenstandes beginnen würde.
Die Frist beginnt aber erst mit der Übergabe des mangelfreien Kaufgegenstandes.



Ich würde jetzt ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur Beseitigung des Sachmangels (diese genau bezeichnen)
– Fristsetzung nach Datum (14 Tage)
– Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze an einen Anwalt geht und man Schadenersatz fordert


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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