Ich habe aufgrund eines Anbieterwechsels den neuen Anbieter meinen jetzigen Telekom-Vertrag kündigen lassen. Das war ca. im November. Die Telekom hat die Kündigung zum 11.8.22 bestätigt.
Mittlerweile, seit 1.12., hat sich ja die Rechtslage geändert, so dass man Telekommunikationsverträge innerhalb von 4 Wochen kündigen kann. Jetzt weiß ich nicht, wie es sich mit der schon ausgesprochenen Kündigung verhält.
Kann ich jetzt quasi nochmal kündigen, um in den Genuss der kürzeren Kündigungsfrist zu kommen? Oder muss ich jetzt tatsächlich bis August warten, weil ich (bzw. der neue Anbieter) quasi ein paar Wochen zu früh gekündigt hat.
Gilt das neue Telekommunikationsgesetz für eine bereits erfolgte Kündigung?
7. Januar 2022
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Frage vom 7. Januar 2022 | 20:20
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 28x hilfreich)
Gilt das neue Telekommunikationsgesetz für eine bereits erfolgte Kündigung?
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#1
Antwort vom 7. Januar 2022 | 20:46
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
Eine Kündigung ist eine einseitige (empfangsbedürftige) Willenserklärung.
Davon können sie soviele machen wie sie wollen. Selbstverständlich können sie eine neue Kündigung zu einem früheren Datum abgeben, sofern sie dazu berechtigt sind.
Einzig einfach "zurücknehmen" kann man die Erklärung der Kündigung nicht mehr.
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