Gilt das als "Schadensfall vor Versicherungsbeginn"?

3. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Gilt das als "Schadensfall vor Versicherungsbeginn"?

Hallo,
möchte bald eine Rechtsschutzversicherung abschließen (nicht wg. dieser Angelegenheit, sondern generell).
Hab gerade folgende Angelegenheit im Hintergrund: Hab bei einem Landesdatenschutzbeauftragten eine Beschwerde für ein ausländisches Unternehmen eingereicht (dieses möchte meine Daten nicht löschen) und dieser Prozess ist etwas komplexer bzw. geht unzufriedenstellend voran.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass in diesem Fall ein Anwalt für Datenschutz notwendig wäre.

Frage ist jetzt also, ob das - wenn es hart auf hart ankommt - ein Schadensfall vor Versicherungsbeginn wäre? Weil ich kann doch gar nicht erst wissen, wie der Verlauf hier wird und ob ein Anwalt ggf. notwendig sein wird.

Könnte ich also diesen Vertrag mit gutem Gewissen abschließen, dass ich durch die Versicherung einen Anwalt bezahlt bekommen würde?
Falls diese Frage nicht 100 % beantwortbar ist: Könnte mir das die Versicherung per E-Mail mitteilen? Und wie rechtssicher wäre deren Antwort per Mail (per Mail wird "Ja" gesagt und später wird der Fall doch nicht übernommen)?
Ich möchte nicht unbedingt direkt per Mail anfragen, weil das keinen guten Eindruck macht und die Versicherung mir evtl. den Vertrag verweigern könnte.

-- Editiert von User am 3. Februar 2026 18:52




18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128790 Beiträge, 41128x hilfreich)

Zitat (von ralfhorst):
Frage ist jetzt also, ob das - wenn es hart auf hart ankommt - ein Schadensfall vor Versicherungsbeginn wäre?

Nö.



Zitat (von ralfhorst):
Hab bei einem Landesdatenschutzbeauftragten eine Beschwerde für ein ausländisches Unternehmen eingereicht (dieses möchte meine Daten nicht löschen) und dieser Prozess ist etwas komplexer bzw. geht unzufriedenstellend voran.

Hat das Unternehmen denn wenigstens innerhalb der EU einen Sitz?



Zitat (von ralfhorst):
Und wie rechtssicher wäre deren Antwort per Mail

Kommt darauf an, wie verbindlich diese Antwort formuliert ist.
Ich erlebe regelmäßig, das diese entsprechend unverbindlich formuliert werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3290 Beiträge, 1297x hilfreich)

Rechtsschutzversicherungen zahlen aber keine aussichtslosen Verfahren. Und hier hätten wir ein solches...

Meta darf nichtmal die Kommunikation löschen, die du mit anderen Personen geführt hast. Das wäre so, als wenn du bestimmen würdest, dass geschickte Mails gefälligst bei deren Empfängern gelöscht würden. Das geht so nicht.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#3
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hat das Unternehmen denn wenigstens innerhalb der EU einen Sitz?


Ja und es wird ja auch was gemacht, allerdings unzufriedenstellend (hat ja aber jetzt mit diesem Thread nichts zu tun).

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#4
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Rechtsschutzversicherungen zahlen aber keine aussichtslosen Verfahren. Und hier hätten wir ein solches...

Magst Du mir auch verraten, wo genau das bei Arag festgehalten ist? Kann mir nicht vorstellen, dass man das pauschal so sagen kann

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#5
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Meta darf nichtmal die Kommunikation löschen, die du mit anderen Personen geführt hast. Das wäre so, als wenn du bestimmen würdest, dass geschickte Mails gefälligst bei deren Empfängern gelöscht würden. Das geht so nicht.


Freut mich, dass Du dich auf mein anderes Thread beziehst. Dazu kann ich dir sagen, dass ich die Nachrichten (zwar per Hand und einzeln - sehr müheselig) am PC im Webbrowser (im Gegensatz zu der App im Handy) zurückrufen konnte. Das Zurückrufen der Nachrichten auf Instagram lässt die Nachrichten sowohl auf Sender- als auch auf Empfängerseite verschwinden (möglicherweise sind sie seitens Meta noch sichtbar, aber zumindest der Empfänger kann diese nicht mehr sehen)

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128790 Beiträge, 41128x hilfreich)

Zitat (von ralfhorst):
Magst Du mir auch verraten, wo genau das bei Arag festgehalten ist?

§ 3a - Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten (Seite 36)



Zitat (von ralfhorst):
Freut mich, dass Du dich auf mein anderes Thread beziehst.

Da habe ich dann auch mal was reingeschrieben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

§ 3a - Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten (Seite 36)


Richtig lächerlich, wozu gibt es dann überhaupt solch eine Versicherung.
Kann ich doch außerdem nichts dafür, wenn die Landesdatenschutzbeauftragten sowohl von DE als auch vom anderen Land nicht tätig werden wollen, weil der Fall sie nicht interessiert und (vermutlich) zu komplex ist.

Zitat (von Harry van Sell):

Da habe ich dann auch mal was reingeschrieben.

Ja? Dieses "Problem" hat sich ja mittlerweile erfolgreich gelöst; Nachrichten habe ich zurückgerufen und der Account ist mittlerweile gelöscht

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128790 Beiträge, 41128x hilfreich)

Zitat (von ralfhorst):
Richtig lächerlich, wozu gibt es dann überhaupt solch eine Versicherung

Die sind für tatsächlich aussichtsreiche Fälle als Sicherheit gedacht.
Nicht aber dafür, die Beiträge der Solidargemeinschaft der Versicherten zu verbraten, in dem man versucht vor Gericht tote Pferde zu reiten.
Das darf man dann gerne auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchziehen.



Zitat (von ralfhorst):
Kann ich doch außerdem nichts dafür, wenn die Landesdatenschutzbeauftragten sowohl von DE als auch vom anderen Land nicht tätig werden wollen, weil der Fall sie nicht interessiert und (vermutlich) zu komplex ist.

Ich gehe nach bisherigen Schilderungen eher davon aus, das es schlicht und einfach gar keinen Datenschutzverstoß gibt, sondern eher eine etwas falsche Vorstellung davon was Datenschutz bedeutet bzw. wo dessen Grenzen sind.

Meta ist einer der am stärksten von DSGVO-Strafen betroffenen Konzerne weltweit, mit Geldbußen von weit über 2 Milliarden Euro allein in den letzten Jahren. An der Komplexität kann es also nicht liegen.



Zitat (von ralfhorst):
Dieses "Problem" hat sich ja mittlerweile erfolgreich gelöst; Nachrichten habe ich zurückgerufen und der Account ist mittlerweile gelöscht

Das hat nur die Daten gelöscht, welche sich in der App befanden. Alle anderen /Screenshots, Backups, ...) sind noch beim jeweiligen Empfänger vorhanden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3290 Beiträge, 1297x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das hat nur die Daten gelöscht, welche sich in der App befanden. Alle anderen /Screenshots, Backups, ...) sind noch beim jeweiligen Empfänger vorhanden.

Und möglicherweise kann sie der Empfänger sogar seinerseits wieder mit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO wiederherstellen lassen... Nur mal so als Hinweis :D

Zitat (von ralfhorst):
Richtig lächerlich, wozu gibt es dann überhaupt solch eine Versicherung.

Weil die nicht dazu da sind, lächerliche Wetten abzusichern.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#10
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich gehe nach bisherigen Schilderungen eher davon aus, das es schlicht und einfach gar keinen Datenschutzverstoß gibt, sondern eher eine etwas falsche Vorstellung davon was Datenschutz bedeutet bzw. wo dessen Grenzen sind.

Meta ist einer der am stärksten von DSGVO-Strafen betroffenen Konzerne weltweit, mit Geldbußen von weit über 2 Milliarden Euro allein in den letzten Jahren. An der Komplexität kann es also nicht liegen


Wo steht, dass sich meine Beschwerde gegen Meta richtet?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das hat nur die Daten gelöscht, welche sich in der App befanden. Alle anderen /Screenshots, Backups, ...) sind noch beim jeweiligen Empfänger vorhanden.


Nein, sind sie nicht. Ich habe das mit einem Dummy Account und meinem eigenen Account getestet. Wenn der Dummy Account die Nachricht zurückzieht (egal, ob Nachricht oder Bild), dann ist der Inhalt auch beim Empfänger weg. Was aber nicht heißt, dass die Nachricht noch irgendwo auf den Servern von Meta ist.

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#12
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Weil die nicht dazu da sind, lächerliche Wetten abzusichern.


Wo steht, dass sich meine Beschwerde gegen Wetten richtet?

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#13
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Und möglicherweise kann sie der Empfänger sogar seinerseits wieder mit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO wiederherstellen lassen... Nur mal so als Hinweis :D


Wage ich zu bezweifeln. Nachdem ich beim Sender alle Nachrichten zurückgezogen und dann auch noch die Konversation gelöscht hatte, war die Konversation auch beim Export der Daten (vom Sender-Account) nicht auffindbar. Glaube kaum, dass ein Export bzw. Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom Empfänger-Account da was anderes bewirkt (was aber nicht heißt, dass die Nachricht noch irgendwo auf den Servern von Meta ist).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128790 Beiträge, 41128x hilfreich)

Zitat (von ralfhorst):
Wo steht, dass sich meine Beschwerde gegen Meta richtet?

Instagram ist ein integraler Bestandteil von Meta Platforms, Inc. (ehemals Facebook, Inc.).



Zitat (von ralfhorst):
Nein, sind sie nicht.

Doch, weil Meta nur Zugriff auf die App hat.



Zitat (von ralfhorst):
Wenn der Dummy Account die Nachricht zurückzieht (egal, ob Nachricht oder Bild), dann ist der Inhalt auch beim Empfänger weg.

Nö, wie schon gesagt, die App hat dabei keinen Zugriff auf die Datenverzeichnisse in denen sich Schreenshots etc. befinden.
Auf Cloud-Dienste oder externe Datenträger mit Sicherungen erst recht nicht.



Zitat (von ralfhorst):
Was aber nicht heißt, dass die Nachricht noch irgendwo auf den Servern von Meta ist.

Das könnte in der Tat zutreffend sein. Weil sie z.B. als Trainingsdaten für die KI verwurstet wurden.



Zitat (von ralfhorst):
Wo steht, dass sich meine Beschwerde gegen Wetten richtet?

Es gibt Leute welche Gerichtsverfahren als Wetten ansehen. In manchen Fällen sogar zu Recht.



Zitat (von ralfhorst):
Glaube kaum, dass ein Export bzw. Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom Empfänger-Account da was anderes bewirkt

Das Problem ist, dass es die Daten mit dem übersenden an den Empfänger auch die Daten des Empfänger-Accounts sind.
Ich bin mir nicht sicher, ob diese nicht doch noch zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO an den Empfänger vorgehalten werden müssten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Instagram ist ein integraler Bestandteil von Meta Platforms, Inc. (ehemals Facebook, Inc.).


Nochmal, wo steht hier im Thread, dass sich meine Beschwerde gegen IG oder Meta richtet?
Oder ist das einfach nur deine Schlussfolgerung, weil ich ein anderes Thread hab?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18990 Beiträge, 10245x hilfreich)

Zitat (von ralfhorst):
Frage ist jetzt also, ob das - wenn es hart auf hart ankommt - ein Schadensfall vor Versicherungsbeginn wäre?

Ja

Zitat (von ralfhorst):
Könnte ich also diesen Vertrag mit gutem Gewissen abschließen, dass ich durch die Versicherung einen Anwalt bezahlt bekommen würde?

Nein.

Zitat (von ralfhorst):
Falls diese Frage nicht 100 % beantwortbar ist: Könnte mir das die Versicherung per E-Mail mitteilen? Und wie rechtssicher wäre deren Antwort per Mail (per Mail wird "Ja" gesagt und später wird der Fall doch nicht übernommen)?

Das wäre überhaupt nicht rechtssicher. Denn die Versicherung wird sich immer damit rausreden können, dass bei Ihrer E-Mail-Anfrage ja nicht alle Daten vorgelegen haben.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ralfhorst
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.


Zitat (von drkabo):
Ja


Was denn jetzt?

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#18
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3290 Beiträge, 1297x hilfreich)

Schadensfall vor Versicherungsbeginn. Und wahrscheinlich auch aussichtsloser Fall.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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